Minister Lutz Lienenlämper hat in einer Presserklärung am 3. Januar 2022 mitgeteilt, dass die steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und andere von der Flutkatastrophe in NRW Betroffene in Nrw über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31. März 2022 (Antragstellung) weitergelten. Die Erleichterungen können dann bis Ende Juni 2022 in Anspruch genommen werden.
Damit verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Insgesamt gelten rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt weiterhin bis zum 31. März 2022.
Speziell genannt werden in der Presseerklärung die folgenden Maßnahmen:
Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe auch direkt mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Weitere Einzelheiten nach dem aktuellen Stand findet man auch im konsolidierten Katastrophenerlass nach dem Stand der letzten Verlängerung vom 23.12.2021. Außerem gibt es ein vereinfachtes Antragsformular zum Download. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie Unterstützung durch uns wünschen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
NRW Katastrophenerlass vom 23. Juli 2021 in der erweiterten und konsolidierten Lesefassung Stand 23. Dezember 2021 (Verlängerung bestimmter Maßnahmen bis 31. März 2022)
Rheinland-Pfalz Katastrophenerlass vom 16. Juli 2021
Bayern - Unwettererlass vom 20. Juli 2021
Viele wollen helfen. Wir sind hier in den Niederlassungen Bornheim und Bonn sehr nah dran und bemüht, die auftauchenden Fragen aufzugreifen. Zu folgenden Themen haben wir hauseigene Infos erstellt:
bpw-Informationsblatt zur Flutkatastrophe 2021 für das Lohnbüro: hier wird dargestellt, wie die Finanzverwaltung Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern aus Anlass der Unwetterkatastrophen 2021 behandelt.
Mit dem erweiterten Katastrophenerlass NRW vom 23.07.2021wurden Erleichterungen und Klarstellungen u.a. zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:
Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgen.
Eine wichtige Erleichterung auch für gemeinnützige Vereine, bei denen mildtätige Zwecke nicht in der Satzung stehen: auch sie können Soforthilfen bis zu 5.000 € ohne größere Formalien direkt an Betroffene auszahlen., ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Details stehen in Ziffer 2.2 im o.a. Katastrophenerlass NRW 2021.
Der Erlass vom 23. Juli 2021 ersetzt den ersten Erlass vom 16. Juli 2021.