Der Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen in Brandenburg ist bis zum 31.05.2020 bei der ILB einzureichen.
Soloselbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Gegenstand der Soforthilfe ist der teilweise finanzielle Ausgleich der Liquiditätsengpässe, die durch die Coronakrise 2020 verursacht sind.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Die Soforthilfe wird als eine einmalige, nicht rückzahlbare freiwillige Leistung als Zuschuss gewährt.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente-VZÄ) und beträgt:
in Abhängigkeit des glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei bzw. fünf aufeinander folgende Monate.
Beispiele für die Ermittlung Vollzeitäquivalent:
Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden = 1 VZÄ; 2 Teilzeitstellen á 20 Stunden = 1 VZÄ; 1 Teilzeitstelle á 20 Stunden = 0,5 VZÄ
Einzelheiten zum Programm Soforthilfeprogramm Corona Brandenburg finden Sie hier.
Es bestehen folgende wesentliche Unterschiede zum Bundesprogramm und dem Landesprogramm Berlin:
Brandenburg hat beide Richtlinien ineinander geflochten und ermöglicht im Rahmen der Landesrichtlinie Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten die Inanspruchnahme einer Förderung bis zu 60.000 Euro. Damit unterstützt das Land neben den Kleinen- und Kleinstbetrieben auch den Brandenburger Mittelstand.
Weitere FAQ und Erläuterungen zum Antragsverfahren sind Soforthilfe-Seite der ILB sehr verständlich und übersichtlich dargestellt.