BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Frist verlängert bis 30.6.2023, auf Antrag bis 31.12.2023

Weitere Fristverlängerung für Schlussabrechnungen Corona-Hilfen: allgemeine Frist (neu) 30.6.2023; auf Antrag bis 31.12.2023 beschlossen

Die Bundessteuerberaterkammer war mit ihren Eingaben beim BMWK erfolgreich, in denen sie unter Hinweis auf die Arbeitsbelastung der Steuerberater deutlich gemacht hat, dass die Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 nicht zu leisten ist. Erfreulicherweise konnte das BMWK mit den vorgetragenen Argumenten überzeugt werden.

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer möglichst zeitnahen Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel sollen die Vollzugshinweise zeitnah wie folgt geändert werden:


„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“

Darauf weist die Steuerberaterkammer Köln in einem Schreiben vom 22.8.2022 hin.

Frist für die Schlussabrechnung zur November- und Dezemberhilfe 2020 bis 31. Dezember 2022

Nach dem aktuellen Stand läuft die Frist für die Schlussabrechnung für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe 2020 nach Verlängerung erst am 31.12.2022 ab. Dies und weitere Links findet man auf der offiziellen Antragsseite des BMWK. Details zur Schlussabrechnung findet man hier.

Frist für Änderungsanträge nochmals bis zum 31. Juli 2021 verlängert

Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind bis einschließlich 31.7.2021 möglich.

Quelle: BMWi FAQ Stand 21.6.2021.

Änderungsanträge ausnahmsweise noch bis zum 30. Juni 2021 möglich

Was bei bereits gestellten Anträgen ausnahmsweise nach dem 30.April 2021 noch möglich ist

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 30. April einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden.Änderungsanträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).

Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.

30. April 2021: Antragsfrist für November-/Dezemberhilfe endet definitiv!

Wie das Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe den gelisteten Antragstellern  bereits am 21. April 2021mitgeteilt hat, läuft die Antragsfrist für Novemberhilfe / Dezemberhilfe am 30.04.2021 definitiv ab.  Das gilt auch für Selbsteinreicher. Wer also noch einen nicht abgeschickten Antrag hat,  muss jetzt handeln. Es ist nicht möglich, nach dem 30. April 2021 rückwirkend einen Antrag für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe zu stellen. Noch offene Anträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe, die zwar beim Einreicher angelegt wurden, jedoch nicht bis zum 30. April 2021 abgesendet werden, werden am 01. Mai 2021 im Portal automatisch geschlossen und gelöscht.

Was bei bereits gestellten Anträgen ausnahmsweise nach dem 30.April 2021 noch möglich ist

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 30. April einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden.Änderungsanträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).

Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.

Die aktuellen FAQ zu den Programmen November-/Dezemberhilfe finden Sie auf der Infoseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html?nn=1870016 

 

 

Verbesserte EU-Beihilferegelungen schlagen auch auf Novemhilfe und Dezemberhilfe durch

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 4. Februar 2021 weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe wurden auf der Wirtschaftsministerkonferenz von den Bundesländern ausdrücklich begrüßt und einstimmig angenommen.

Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich, dass unser Einsatz in Brüssel erfolgreich war und wir den Unternehmen neue Förderspielräume und mehr Flexibilität bei der November- und Dezemberhilfe ermöglichen können. Die Antragstellungen bei der November- und Dezemberhilfe von Anträgen mit einem Fördervolumen von bis zu 1 Million Euro sind gut angelaufen. In Summe wurden bislang bereits mehr als 5 Milliarden Euro ausgezahlt. Der neue EU-Beihilferahmen ermöglicht nun insbesondere für Anträge mit hohem Finanzbedarf von über 1 Millionen Euro neue Spielräume. Diese setzen wir vollständig um und räumen den Unternehmen ein umfassendes Wahlrecht ein. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen wählen kann, auf welchen Beihilferahmen es seinen Antrag stützen möchte. So können Unternehmen den für sie besten Weg wählen, um diese Krise durchzustehen. Die Antragstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Million Euro starten spätestens Mitte März.“

NRW Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Vorsitzender der Wirtschaftsministerkonferenz: „Die Zusammenführung der verschiedenen November- und Dezemberhilfen zu jeweils einem Programm haben die Wirtschaftsministerinnen und –Minister der Länder gestern einstimmig begrüßt. Denn das beihilferechtliche Wahlrecht eröffnet den Unternehmerinnen und Unternehmern die Chance, die Handlungsspielräume flexibel zu nutzen und höhere Förderungen zu erreichen. Wichtig ist jetzt eine klare und transparente Kommunikation der Förderbedingungen und Programme, damit die dringend benötigten Hilfen schnell bei der Wirtschaft ankommen können.“

In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28. Januar 2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22. Januar 2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Weitergehende Informationen:
Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden zügig angepasst.

Parallel läuft die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel wird hierzu zeitnah erwartet.Quelle: BMWI PM vom 5.2.2021

FAQ der Bundessteuerberaterkammer zu November- und Dezemberhilfe aktualisiert

Wen wundert's: für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe gelten teilweise andere Regelungen als für die Überbrückungshilfen. Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu ganz aktuell (Stand: 26.01.2021) ihre FAQ aktualisiert und die Abweichungen und Änderungen zu früheren Fassungen hervorgehoben. Die Kammer schreibt dazu:

"In der vorliegenden Fassung werden Punkte gelb hervorgehoben, in denen sich die Novemberhilfe wesentlich von der Überbrückungshilfe unterscheidet. Zudem werden einige Kommentare ergänzend eingefügt. Bei den im Änderungsmodus vorgenommenen Anpassungen handelt es sich um Aktualisierungen, die im Zuge des letzten Updates vorgenommen wurden."

Und es ist ganz schön viel "gelb" zu sehen. Dazu kommt noch mal in rot, was sich seit der letzten Ausgabe geändert hat bzw. dazu gekommen ist. So erhält man einen guten Überblick. Die FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ sind gedacht für die "Prüfenden Dritten" bei der Antragstellung. Sie können aber auch für die Betroffenen hilfreich für das Verständnis sein, denn sie müssen ja letztlich die erforderlichen Informationen liefern.

Zu Fragen in Ihrem konkreten Fall beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

Antragstellung für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020 gestartet

Bereits am 23. Dezember 2020 meldeten die zuständigen Minister, dass das Antragsverfahren für die außerordentliche Dezemberhilfe gestartet ist. Die Hilfe gilt den Branchen, die - wie im November bereits - von dem kurz vor Weihnachten noch verhängten weiteren Lockdown aufgrund der steigenden Coronazahlen betroffen sind. 

 Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Auch einige der zuletzt aufgetauchten Irritationen wegen zusätzlicher EU-Anforderungen konnten offenbar geklärt werden. Im Einzelen wird in der Pressemitteilung auf folgendes hingewiesen:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle und weitere Informationen: Pressemitteilung des BMWi vom 23. Dezember 2020.

Antragsportal jetzt offen

Corona-Novemberhilfe jetzt beantragen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.

Um die Novemberhilfe zu beantragen, wenden Sie sich wie beim Überbrückungsgeld an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen.

Antragsverfahren für Abschlagszahlungen seit 25. November 2020 offen

Dazu heißt es auf der offiziellen Seite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de//UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html :

Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Weitere Konkretisierungen zur Novemberhilfe

Novemberhilfe – Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen

In ihrer Pressemitteilung vom 13. November 2020 geben die zuständigen Minister folgende weitere Details zu der Novemberhilfe an:

Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Soloselbständige können Anträge bis 5.000 € selbst über Elster stellen

Grundsätzlich erfolgt  auch bei der Novemberhilfe die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, sollten Sie dieses jetzt über das ELSTER-Portal beantragen. Näheres zur Novemberhilfe erfahren Sie hier.

Novemberhilfe: Sonderregelungen für Gastronomie und Hotellerie

Außerhausverkäufe der Gastronomie werden nicht angerechnet und Beherbung von Geschäftskunden nur dann, wenn sie mehr als 25% ihres Vorjahresumsatzes damit erzielen. Darauf weist die Wirtschaftsförderung der Stadt Bonn in einer Rundmail vom 9. November 2020 hin:

Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.

Bundesstadt Bonn - Amt für Wirtschaftsförderung <wirtschaftsfoerderung@bonn.de> 

Im November 2020 kommt es wegen der steigenden Infektionszahlen wieder zu einer temporären Schließung für viele Betriebe. Die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr schon wirtschaftlich geschwächt. Um sie zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe - bereit. Die Betroffenen können eine Unterstützung erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessert.

Über die Maßnahmen und Hilfen im Einzelnen kann man sich hier informieren. Speziell zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") heißt es dort:

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungs-verordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbund-unternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzel-handelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt.
  • Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
  • Solo-Selbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Die Antragstellung ist noch nicht freigeschaltet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.