Die Corona-Soforthilfe-Programme von Bund und Ländern sollen helfen, das Unternehmen zu retten. Nicht durch Umsatz gedeckte Kosten können in den Soforthilfe-Programmen dort als „Schaden“ geltend gemacht werden und es gibt größen- und standortabhängige Zuschüsse. Ausdrücklich nicht gedeckt sind aber Aufwendungen für den privaten Lebensunterhalt, Wohnungsmiete oder Kosten des selbstgenutzten Eigenheims/Eigentumswohnung, Kindesunterhalt und auch nicht die privaten Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Krankenkasse und Altersvorsorge. Für Hilfen zum Lebensunterhalt wird daher in der Corona-Krise vorübergehend der Zugang zu ALGII-Leistungen („Hartz IV“) für Selbständige eröffnet bzw. erleichtert.
Zur Einführung heißt es in der Übersicht des BMWi zu den Corona-HIlfen:
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Zwar gibt es ein inzwischen ein vereinfachtes Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit.
Das Formular Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 steht zum Download bereit unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf
Für die Einkommensvorschau gibt es ebenfalls einen vereinfachten Vordruck KAS unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/vereinfachte-anlage-kas_ba146400.pdf
Aufwendiger wird es, wenn Sie in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben. Dann müssen für alle Mitglieder Angaben gemacht werden. Gut: alle notwendigen Anlagen sind im vereinfachten Antragsformular benannt und direkt verlinkt, so dass Sie sich lange Sucherei ersparen. Außerdem gibt es Angaben zu einer Hotline, wo man dem Vernehmen nach auch freundlich auf die Anliegen eingeht.
Wichtig: Antrag rechtzeitig stellen. Der Antrag wirkt dann grundsätzlich zurück auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung.
Nähere Informationen und Ausfüllhinweise unter www.jobcenter.digital und speziell zum Antrag auf Grundsicherung für Corona-Betroffene Selbständige https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Das ist eine gute Frage. Aber leider ist es so, dass auch Selbständige in der Grundsicherung häufig für das Zahlenwerk einen Steuerberater brauchen. Bei Rechtsfragen in diesem Zusammenhang können wir Ihnen nicht helfen. Aber bei allen Berechnungen und Nachweisen im Zahlenwerk sind wir Ihre Ansprechpartner. In geeigneten Fällen empfehlen wir Ihnen, für sich ein schlüssiges Konzept und Planungsrechnung zur Überwindung der Corona-Krise zu entwickeln. Dass Sie das nicht alleine stemmen können, hat auch die Regierung erkannt und es werden entsprechende Beratungen im BAFA-Programm zur Förderung des unternehmerischen Know-Hows zu 100% der Beratungskosten (netto ohne Mehrwertsteuer) bis maximal 4.000 € noch bis zum Jahresende 2020 gefördert.