Verbesserungen beim Kostenabzug für häusliche Arbeitszimmer nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Bereits am 6. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die 2007 neu eingeführte Regelung zur Berücksichtigung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Durch das Jahressteuergesetz 2010 soll dies jetzt entsprechend neu geregelt werden. Nach der im Entwurf vorliegenden neuen Formulierung im Einkommensteuergesetz soll dann folgendes gelten:
- wie bisher: voller Kostenabzug für Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
- neu: Kostenabzug bis 1.250 €, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch ohne dass der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.
Fazit: Rechtssicherheit bringt die neue Rechtslage z.B. für Lehrer und Handelsvertreter, bei denen zwar der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt (sondern im Klassenraum bzw. im Außendienst), die aber keinen anderen Arbeitsplatz haben. Sie können nach der neuen Rechtslage wieder bis zu 1.250 € Kosten pro Jahr geltend machen.



