Für die Jahresabschlüsse 31.12.2021 hat das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass vor dem 11. April 2023 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.
Das bedeutet für betroffene Unternehmen, insbesondere GmbH. GmbH & Co KG, UG etwas Luft für die Abwicklung der Formalien. Wer das nicht schafft, für den gibt es dann aber nach den normalen Abläufen immer noch eine letzte Chance für eine Nachfrist.
Das Verfahren läuft dann wie folgt:
1. Einleitung Ordnungsgeldverfahren: Das Ordnungsgeldverfahren wird allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.
2. Androhung Ordnungsgeld: Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht.
3. Nachfrist: Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.
Für von der Flutkatastrophe betroffene Unternehmensoll dies bei entsprechender Begründung im Verfahren berücksichtigt werden.