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Fördermaßnahmen NRW

Uuups- Sie suchen die Soforthilfen NRW  2021 für Opfer der Flutkatastrophe vom Juli 2021? Dann geht es hier lang.

Die nachfolgenden Beiträge beschäftigen sich mit den Corona-Soforthilfen 2020.

Bund kommt NRW in Zweifelsfragen entgegen - Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe startet im Herbst wieder

In der Überprüfungspraxis hatten sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes zur Soforthilfe als problematisch für die Unternehmen erwiesen. Diese Punkte hatte Nordrhein-Westfalen daher dem Bund mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren Mitte Juli zunächst angehalten. Wie das zuständige Ministerium nun mitteilt, wurden in diesem Verfahren Verbesserungen erzielt und das Rückmeldeverfahren wird noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Speziell ging es um die Punkte Personalkosten, Berücksichtigung von gestundeten Zahlungen, Zuflüsse aus alten Leistungen vor Corona und Berücksichtigung von Jahreszahlungen in einer Summe. Dazu wurden Verbesserungen gefunden, vgl. nachstehend.

Außerdem istdie Rückmelde-Frist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert.

Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden. 
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten. 

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211-7956 4995 gestellt werden. 

Rückmelde- Aktion zu Soforthilfen NRW wegen ungeklärter Zweifelsfragen angehalten

Bereits am 14. Juli 2020 hat die Landesregierung NRW mitgeteilt, dass das Land sich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 einsetzen will und hat das bereits angelaufene Rückmeldeverfahren angehalten. Dazu Minister Pinkwart: Wir nehmen die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund. 

Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.
 
Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Das erfolgreiche Soforthilfeprogramm hat vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen schnell geholfen. Die mit dem Bund verabredete Abrechnung fällt nun in eine Zeit, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin spürbar sind. Wir nehmen die an uns herangetragenen Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer sehr ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund, um Verbesserungen zu erreichen. Als besonders belastend wirken sich für eine Reihe von Betrieben die Personalkosten aus, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, wie auch die Abrechnung von gestundeten Zahlungen. Diese und andere Fragen haben wir dem Bund übermittelt und warten nun die weiteren Klärungen ab.“

Betroffene werden gebeten, das weitere Verfahren abzuwarten. Wer bereits zurückgemeldet hat, soll daraus keine Nachteile haben, wenn sich in den Verhandlungen mit dem Bund Verbesserungen ergeben.

Aktuelle Informationen zum Stand auf der Seite zum Rückmeldeverfahren NRW.

Überprüfung Soforthilfen NRW März/April/Mai angekündigt - Aufforderungsschreiben der Landes abwarten

Gemäß Pressemitteilung vom 25.06.2020 des Landes NRW (online abrufbar unter: www.land.nrw/de/pressemitteilung/426000-kleinstunternehmen-erhielten-finanzielle-unterstuetzung-durch-die-nrw) sollten alle Empfänger ab 29.06.2020 per Mail angeschrieben und gebeten werden, die Differenz zwischen der Soforthilfe und dem ermittelten Liquiditätsengpass bis zum 31. Dezember 2020 an das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung zu überweisen.

Sofern Sie für Ihr Unternehmen eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, dient diese dem Ausgleich eines coronabedingten Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung. Wir nehmen die Pressemitteilung des Landes zum Anlass, vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Antrag nur unter bestimmten Bedingungen gestellt werden und keine falschen oder unvollständigen Angaben enthalten durfte, da dies sonst einen strafbaren Subventionsbetrug darstellen könnte. In diesem Fall und auch im Fall einer zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfe ist diese (ggf. anteilig) zurückzuzahlen. Es ist mit - zumindest stichprobenartigen - Überprüfungen zu rechnen. Das Verfahren ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Bezüglich der angegebenen Bankverbindung regen wir an der Stelle angesichts der Betrugsfälle im Zusammenhang bereits mit der Auszahlung der Soforthilfe die sorgfältige Überprüfung vor Überweisung anhand von Antrags- und Bewilligungsunterlagen an. Warnhinweis des Landes NRW (Stand 30.06.2020 - abrufbar unter: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020): „Bitte überweisen Sie jetzt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben mit einem Vordruck für die Berechnung. Vorsicht: Fallen Sie nicht auf Betrüger rein! Nur diese Absenderadresse ist korrekt: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“.

Unsere Hinweise an dieser Stelle erfolgen unverbindlich und sind nicht automatisch mit in unseren Steuerberatungsverträgen umfasst. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie bei den Berechnungen unterstützen sollen.

Empfänger von Corona-Soforthilfen sollten also die Erfüllung der Antragsbedingungen kritisch überprüfen. Bei Ermittlung des konkreten Liquiditätsengpasses, der u. a. für die Höhe und evtl. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe relevant ist, können wir bei entsprechender Beauftragung behilflich sein. Bei Fragen zur Strafbarkeit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da Steuerberater insofern nicht beraten dürfen.

 

Soforthilfe-Anträge in NRW (Stand: 17.4.2020, 14.30 Uhr) wieder möglich. Nachdem Antragstellung und Auszahlung 3 Tage wegen Betrugsversuchen und Fake-Antragsseiten ausgesetzt waren, sind Anträge auf Soforthilfe in NRW jetzt wieder möglich. Das NRW-Ministerium bittet, nur den Link zum Antragsformular über die Seite des Ministeriums https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zu nutzen und nicht über Suchmaschinen zu gehen. Außerdem findet ein Abgleich der Daten mit den Finanzämtern statt, um Fakes vorzubeugen.

NRW erweitert den Bereich der Soforthilfe 2020 des Bundes auf Unternehmen bis 50 Mitarbeiter

Der Einstieg in die speziellen Förderprogramme in NRW mit direktem Zugang zum Antragsformular für die Soforthilfen erfolgt über  https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung NRW hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Details, Antragsformular und FAQ unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Nicht rückzahlbare Soforthilfe für professionelle Künstler und Kreative

Mit einer Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten. Sie erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus.

Liquiditätshilfe durch erweiterte Haftungsfreistellung der Hausbank und erweiterten Bürgschaftsrahmen

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung. Beispielsweise hat die NRW.BANK die Bedingungen ihres Universalkredits attraktiver gestaltet und übernimmt nun bereits ab dem 1. Euro bis zu 80% (statt bisher 50%) des Risikos.

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können bis 2,5 Mio. Euro durch die Bürgschaftsbank NRW und ab 2,5 Mio Euro das Landesbürgschaftsprogramm (Merkblatt zu Landesbürgschaften für KMU und Großunternehmen in der Corona-Krise) besichert werden. Der Bürgschaftsrahmen wird massiv ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht.

Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro), beim Landesbürgschaftsprogramm wird eine Bearbeitung innerhalb einer Woche angestrebt. Auf den jeweiligen Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
 
Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:

  • NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
 
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-813

Finanzierung von Investitionen und Innovationen

Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft in NRW vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
 
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
 
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.
 
Die Wiederaufnahme des Programms Mittelstand.Innovativ! befindet sich in der unmittelbaren Vorbereitung. Informationen dazu werden folgen, wenn das Programm wieder zur Verfügung steht.