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Soforthilfe-Programm des Bundes

Soforthilfe-Programm des Bundes: Zuschüsse für Kleinunternehmen und Soloselbständige zur Rettung des Unternehmens

Am letzten Märzwochenende sind die Online-Antragsunterlagen freigegeben worden und schon viele Anträge gestellt worden. Konditionen, Ansprechpartner und Antragslinks hat der Bundeswirtschaftsminister nach dem Stand vom 30. März 2020 hier zusammen gestellt.

Wer wird gefördert? kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. . Die Soforthilfen gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 10 Beschäftigten.

Wie wird gefördert? Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten gibt es eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Damit sollen insbesondere die wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. 

Verlängerte Förderung bei Mietreduktion möglich: Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden

Rückzahlung: Die Einmalzahlungen orientieren sich an den erwarteten Umsatzausfällen oder nicht gedeckten laufenden Kosten und müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Aber Achtung: bei Überkompensation Rückzahlung des übersteigenden Betrags: Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später jedoch festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Steuerpflicht: Zuschüsse ohne Gegenleistung unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer werden die Zuschüsse jedenfalls akut nicht für die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt. Allerdings wird in der Jahressteuererklärung ermittelt ermittelt,

  • ob eine Überkompensation vorliegt (siehe vorstehend zur Rückzahlung) und
  • ob im Jahr 2020 am Ende doch ein Gewinn erzielt wurde. In dem Fall sind auch die Zuschüsse zu berücksichtigen, die grundsätzlich steuerpflichtig sind.

In dem FAQ-Papier des Bundeswirtschaftsministeriums heißt es dazu (Stand 30.03.2020):

Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Was genau das ermittelt wird. Bleibt abzuwarten. Man kann aber jedem nur raten, die Höhe der beantragten Hilfen genau zu überlegen und dann die Entwicklung der nächsten drei Monate genau zu beobachten.

Mit den folgenden Links kommen Sie direkt zu den teilweise aufgestockten Länderprogrammen und den Antragsformularen.

Achtung: Die Antragstellung ist nur Online möglich.

Tipp: Lesen Sie sich die Konditionen genau durch und legen Sie sich die erforderlichen Angaben /Unterlagen bereit. Was gebraucht wird, ist jeweils bei den Programmen angegeben.

Land

Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung

Link

Baden-Württemberg

Antragstellung bei und Vorprüfung
durch IHK und HWK, Bewilligung
durch L-Bank

https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona

Bayern

Regierungen und
Landeshauptstadt München

www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin

Investitionsbank Berlin (IBB)

www.ibb.de/coronahilfen

Brandenburg

Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB)

www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg

Bremen

BAB Bremer Aufbau Bank
BIS Bremerhavener Gesellschaft
für Investitionsförderung und
Stadtentwicklung mbH

www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html

www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html

Hamburg

Hamburgische Investitions- und
Förderbank (IFB Hamburg)

www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen

Hessen

Regierungspräsidium Kassel

wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe-fuerselbststaendige-freiberufler-undkleine-betriebe

Mecklenburg-
Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-
Vorpommern (LFI-MV)

www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank
Niedersachsen - NBank

www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln,
Münster

https://wirtschaft.nrw/corona

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank RP
(ISB)

https://isb.rlp.de/home.html

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr des
Saarlandes

www.corona.wirtschaft.saarland.de

Sachsen

Sächsische Aufbaubank -
Förderbank (SAB)

www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-
Holstein (IB.SH)

www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/

Thüringen

Thüringer Aufbaubank
Die Antragsannahme sowie
Vorprüfungen erfolgen auch über
die IHKn und HWKn.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

 

Erleichterter Zuganz zu ALGII/Hartz IV

Die vorstehenden Maßnahmen sollen helfen, das Unternehmen zu retten. Für Hilfen zum Lebensunterhalt wird der Zugang zu Hartz IV für Selbständige eröffnet bzw. erleichtert.

Dazu heißt es in der Übersicht des BMWi:

Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

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