Rechtslage bei Vorläufigkeitsvermerken verbessert
Wir hatten Sie an dieser Stelle zuletzt ausführlich zu den Verfahren speziell zum Solidaritätszuschlag informiert und inwieweit ein Vorläufigkeitsvermerk Rechtsschutz bietet. Die drei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof laufen noch, d. h. Sie sollten Ihre Steuerbescheide noch diesbezüglich offen halten. Verbessert hat sich aber der Schutz durch einen Vorläufigkeitsvermerk: er gilt nicht mehr nur bei Anbringung laufender Verfahren, sondern auch für neue Verfahren während der Laufzeit. Insoweit erübrigt sich dann ein eigener Einspruch. Der Bundesfinanzhof ist hier der engen Auslegung der Finanzverwaltung nicht gefolgt (siehe Pressemitteilung vom 1.12.2010 zum Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08).



