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Corona-Überbrückungshilfe I und II 2020 angelaufen

Antragsfrist nochmals verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde nochmals verlängert bis zum 31. März 2021. Damit können Sie jetzt in Ruhe prüfen, ob dieser Antrag für Sie günstig ist und die Abstimmung mit Novemberhilfe und Dezemberhilfe genau durchrechnen. 

Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31. Januar 2021 verlängert

Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis zum 31.1.2021 gestellt werden

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können seit November 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet entgegen der ursprünglichen Ankündigugn erst am 31. Januar 2021. So ist es auf dem offiziellen Antragsportal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ nachzulesen.

Antragsportal für die Überbrückungshilfe II zu verbesserten Konditionen jetzt offen

Seit dem 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Diese sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.

In seiner Presseerklärung vom 21. Oktober 2020 fasst der Bundeswirtschaftsminister Altmaier die Eckdaten für die Überbrückungshilfe Phase II noch einmal zusammen. Gleichzeitig kündigt er an, dass Gespräche über eine weitere Verlängerung auch über den 31.12.2020 hinaus mit den Ministerpräsidenten der Länder angelaufen sind.

Die neuen Eckdaten für die Überbrückungshile Phase II im Überblick

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 außer den betrieblichen Fixkosten künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

    - einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder

    - einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

    - 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

    - 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

    - 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Überbrückungshilfe Phase II geht mit verbesserten Bedingungen an den Start

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen: 

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  2. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  1. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  2. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. 

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie noch mal einen Überblick:

Überbrückungshilfe Phase I: Änderungsanträge für "begründete Fälle" noch bis 30. Oktober 2020 möglich

Man kann jetzt zwar keine neuen Anträge auf Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August (Phase I) mehr stellen. Jedoch lässt das BMWi jetzt doch noch Änderungsanträge zu bereits bewilligten oder teilbewilligten Anträgen zu.

Voraussetzungen:

Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden (außer in Baden-Württemberg lt. Internetseite des BMWi von heute).

Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen (zum Beispiel durch Ergänzung der förderfähigen Fixkosten oder wenn der Umsatzeinbruch wesentlich höher ist, als der im Antrag prognostizierte, oder aufgrund anderer wesentlicher neuer Erkenntnisse, die erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar wurden).

Für Sie bedeutet das:  Jetzt schnell prüfen, ob die im ursprünglichen Antrag angegebenen Angaben zu Kosten und Umsatzeinbruch in den Monaten Juni bis August überschritten wurden. D.h. die Buchführung jetzt schnell abschließen. Sind die Zahlen schlechter als erwartet, kann ggfs ein solcher Änderungsantrag für Sie in Frage kommen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie betroffen sind.

Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung - Phase 2 startet voraussichtlich im Okober 2020

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen (nach letzter Verlängerung) spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, danach noch rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Hier geht es zum Antragsportal des BMWi  mit allen aktuellen Informationen. Der  Leitfaden für Antragserfassende hat inzwischen 79 Seiten - aber keine Sorge: Ihre registrierten bpw-Berater finden sich mit Ihnen da durch. Die ersten Anträge sind raus und auch schon bewilligt. Für andere gilt: gut Ding will Weile haben, wenn die Verhältnisse etwas komplexer sind. Aber die Fälle sind auf einem guten Weg. Bei Bedarf sprechen Sie uns jederzeit an. Wir helfen Ihnen gerne auch bei den Vorprüfungen.

Antragsfrist für Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2020 verlängert

ANTRAGSFRIST FÜR ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN VERLÄNGERT

meldet die Bundessteuerberaterkammer in einer Pressemittelung vom 31.07.2020. Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert, so dass durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen können. Es bleibt allerdings beim Förderzeitraum Juni bis August 2020. 

Da dürften nicht nur die Steuerberater aufatmen, sondern auch die Mandanten. Die Ereignisse und Vorwürfe wegen voreiliger, ungerechtfertigter oder gar betrügerischer Anträge um die Soforthilfen, die "jeder" ohne weitere Hürden und Kontrollen stellen konnte, haben ihre Spuren hinterlassen. Durch die Einschaltung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in den Antragsprozess soll bei den Anträgen auf Überbrückungshilfe die Qualität schon im Vorfeld gesichert werden. Die logische Folge: bei der Sichtung der Voraussetzungen durch fachkundige Experten tauchen jetzt die Zweifels- und Abgrenzungsfragen auch schon im Vorfeld auf.

So heißt es denn in der Pressemitteilung auch weiter: Die Frist­verlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme vieler Kolleginnen und Kollegen beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“ Dennoch zeigt sich Schwab nicht ganz zufrieden. „Wir haben es noch immer mit vielen Abgrenzungsfragen zu tun. Leider werden diese nur sukzessive im FAQ des Bundeswirtschafts­ministeriums geklärt. Das muss schneller gehen. Unternehmen und Berater benötigen Rechtssicherheit, damit das Programm auch beansprucht wird und kein Papiertiger bleibt.“

Theoretisch können jetzt die Anträge schon auf der Basis der tatsächlichen Zahlen bis August 2020 gestellt werden anstatt aufgrund von Prognosedaten - eine zeitnahe Buchführung vorausgesetzt. Da aber die Mittel gedeckelt sind und somit das Windhundverfahren gilt, sollte man trotzdem mit der Antragstellung nicht zu lange zögern. Man versucht offenbar schon jetzt, den Flaschenhals bei den Antragsmittlern durch die Zulassung weiterer Berufsgruppen als Prüfer bei der Antragstellung zuzulassen und dann könnte bei einer Antragsflut zu erleichterten Bedingungen schnell mal wieder das Geld aus sein.

Antragstellung bei bpw angelaufen

bpw-Partner haben sich bereits frühzeitig beim Antragsportal für die  Corona-Überbrückungshilfen registriert und  für unsere Mandanten mit der Prüfung der Voraussetzungen und in entsprechenden Fällen Zusammenstellung der Anträge begonnen.

Dabei geht es um viel Geld:

Maximale Fördersummen

Die maximale Fördersumme gilt dann, wenn die berechnete Förderhöhe über diesem Höchstsatz liegt. Diese maximalen Fördersummen staffeln sich wie folgt:

  • Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 150.000 Euro.
  • Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten bekommen höchstens 15.000 Euro.
  • Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige bekommen höchstens 9.000 Euro

Achtung Ausnahme: Da manche Kleinunternehmen sehr hohe Fixkosten haben, können die maximalen Fördersummen im begründeten Ausnahmefall überschritten werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch liegt wie der Höchstsatz.

Kommt es zur Anwendung der Ausnahmeregelung, wird die Fördersumme wie folgt berechnet:

  • Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden die noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 Prozent erstattet und zum Höchstbetrag addiert.
  • Bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent im Fördermonat, wird der festgelegte Höchstbetrag ausgezahlt. Darüber hinaus werden 60 Prozent der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet und zum Höchstbetrag addiert.

Die Eckpunkte des Programmshaben BMWi und BMF auf der Corona-Sonderseite zusammengestellt.