BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Fragen an das Lohnbüro im Zusammenhang mit Corona

Sonderregeln zu Kurzarbeitergeld: Verlängerung aufgrund des Ukraine-Kriegs bis 30.9.2022

Kurzarbeitergeld soll auch über den 30.6.2022 weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um drei Monate – bis zum 30. September – zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg. Die darüber hinausgehenden Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie laufen dagegen planmäßig aus, wie die Bundesregierung am 22. Juni 2022 mitteilt.

Folgende Erleichterungen aufgrund der gestörten Lieferketten werden verlängert

Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Konkret heißt das: 

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine drohen sich die Störungen in den weltweiten Lieferketten, die durch die Pandemie bedingt waren, zu verschärfen. Fehlende Vorprodukte können die Produktion der Betriebe unmittelbar beeinträchtigen. Wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin erleichtert, gibt das den Betrieben Planungssicherheit.

Pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs ist und sich derzeit in guter Verfassung befindet.

Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 22.Juni 2022
 

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2022 verlängert

Seit dem 18.03.2022 ist es amtlich: der Bundesrat hat der weiteren Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld zugestimmt.

Im einzelnen wird in der Mitteilung der Bunderegierung vom 18. März 2022 ausgeführt:

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Ob Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe: Für manche Branchen ist es nicht auszuschließen, dass es auch weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommen kann.

Der Bundesrat hat nun das Gesetz zur Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gebilligt. Damit gelten folgende Regelungen bis Ende Juni fort:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert.

Wegen der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt wurden nicht alle Sonderregelungen verlängert. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge läuft zum 31. März 2022 aus. Die Beiträge wurden den Arbeitgebern aufgrund der Covid-19 Pandemie zeitweise zu 100 Prozent erstattet. Seit 1. Januar noch zur Hälfte.

Auch die Einbeziehung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in das Kurzarbeitergeld wurde mit dem Infektionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Sie sollte zunächst zum 31. März 2022 auslaufen. Aufgrund der Auswirkungen des Ukraine Krieges auf die Lieferketten, insbesondere in der Automobilindustrie und die hohe Zahl der dort beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, hat die Bundesregierung die Regelung jedoch verlängert.

AWV: Erleichterungen bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Hierzu teilt die AWV - Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. in einer aktuellen Meldung vom 3.5.2021 mit:

 

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Änderungen bei der Berechnung

03.05.2021

Unterliegt ein Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einem Tätigkeitsverbot durch eine behördlich angeordnete Quarantäne, erhält er grundsätzlich eine Entschädigung für den Verdienstausfall (§ 56 Abs.1 IfSG). Gleiches gilt nach § 56 Abs.1a IfSG, wenn die berufliche Tätigkeit wegen der Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten nicht ausgeübt werden kann.

Der Arbeitgeber muss diese Entschädigung berechnen und in Vorleistung für die zuständigen Behörden auszahlen. Erst im Anschluss kann er sich auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstatten lassen.

Die konkrete Berechnung der Entschädigung war lange Zeit unklar und warf in der Praxis vielfältige Fragen auf. Nun sind mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (am 04.03.2021 vom Bundestag in der Fassung des Ausschusses für Gesundheit vom 03.03.2021 [BTDS 19/27291] verabschiedet, Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 26.03.2021) vielfältige Änderungen des § 56 IfSG erfolgt:

  • § 56 Abs. 1 S. 2 neu: Anspruchsausweitung auf Personen, die sich nach
    – § 30 (Absonderung) i.V.m § 32 (VO-Ermächtigung) und
    – § 36 Abs. 8 Satz 1 (VO-Ermächtigung Einreise aus Risikogebiet)
    absondern oder abgesondert werden (auch bei vorsorglicher Absonderung vor Anordnung)
  • § 56 Abs. 1a wird
    – mit der Feststellung der epidemischen Lage verknüpft (Aufhebung der ursprünglichen Befristung zum 31. März 2021) und
    – Anspruch besteht auch, wenn Präsenzpflicht aufgehoben, Zugang eingeschränkt oder behördliche Empfehlung zum Absehen vom Besuch besteht (Gleichklang mit § 45 Abs. 2a SGB V in § 56a Abs. 1 Nr.1)
  • § 56 Abs. 2 S.2 ff.:
    – Ab 7. Woche Entschädigung in Höhe Verdienstausfall (nicht mehr in Höhe KG § 47 SGB V), aber maximal 2.016 € (bei Abs. 1a von Beginn an maximal 2.016 €)
    – Bezugsdauer bzw. 10-Wochenzeitraum (Alleinerziehende 20 Wochen) während eines laufenden Jahres, Jahreszeitraum beginnt mit erstmaliger Feststellung der epidemischen Lage (Corona: 28. März 2020).
  • § 56 Abs. 3 S. 1 bis 3
    – Ermittlung des Arbeitsentgelts analog EntgFG, Berechnung Verdienstausfall Nettoentgeltdifferenz analog  § 106 SGB III (KuG)
  • § 56 Abs. 5 S. 2: Arbeitgeber hat die Entschädigung nach Abs.1a ist für die gesamte Bezugsdauer (10 bzw. 20 Wochen pro epidemische Lage) auszuzahlen
  • § 56 Abs. 9 Satz 2: Tatbestand nach Abs. 1/Abs.1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld.
  • § 11 S.1: Antragsfrist (Ausschlussfrist) wird auf 2 Jahre verlängert.
  • § 11 S.2: Ermächtigung der Landesregierungen, dass Erstattungsanträge nach amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung übermittelt werden können.

Mit der Neufassung des § 56 Abs. 3 S. 1 bis 3 wurde ein Vereinfachungsvorschlag der Berechnung aufgegriffen, der schon im letzten Jahr nach Abstimmung der AWV mit der ArGe PERSER über die BDA eingebracht wurde.

Durch den Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Ermittlung des Arbeitsentgelts als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Entschädigung auf bekannten Regelungen, die in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen bereits seit Jahren hinterlegt sind. Dies gilt auch für den Verweis auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes, mit der für alle Verfahrensbeteiligten eine einfach nachvollziehbare Berechnung des Verdienstausfalls sichergestellt wird.

Die AWV organisiert einen Erfahrungsaustausch mit den zuständigen Bundesländern. Fragen zur Berechnung können gerne eingebracht werden. Für weitere Informationen steht Ihnen Volker Will, AWV-Fachreferent, unter will@awv-net.de gerne zur Verfügung.

Bild: AdobeStock, Zephyr_p, Text: Volker Will, AWV-Fachreferent, Eschborn

Führt die Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn?

Dazu heißt es in den FAQ "Corona" (Steuern)  des Bundesfinanzministeriums  (Stand 3. Feburar 2021) Nr. 15:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.

Sozialgericht Speyer: KuG auch für Geschäftsführer einer UG möglich

Verhinderung der Existenzgefährdung durch Gewährung von Kurzarbeitergeld auch auf Geschäftsführerebene während der Corona-Krise
SG Speyer, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil S 1 AL 134/20 (nrkr)

Quelle: DATEV- Weiter wird dort ausgeführt:

Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei neue Kunde zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.

Das Sozialgericht Speyer hat dem Antrag indes im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hat, steht zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 erreicht werden sollte, nämlich möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten (Az. S 1 AL 134/20).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Arbeitslosenzahlen steigen aufgrund der Corona-Krise. Nicht alles kann durch Homeoffice, Online.Shops oder Lieferservice aufgefangen werden. Daher setzt die Bundesregierung auch in dieser besonderen Situation wieder auf das Kurzarbeitergeld, mit dem Lohn- und Gehaltsausfälle aufgrund von Arbeitsausfall ausgeglichen werden und so Entlassungen nach Möglichkeit vermieden werden können. Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind bekommen bis zu 67% des ausgefallenen Nettolohns, ansonsten gibt es 60%. Gegenüber den bisher schon geltenden Regelungen gibt es aufgrund der Coronakrise Verbesserungen mit Wirkung ab 1. März 2020.

Die Verbesserungen aufgrund der Corona-Krise im Überblick:

• Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

• Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

• Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

• Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Wichtig: Die Erstattungen können frühestens für den Monat erfolgen, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall erfolgt ist. 

Auf Youtube gibt es zwei offizielle Videos von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema KUG noch zur alten Rechtslage.Die allgemeinen Voraussetzungen und der Ablauf sind jedoch im wesentlichen gleich geblieben:

--> Voraussetzungen: https://youtu.be/qcYyWXkL6PY 

--> Verfahren:             https://youtu.be/6C-Nq3zTWQs 

Die ab 1. März 2020 eingführten Verbesserungen aufgrund der Corona-Krise gelten bis zum 31. Dezember 2020. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu Ende März ein Merkblatt mit den wichtigsten Sonderregelungen herausgegeben. Das Merkblatt mit Infos für Unternehmen finden Sie hier.  

Bei Berechnungen und der späteren Antragstellung helfen wir Ihnen im Rahmen der Lohnbuchhaltung gerne.

Stand: 01.04.2020