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Überbrückungshilfe IV: Förderzeitraum bis 30.6.2022 - Erstantragsfrist endet schon am 15.6.2022

Erstanträge und Wahlrechtsausübung für ÜH IV nur bis 15. Juni 2022 möglich: Ausschlussfrist!

Mit Stand vom 1. April 2022 sind die neuen Antragsfristen für die Überbrückungshilfe IV in FAQ Ziffer 3.7 nachzulesen. Danach gilt, dass bestimmte Antragsfristen schon am 15. Juni 2022 - also vor Auslaufen des Förderzeitraums enden!!!

Im Einzelnen ist in den FAQ, Ziffer 3.7, nachzulesen:

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022, gestellt werden. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Das Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.

Bitte beachten: Aktuell können noch keine Anträge zur Ausübung des Wahlrechts gestellt werden. Die entsprechende Funktionalität wird zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt.

Fortführung der Überbrückungshilfe IV bis 30.Juni 2022 beschlossen

Gemäß des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung am 16. Februar 2022 sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Für die Überbrückungshilfe IV bedeutet das: 

Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Quelle: PM BMWK und BMF vom 16.2.2022

Überbrückungshilfe IV: Antragzeitraum bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit verlängert

Seit dem 7.Januar 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Förderzeitraum ist Januar bis März 2022

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Antragsmöglichkeit bei freiwilliger Schließung: Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können jetzt  NEU! zeitlich befristet zunächst vom 1.  Januar bis zum 28. Februar 2022 (verlängert!) Überbrückungshilfe IV beantragen.

Weitere Informationen, ob und was für Sie in Frage kommt gibt es hier.

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Sprechen Sie uns also bei Bedarf an.

 

Rahmenbedingungen für die verlängerten Coronahilfen bis 31.3.2022 und weitere Fristverlängerungen

Der Kampf ums geschäftliche Überleben ist noch nicht zuende. Jetzt wird auch das Weihnachtsgeschäft noch erschwert und möglicherweise völlig verhagelt. Die Bundesregierung versucht auch hier wieder einen Rettungsschirm aufzuspannen und hat die Coronahilfen bis Ende März 2022 verlängert. Die vorläufigen Rahmenbedingungen ergeben sich aus einer gemeinsamen Presseerklärung von BMWi und BMF vom 2.12.2021. Hier eine Zusammenfassung:

Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beidenProgrammen erfolgen Auszahlungen.

Neu ab Januar 2021: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument wird verbessert und soll insbesondere für Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung ermöglichen.

Fortführung der Neustarthilfe für Soloselbständige bis Ende März 2021: Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige von Januar bis März 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Zu den Förderbedingungen im Einzelnen wird in der Pressemitteilung weiter ausgeführt:

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingterUmsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr.1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Verlängerte Fristen für Anträge und Schlussabrechnungen

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden. Die Antragstellung kann dann über die
bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Reisebüros: BMWi stellt interaktives Tool zur Prüfung der "Reisewarnungen" für ÜH III plus online

Reisebüros und Reiseveranstalter können im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bei Stornierung bzw. Absage einer Reise aufgrund einer COVID-19-bedingten Reisewarnung Anspruch auf Erstattung ihrer Provision bzw. kalkulierten Marge haben.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Der geplante Antritt der stornierten Reise lag im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021),
  • zum geplanten Reiseantritt bestand eine COVID-19-bedingte Reisewarnung und
  • bei Buchung bestand noch keine COVID-19-bedingte Reisewarnung oder/und
    es bestand keine ununterbrochene COVID-19-bedingte Reisewarnung zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt oder/und
    zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt lagen mehr als vier Wochen.

Ob diese Voraussetzungen (im Folgenden: besondere Voraussetzungen „Reisewarnungen“) erfüllt sind, lässt sich für jede Reise einfach und unkompliziert mithilfe dieser interaktiven Anwendung „Reisewarnungen“ des BMWi prüfen.

Anträge für die bis 31. Dezember 2021 verlängerte ÜH III Plus jetzt möglich

Seit dem 6. Oktober 2021 können jetzt auch (Erst-) Anträge sowie Änderungsanträge für die bis 31. Dezember 2021 verlängerte Überbrückungshilfe III Plus gestellt werden.

Auch wer bis jetzt noch keine Corona-Hilfen beantragt hat, ist antragsberechtigt für die (verlängerte) Überbrückungshilfe III Plus bis 31. Dezember 2021.

Für alle, die schon bisher Hilfen erhalten haben gilt:

Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus (Juli 2021 bis Dezember 2021) schließt an die Überbrückungshilfe III an. Damit ist die Überbrückungshilfe III Plus überschneidungsfrei zu den ersten drei Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Überbrückungshilfe I, II und III).

Die erhaltene Förderung in früheren Phasen der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen) (siehe Punkt 4.16 in den FAQ: „Was ist beihilferechtlich zu beachten“).

Wer bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt hat, der bewilligt oder teilbewilligt wurde, und jetzt die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus von Oktober bis Dezember 2021 in Anspruch nehmen möchte, muss einen Änderungsantrag zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung stellen.

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.

Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Sprechen Sie uns daher bei Bedarf rechtzeitig an.

Hier können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob das Programm für Sie in Frage kommt.

ÜH III und Neustarthilfe plus werden bis 31.12.2021 verlängert

Noch findet man nichts auf der offiziellen Antragsseite, aber das soll kommen (Quelle: Vorankündigung vom 8.9.2021):

Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.

Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.

ÜH III nochmals verbessert und erweitert mit ÜH III plus bis Ende September 2021

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September 2021

Wie die zuständigen Ministerien in einer gemeinsamen Pressererklärung bereits mitgeteilt haben, werden die Konditionen zur ÜH III nochmals verbessert und im Rahmen des neuen Programms ÜH III plus zeitlich bis zum 30. September 2021 ausgedehnt. Außerdem wird für Unternehmen, die die Kurzarbeit beenden und oder Neueinstellungen vornehmen, um den Betrieb trotz fortdauernder Ungewissheit und Einschränkungen schnellstmöglich wieder auf volle Leistung hochzufahren, ein Zuschuss für dadurch entstehende zusätzliche Personalkosten für die Monate Juli bis September eingeführt (sog. Restart-Prämie). In der Pressemitteilung vom 9.6.2021 heißt es dazu:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Auch die Rettung von insolvenzbedrohten Unternehmen wird unterstützt:

  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Ebenfalls wird die Neustarthilfe für Soloselbständige verlängert und erhöht:

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

 

Die vollständige Presseerklärung vom 9.6.2021 finden Sie hier.

FAQ zur ÜH III laufend aktualisiert

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IIIwerden fortlaufend aktualisiert, zuletzt am 13.04.2021. Die geänderten bzw. ergänzten Passagen sind gelb markiert. Wir haben hier direkt zur offiziellen Fragenseite verlinkt, so dass Sie immer up to date sind.

Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Erhöhung des Fördersatzes in Monaten mit mindestens 70 Prozent Umsatzrückgang auf bis zu 100 Prozent (zuvor bis zu 90 Prozent), den neuen Eigenkapitalzuschuss, Ausweitung der „Sonderregel für den Einzelhandel zu Abschreibungen“ auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender, Ansetzbarkeit von Frühlings-/Sommersaisonware bei dieser Sonderregelung, Ermöglichung alternativer Zeiträume im Jahr 2019 für Unternehmen mit außergewöhnlichen betrieblichen Umständen und Antragsberechtigung von Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften.

Antragsportal für ÜH III offen

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. 

Damit können speziell auch Unternehmen Anträge stellen, die bisher von der Novemberhilfe oder Dezemberhilfe z.B. noch nicht profitieren konnten. Das betrifft z.B. Friseure und Einzelhändler. Dazu heißt es in den Protokollen der Bundessteuerberaterkammer zu einem Fachgespräch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer am 22.01.2021 zum Thema „Beihilferechtliche Fragen zu den Corona-Hilfsprogrammen: "Friseursalons und Einzelhändler können stattdessen (=statt der November- bzw- Dezemberhilfe) die Überbrückungshilfe beantragen – entweder bereits jetzt die Überbrückungshilfe II, oder ab Februar die Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III gilt dabei auch rückwirkend für die Monate November und Dezember.
Für Einzelhändler können in der Überbrückungshilfe III auch Wertverluste aus unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten angesetzt werden."

Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. (aktuelle Mitteilung auf https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html )

Vorprüfung Überbrückungshilfe III: Empfängerkreis erweitert

Ab 2021 gilt für die Überbrückungshilfe ein einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Auch neu: Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten und neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/ueberbrueckungshilfe-lll.html 

Überbrückungshilfe III: neben Fixkosten auch Investitionen in Digitalisierung förderfähig

Immer mehr Details zur Überbrückungshilfe III werden bekannt. Interessant vor allem für Unternehmer, die nicht nur Löcher stopfen wollen, sondern den Blick nach vorne richten, ist die neu geschaffene Möglichkeit, auch Investitionen in die Digitalisierung fördern zu lassen. Voraussetzung: man fällt in den Kreis der förderfähigen Unternehmen mit wenigstens 30% Umsatzrückgang. Dann können neben Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten auch neu: Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Außerhalb des Förderzeitraums 2021 angefallene Digitalisierungskosten aus 2020 können auch noch nachträglich berücksichtigt werden. In dem aktuellen Überblick über die Überbrückungshilfe III   heißt es dazu: Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

 

Die Konditionen der Überbrückungshilfe III vorab im Überblick

Noch sind die endgültigen Regelungen für die Überbrückungshilfe III nicht raus. Die Möglichkeit zur Antragstellung soll im Laufe des Februar 2021 eröffnet werden. Mit dem jetzt veröffentlichten Term Sheet zur Überbrückungshilfe III nach dem Stand vom 19. Januar können sich Betroffene (Mandanten und Berater) schon einmal einen ersten Einblick in die Förderbedingungen verschaffen. Anfang Februar 2021 sollen die FAQ des Bundesfinanzministeriums dazu erscheinen.

Erster Überblick über die neuen Konditionen ab 1.1.2021

Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

Am 13. November 2020 teilten die zuständigen Minister Scholz nund Altmaier mit, dass nach dem Auslaufen der Überbrückungshilfe II am 31. Dezember 2020 nahtlos eine Verlängerung kommt. Das laufende Programm soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben.

Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.

Maximale Höhe vervierfacht!

Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. 

Quelle: Pressemitteilung von BMWi und BMFvom 13. November 2020