Gemäß des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung am 16. Februar 2022 sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.
Für die Neustarthilfe bedeutet das:
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Quelle: PM BMWK und BMF vom 16.2.2022
Wie das BMWK auf der offiziellen Antragsseite für die Neustarthilfe 2022 mitteilt, können auch Solo-Selbständige und andere Berechtigte seit dem 11. Februar 2022 ihre Anträge auf Neustarthilfe für die Monate Januar bis März 2022 über einen prüfenden Dritten - also z.B. Steuerberater - stellen.
Antragsfrist beachten: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
BMWi und BMF haben im Antragsportal für die Überbrückungshilfe die Fristen für die Endabrechnungen zur Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus veröffentlicht. Betroffen sind die Förderzeiträume bis einschließlich Dezember 2021. Speziell für Direktantragsteller laufen jetzt die ersten Fristen aus.
Fristenübersicht | |
Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung: | |
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die NSH nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde). |
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag über prüfende Dritte: | ab 7. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | Ab Februar/März 2022 bis 30. Juni 2022. |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: | Ab Februar/März 2022 bis 31. Dezember 2022. |
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für | |
Neustarthilfe Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | 30. Juni 2022. |
Neustarthilfe prüfende Dritte: | einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle |
Neustarthilfe Plus (Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | 31. Dezember 2022. |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: | einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle |
Die Fristenübersicht mit weiteren Erläuterungen und einer Schritt-für-Schritt-Anleitung findet man unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html .
Wie das Bundswirtschaftsminsterium mitteilt, werden die Corona-Hilfen bis 31. März 2022 verlängert. Für Soloselbständige bedeutet das, dass sie auch für die Monate Januar bis März 2022 je 1.500 €, also insgesamt 4.500 €, bekommen können.
Die ersten Ankündigungen finden Sie hier.
Die Neustarthilfe Plus Oktober-Dezember kann seit dem 04.11.2021 auch über prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. Anträge auf Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 können über prüfende Dritte bis 31.12.2021 gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Für die Neustarthilfe werden jetzt die Endabrechnungen fällig. Das BMWi hat dazu in Ziffer 4.8 jetzt Einzelheiten veröffentlicht (Stand Abruf 9.11.2021- im konkreten Fall immer die aktuellste Version beachten!).
Wichtig: Die Endabrechnung muss bei Selbsterstellern von diesen selbst und bei Erstellung durch prüfende Dritte durch die prüfenden Dritten eingereicht werden. Ein Mix der Wege ist nicht möglich. Im Einzelnen heißt es in den FAQ:
"Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30. Juni 2022.
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Wenn Sie Ihren Antrag selbst direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich. Wenn Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung für Sie einreichen. Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 zu überweisen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.9).
Bitte beachten Sie, dass nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden kann.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. "
Immer noch gibt es Verwirrung um die Antragsfristen bei der Neustarthilfe Plus. Der nachfolgende Text dazu ist heute von der offiziellen Antragsseite des BMWi entnommen und sagt es ganz klar:
Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Vorschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 endet am 31. Dezember 2021 (verlängert). Die Antragsfrist für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 endet am 31. Dezember 2021.
Wichtig: Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Mehr erfahren zu Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021.
Mehr erfahren zu Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021.
Die Neustarthilfe Plus zielt nur auf den Umsatzeinbruch. Ein Fixkostennachweis ist nicht erforderlich. Ganz klar sagen das die FAQ, Stand heute:
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe Plus gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe Plus werden vor allem Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 bzw. 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe Plus richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe Plus auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe Plus ist insofern auch nicht nachzuweisen.
Quelle: BMWi, FAQ
Noch ist es auf der offiziellen Antragsseite nicht angekommen. Aber folgende Details wurden bereits vom BMWi veröffentlicht:
Verlängert wird neben der ÜH III auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen
Wie das BMWi auf der Antragsseite mitteilt, sind Direktanträge von Soloselbständigen für die Neustarthilfe plus jetzt seit dem 16. Juli 2021 möglich.
Dazu teilt der Deutsche Steuerberaterverband ergänzend mit:
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.
Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.
Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werde
Im Zuge der Verlängerung und Erweiterung der Überbrückungshilfe III gibt es auch Verbesserungen für die Soloselbständigen:
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Quelle: PM BMWi/BMF vom 9.6.2021.
Mit Wirkung ab dem 15. März ergeben sich einige Klarstellungen und Verbesserungen für die Corona-Neustarthilfe für Soloselbständige.
Grundsätzlich antragsberechigt sind:
Soloselbständige aller Branchen, die
Dabei wird auch auf die besonderen Verhältnisse bei vielen Kleinunternehmen eingegangen. Zu Beginn konnten nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. Seit dem 15. März 2021 wurde das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind und deren Antrag für diese Gesellschaft stellen wollen.
Außerdem weren die besonderen Beschäftigungsverhältnisse in künstlerischen Berufen berücksichtigt.
Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse: Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Da stellen sich natürlich viele Fragen. . Einen ersten Überblick gibt die Einführung der zuständigen Ministerien. Wesentlich umfangreicher und sehr detailliert sind die FAQ zur Neustarthilfe in der aktuellen Fassung. Dabei wurde auch geregelt, in welchen Fällen die Einschaltung eines "prüfenden Dritten" (also z.B. Steuerberater) zwingend ist und welche Zuschüsse zu den Beratungskosten bei freiwilliger Inanspruchnahme möglich sind. Bei Interesse sprechen Sie uns gerne an.
In einer Übersicht zum Start der Neustarthilfe beantwortet der Wirtschaftsminister die Frage "Was ist die Neustarthilfe?" wie folgt:
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Wichtig: Anträge können nur einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Gleichzeitig wurden die FAQ zur Neustarthilfe veröffentlicht. Einige typische Vorfragen zur Antragsberechtigung finden Sie hier.
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.
Am 13.11.2020 haben die zuständigen Minister die ersten Details zu der besonderen Förderung für Soloselbständige "Neustart" bekannt gegeben. Die Neustarthilfe ist danach in das Programm Überbrückungshilfe III integriert, das zum 1.1.2021 beginnt. Die Antragsmöglichkeiten sollen dann nach Durchführung der notwendigen Programmierarbeiten "einige Wochen nach dem 1.1.2021" starten. Einige wichtige Rahmenbedingungen mit Beispielen wurden dabei jetzt schon bekannt gegeben:
Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |
---|---|---|
ab 34.286 Euro | 20.000 Euro und mehr | 5.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 17.500 Euro | 4.375 Euro |
20.000 Euro | 11.666 Euro | 2.917 Euro |
10.000 Euro | 5.833 Euro | 1.458 Euro |
5.000 Euro | 2.917 Euro | 729 Euro |
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.
Quelle: PM BMF und BMWi vom 13.11.2020