Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 hat der BMF bestimmt, dass öffentlichen und privaten Unternehmen bei Hilfsaktionen in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 keine Nachteile bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug entstehen sollen. Dies betrifft die Bereiche
I. Überlassung von Wohnraum
II. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
III. Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung)
IV. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
V. Sachspenden.
Die Regelungen zu Ziffer II., III. und V. waren zunächst bis zum 31.10.2021 begrenzt . Der Anwendungszeitraum für die genannten Billigkeitsmaßnahmen wurde mit BMF-Schreiben vom 28.10.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.