Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Bedenken Sie bitte, dass die gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen grundsätzlich auch für Unternehmen gelten, die vom Hochwasser betroffen sind. Um Ihnen in der schwierigen Situation eine Orientierung zu geben, veröffentlicht das Bundesamt für Justiz folgende Hinweise:
Ist Ihr Unternehmen vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen, teilen Sie dies dem Bundesamt für Justiz bitte mit, wenn die Jahresabschlussunterlagen noch nicht eingereicht worden sind. Eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen ist zwar nicht möglich, Ihre Angaben werden aber im Verfahren berücksichtigt. Sie sollten dazu konkret erläutern, in welchem Umfang Sie vom Hochwasser betroffen und inwieweit Sie deshalb an der Offenlegung gehindert sind.
Für offene Vollstreckungsforderungen können Sie beim Bundesamt für Justiz schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragen. Auch für diesen Fall erläutern Sie bitte konkret, in welchem Umfang Ihr Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und wann Sie mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs rechnen.
Quelle: Bundesamt für Justiz