In seinem Schreiben vom 05.10.2022 über Billigkeitsmaßnahmen bei Steuerstundung aufgrund der durch den Krieg in der Ukraine entstandenen Energiekrise hat der Bundesfinanzminister auch noch einmal auf die Hinweise zu den verlängerten Steuererklärungsfristen Stand 23.06.2022 hingewiesen. In einer Anlage zu dem Schreiben sind die aktuell gültigen Fristen übersichtlich dargestellt. Das Schreiben selbst enthält weitere Hinweise zu Folgefragen wie Verspätungszuschläge und Zinsen.
Weitere Details und Beispiele enthält das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 zu Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.
Direkt zur Anlage mit den Steuererklärungsfristen im Überblick geht es hier.
Mit der Verabschiedung der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzesm ist nach letzten Informationen nicht vor Juni 2022 zu rechnen. Eine Verlängerung der Abgabefristen 2020 und 2021 ist aber so gut wie sicher. Details werden noch diskutiert. Zur Schaffung von Rechtssicherheit in der Übergangszeit hat der BMF jetzt ein BMF-Schreiben erlassen, dass bei Abgabe von Steuererklärungen von beratenen STeuerpflichtigen vor Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes keine Verspätung vorliegt. Details enthält das BMF-Schreiben vom 1. April 2022 Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.
Fristen nach dem derzeitigen Stand siehe weiter unten.
Schonfrist am 7. März 2022 abgelaufen: Wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) mit einem Schreiben vom 7. März 2022 mitteilt, wird es - trotz der intensiven Bemühungen der BStBK - keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB über den 7. März 2022 hinaus geben.
Das bedeutet für betroffene Unternehmen, insbesondere GmbH. GmbH & Co KG, UG: jetzt wird es erst - es gibt aber immer noch eine letzte Chance für eine Nachfrist.
Das Verfahren läuft dann wie folgt:
1. Einleitung Ordnungsgeldverfahren: Das Ordnungsgeldverfahren wird allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.
2. Androhung Ordnungsgeld: Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht.
3. Nachfrist: Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.
Am 3.2.2022 hat das Bundesfinanzminsterium den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Darin sollen u.a. die Abgabefristen für die (aktuellen) Steuererklärungen nochmals verlängert werden. Den zugehörigen Artikel kann man als LAie und ihne Kompass kaum verstehen. Daher hier in Kurzform die aktuell geplanten Fristverlängerungen:
(in Klammern: geplante Verlängerung durch Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, Referentenentwurf vom 3.2.2022)
Selbstersteller ohne Steuerberater: | 31.07.2022 (geplant: 30.9.2022) |
Bei Einschaltung eines Steuerberaters: | 28.02.2023 (geplant: 30.6.2023) |
Selbstersteller ohne Steuerberater: | Abgelaufen. Ggfs Fristverlängerungsantrag stellen! |
Bei Einschaltung eines Steuerberaters: | 31.05.2022 (geplant: 31.08.2022) |
Mit Schreiben vom 31.Januar 2022 hat der Bundesfinanzminister die steuerlichen Erleichterungen für Stundung und Ratenzahlung nochmals um 3 Monate verlängert. Die neuen Fristen sind:
Stundung im vereinfachten Verfahren für bis zum 31.3.2022 fällige Steuern bis 30.6.2022, vereinfachte Ratenzahlung bis 30.9.2022.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren für 2021 und 2022 bis zum 30.6.2022 bei Darlegung der Verhältnisse möglich, auch wenn keine genaue Bezifferung erfolgt.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen in den genannten Fällen möglich.
Wie der Bundesfinanzminister mitteilt werden aufgrund der anhaltend ernsten Pandemielage die steuerlichen Verfahrenserleichterungen auch 2022 weitergelten. Im einzelnen wird dazu in dem BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 festgelegt:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren.
In den genannten Fällen können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für diese (Anschluss-)Stundungsfälle sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den vorgenannten Fällen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der genannten Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. Juni 2022 hinaus.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat eine Linkliste für steuerliche Maßnahmen und Corona-Hilfsprogramme zusammengestellt, die bei der Orientierung hilft.
Wie das Finanzministerium NRW am 5. Juli 2021 meldet, ist die Verlängerung der Abgabefristen der Steuererklärungen für das Jahr 2020 nun amtlich:
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020 verpflichtet ist, hat dafür in diesem Jahr drei Monate mehr Zeit. Dem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat nunmehr zugestimmt. Damit endet die Abgabefrist grundsätzlich am 31. Oktober 2021. Da das ein Sonntag ist, verschiebt sich der Termin allgemein auf den 1. November 2021 und da das in NRW z.B. ein gesetzlicher Feiertag ist sogar bis auf den 2. November 2021. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat sogar Zeit bis zum 31. Mai 2022.
Die Abgabefrist gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören z.B. Ehepaare, die beide Arbeitslohn erhalten und für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres in der Steuerklassenkombination III und V besteuert wurden. Ebenso müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld, von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, eine Steuererklärung abgeben. Und natürlich alle Selbständigen.
(https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/abgabefrist; download 6.7.2021)
Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten worden ist (Steuerklasse I), sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sie können aber freiwillig abgeben, wenn sie eine Erstattung erwarten. Welche Fristen dafür gelten und ob sich das für Sie lohnt, prüfen wir gerne für Sie in unserem sog. Steuererklärungs-Check für Arbeitnehmer. Auch wenn Sie vielleicht schon selbst mit der Bearbeitung über Elster begonnen haben und jetzt noch Fragan haben, können wir Sie gerne beraten. Sprechen Sie uns bei Bedarf an!
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.
Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Der Steuerberaterverband teilt aktuell mit, dass auch der Bundesrat nun am 12.02.2021 beschlossen hat: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr! Für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 läuft die Frist nun bis 31. August 2021.
Besonders erfreulich: Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Dafür hatten sich unter anderem auch der DStV und der Kölner Steuerberater-Verband stark gemacht. Das nimmt Druck aus dem Kessel, wo Corona-Fragen uns und unsere Mandanten stark in Trab halten. Wir sind aber bemüht, alle noch nicht erledigten Steuererklärungen zusammen mit unseren Mandanten unabhängig von dem Termin zügig fertig zu stellen.
Zum Beschluss des Bundesrates geht es hier!
Bereits am 22. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zusammengestellt. Wieder gibt es erleichterte Herabsetzung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub und andere Maßnahmen, die auf die Schonung der Liquidität zielen. Details können Sie hier nachlesen.
Bei Fragen oder wenn wir für Sie tätig werden sollen, sprechen Sie uns gerne an.
Bereits im November 2020 hat der Bundesfinanzminister von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, die steuerliche Rückbeziehungsfrist von Umwandlungsvorgängen von regulär 8 Monaten befristet bis zum 31.12 2021 auf 12 Monate zu verlängern. Damit kommt es wieder zu einem Gleichklang der handelsrechtlichen Eintragungsfrist gem. UmwG und der steuerlichen Berücksichtigung gem. UmwStG.
Das Bundesfinanzministerium aktualisiert laufend seine FAQ zu Steuerfragen rund um Corona. Da ist inzwischen ganz schön was zusammen gekommen. Hier finden Sie den Link zu der zuletzt am 28. Dezember auf den neuesten Stand gebrachten Fassung der FAQ „Corona“ (Steuern).
Besonders aktuell z.B. jetzt die Fragen: Wie ist in der Bilanz mit Wertverlusten bei Waren aufgrund von Corona zu verfahren? Was passiert bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen (immer noch 2019!)? Wie verhält es sich "offiziell" mit der Fristverlängerung bis 31. August 2021?
Über das und mehr können Sie sich in dem Papier informieren. Noch Fragen? Dann fragen Sie uns. Wir beraten Sie individuell und persönlich für Ihren Fall.
Die Corona-Hilfsmaßnahmen reißen nicht ab und die Infektionszahlen leider auch nicht. Mit den seit März 2020 ergangenen neuen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen kann man inzwischen Bände füllen. Wer ein Unternehmen schließen muss oder ohne Aufträge bleibt, weil seine Kunden keine Arbeit haben, hat zunächst einmal dringende und akute Sorgen ums Überleben. Dabei nimmt man viele Maßnahmen vielleicht erst mal nur am Rande wahr. Dadurch werden sie aber nicht unwichtig. der Deutsche Steuerberaterverband DStV erstellt seit Beginn der Pandemie eine tabellarische Übersicht, die ständig erweitert und aktualisiert wird. Diese Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten liegen jetzt in einer aktualisierten Version mit Stand 25. November 2020 vor, die wir Ihnen hier ebenfalls zur Verfügung stellen wollen.
Hier können Sie die DStV-Corona-Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten nach dem Stand vom 25.11.2020 nachlesen. Bitte beachten Sie, dass die Zusammenstellung als unverbindlicher Service des DStV für die Verbandsmitglieder und deren Mandanten erfolgt und insbesondere wir als bpw keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte übernehmen können. Achten Sie im konkreten Fall auch immer darauf, die Informationen aktuell aus dem Originalquellen abzurufen.
Viele Beschlüsse können nur in persönlichen Versammlungen rechtswirksam gefasst werden. Mit den Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie würde das einen Rückstau an notwendigen Entscheidungen und gesetzlich notwendigen Beschlüssen, Feststellungen, Entlastungen usw. bedeuten. Deshalb hat man die Möglichkeiten virtueller Versammlungen und schriftlicher Abstimmungen vorübergehend erweitert und jetzt noch mal bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Damit Unternehmen betroffener Rechtsformen sowie Vereine und Stiftungen weiterhin die Möglichkeit haben, auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen Beschlussfassungen vorzunehmen, wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Am 1. Juli 2020 sollen die Umsatzsteuersätze allgemein von 19%/7% auf 16%/5% sinken, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise beim Wiederaufbau zu entlasten. Das kann durch Ankurbelung der Nachfrage sein, wenn die Mehrwertsteuersenkung an die Kunden weitergegeben wird, oder durch Erhöhung der Marge nach Steuern für die Unternehmer, wenn die Bruttopreise gleich bleiben. Wahrscheinlich ist in der Praxis ein gemischter Effekt je nach Produkt und Branche zu erwarten.
Das Thema ist mit vielen praktischen Fragen verbunden und wird uns sicher noch eine Weile beschäftigen. Wir haben daher dazu eine Sonderseite Umsatzsteuersenkung eingerichtet.
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.
Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird. Soviel hat Minister Olaf Scholz aber bereits in der Pressemitteilung dazu gesagt:
Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Quelle: PM des Bundesfinanzministeriums vom 23.4.2020
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.3.2020.
Zur Vermeidung unbilliger Härten für von der Corona-Krise Betroffene wurden für fällige Steuerzahlungen Erleichterungen bei Stundungs-
und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, geschaffen.
Hierfür gilt nach dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 folgendes:
1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt (Anm. bpw: d.h. insbesondere Lohnsteuer, die für die Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt wird, sowie bereits vereinnahmte Umsatzsteuer können in der Regel nicht gestundet werden. Ausnahmen bestätigen die Regel, siehe z.B. NRW Möglichkeit der Fristverlängerung für Lohnsteuer März/ 1. Quartal in NRW bei Corona-Auswirkungen.)
2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaß- nahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Antragstellung
Die Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Es gibt aber auch schon Vordrucke der Landesfinanzbehörden, die übersichtlich die einzelnen Antragspunkte darstellen. Hier z.B. der Vordruck der Landesfinanzbehörden NRW. Bei Fragen und auch bei der Antragstellung helfen wir Ihnen gerne.
Steuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer bis 1.500 €
Jetzt ist es amtlich: private Arbeitgeber können noch bis zum Jahresende ohne große Formalitäten bis zu 1.500 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministers vom 9. April 2020 liegt jetzt vor.
Damit das ohne Gesetzesänderung möglich wird, hat die Finanzverwaltung sich hier auf § 3 Nr. 11 EStG bezogen, der steuerfreie Zahlungen in persönlichen Notlagen vorsieht. Für die Umsetzung in der Corona-Krise wird allgemein angenommen, dass ein rechtfertigende Notlage vorliegt, der Höchstbetrag auf 1.500 € angehoben und auf die ansonsten vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen verzichtet.
Im Einzelnen gilt:
BMF Schreiben vom 9. April 2020:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Zum Hintergrund der Gesetzestext und die Lohnsteuerrichtlinien dazu:
§ 3 Nr. 11 EstG
Steuerfrei sind
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
Dazu heißt es in den Lohnsteuer-Richtlinien:
R 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG)
Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
(1) Steuerfrei sind
1. | Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder sowie Unterstützungen in besonderen Notfällen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden; |
2. | Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen oder Unterstützungen in besonderen Notfällen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Grund von Beihilfevorschriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von entsprechenden Regelungen; |
3. | Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von Verwaltungen, Unternehmen oder Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden, wenn
|
4. | Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befinden, z. B. staatlich anerkannte Privatschulen, wenn
|
Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst
(2) 1Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen
1. | aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. 2Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat; |
2. | aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren; |
3. | vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben. |
3 Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. 5Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. 6Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift. 7Steuerfrei sind auch Leistungen des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber, wenn Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.