Die Bundessteuerberaterkammer war mit ihren Eingaben beim BMWK erfolgreich, in denen sie unter Hinweis auf die Arbeitsbelastung der Steuerberater deutlich gemacht hat, dass die Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 nicht zu leisten ist. Erfreulicherweise konnte das BMWK mit den vorgetragenen Argumenten überzeugt werden.
Unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer möglichst zeitnahen Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel sollen die Vollzugshinweise zeitnah wie folgt geändert werden:
„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“
Darauf weist die Steuerberaterkammer Köln in einem Schreiben vom 22.8.2022 hin.
Nach dem aktuellen Stand läuft die Frist für die Schlussabrechnung für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe 2020 nach Verlängerung erst am 31.12.2022 ab. Dies und weitere Links findet man auf der offiziellen Antragsseite des BMWK. Details zur Schlussabrechnung findet man hier.
Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind bis einschließlich 31.7.2021 möglich.
Quelle: BMWi FAQ Stand 21.6.2021.
Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 30. April einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden.Änderungsanträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.
Wie das Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe den gelisteten Antragstellern bereits am 21. April 2021mitgeteilt hat, läuft die Antragsfrist für Novemberhilfe / Dezemberhilfe am 30.04.2021 definitiv ab. Das gilt auch für Selbsteinreicher. Wer also noch einen nicht abgeschickten Antrag hat, muss jetzt handeln. Es ist nicht möglich, nach dem 30. April 2021 rückwirkend einen Antrag für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe zu stellen. Noch offene Anträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe, die zwar beim Einreicher angelegt wurden, jedoch nicht bis zum 30. April 2021 abgesendet werden, werden am 01. Mai 2021 im Portal automatisch geschlossen und gelöscht.
Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 30. April einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden.Änderungsanträge für die Novemberhilfe / Dezemberhilfe können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).
Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 31. Juli 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.
Die aktuellen FAQ zu den Programmen November-/Dezemberhilfe finden Sie auf der Infoseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html?nn=1870016
Verbesserte EU-Beihilferegelungen schlagen auch auf Novemhilfe und Dezemberhilfe durch
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 4. Februar 2021 weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Diese Flexibilisierungen bei der November- und Dezemberhilfe wurden auf der Wirtschaftsministerkonferenz von den Bundesländern ausdrücklich begrüßt und einstimmig angenommen.
Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich, dass unser Einsatz in Brüssel erfolgreich war und wir den Unternehmen neue Förderspielräume und mehr Flexibilität bei der November- und Dezemberhilfe ermöglichen können. Die Antragstellungen bei der November- und Dezemberhilfe von Anträgen mit einem Fördervolumen von bis zu 1 Million Euro sind gut angelaufen. In Summe wurden bislang bereits mehr als 5 Milliarden Euro ausgezahlt. Der neue EU-Beihilferahmen ermöglicht nun insbesondere für Anträge mit hohem Finanzbedarf von über 1 Millionen Euro neue Spielräume. Diese setzen wir vollständig um und räumen den Unternehmen ein umfassendes Wahlrecht ein. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen wählen kann, auf welchen Beihilferahmen es seinen Antrag stützen möchte. So können Unternehmen den für sie besten Weg wählen, um diese Krise durchzustehen. Die Antragstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Million Euro starten spätestens Mitte März.“
NRW Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Vorsitzender der Wirtschaftsministerkonferenz: „Die Zusammenführung der verschiedenen November- und Dezemberhilfen zu jeweils einem Programm haben die Wirtschaftsministerinnen und –Minister der Länder gestern einstimmig begrüßt. Denn das beihilferechtliche Wahlrecht eröffnet den Unternehmerinnen und Unternehmern die Chance, die Handlungsspielräume flexibel zu nutzen und höhere Förderungen zu erreichen. Wichtig ist jetzt eine klare und transparente Kommunikation der Förderbedingungen und Programme, damit die dringend benötigten Hilfen schnell bei der Wirtschaft ankommen können.“
In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Die Europäische Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28. Januar 2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22. Januar 2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.
Weitergehende Informationen:
Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:
Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe werden zügig angepasst.
Parallel läuft die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel wird hierzu zeitnah erwartet.Quelle: BMWI PM vom 5.2.2021
Wen wundert's: für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe gelten teilweise andere Regelungen als für die Überbrückungshilfen. Die Bundessteuerberaterkammer hat dazu ganz aktuell (Stand: 26.01.2021) ihre FAQ aktualisiert und die Abweichungen und Änderungen zu früheren Fassungen hervorgehoben. Die Kammer schreibt dazu:
"In der vorliegenden Fassung werden Punkte gelb hervorgehoben, in denen sich die Novemberhilfe wesentlich von der Überbrückungshilfe unterscheidet. Zudem werden einige Kommentare ergänzend eingefügt. Bei den im Änderungsmodus vorgenommenen Anpassungen handelt es sich um Aktualisierungen, die im Zuge des letzten Updates vorgenommen wurden."
Und es ist ganz schön viel "gelb" zu sehen. Dazu kommt noch mal in rot, was sich seit der letzten Ausgabe geändert hat bzw. dazu gekommen ist. So erhält man einen guten Überblick. Die FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ sind gedacht für die "Prüfenden Dritten" bei der Antragstellung. Sie können aber auch für die Betroffenen hilfreich für das Verständnis sein, denn sie müssen ja letztlich die erforderlichen Informationen liefern.
Zu Fragen in Ihrem konkreten Fall beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.
Bereits am 23. Dezember 2020 meldeten die zuständigen Minister, dass das Antragsverfahren für die außerordentliche Dezemberhilfe gestartet ist. Die Hilfe gilt den Branchen, die - wie im November bereits - von dem kurz vor Weihnachten noch verhängten weiteren Lockdown aufgrund der steigenden Coronazahlen betroffen sind.
Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Auch einige der zuletzt aufgetauchten Irritationen wegen zusätzlicher EU-Anforderungen konnten offenbar geklärt werden. Im Einzelen wird in der Pressemitteilung auf folgendes hingewiesen:
Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Quelle und weitere Informationen: Pressemitteilung des BMWi vom 23. Dezember 2020.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.
Um die Novemberhilfe zu beantragen, wenden Sie sich wie beim Überbrückungsgeld an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen.
Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
In ihrer Pressemitteilung vom 13. November 2020 geben die zuständigen Minister folgende weitere Details zu der Novemberhilfe an:
Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.
Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.
Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.
Grundsätzlich erfolgt auch bei der Novemberhilfe die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, sollten Sie dieses jetzt über das ELSTER-Portal beantragen. Näheres zur Novemberhilfe erfahren Sie hier.
Außerhausverkäufe der Gastronomie werden nicht angerechnet und Beherbung von Geschäftskunden nur dann, wenn sie mehr als 25% ihres Vorjahresumsatzes damit erzielen. Darauf weist die Wirtschaftsförderung der Stadt Bonn in einer Rundmail vom 9. November 2020 hin:
Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.
Bundesstadt Bonn - Amt für Wirtschaftsförderung <wirtschaftsfoerderung@bonn.de>
Im November 2020 kommt es wegen der steigenden Infektionszahlen wieder zu einer temporären Schließung für viele Betriebe. Die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr schon wirtschaftlich geschwächt. Um sie zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe - bereit. Die Betroffenen können eine Unterstützung erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Außerdem wird die Überbrückungshilfe verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessert.
Über die Maßnahmen und Hilfen im Einzelnen kann man sich hier informieren. Speziell zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") heißt es dort:
Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Solo-Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Die Antragstellung ist noch nicht freigeschaltet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.