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Die steuerlichen Katastrophenerlasse verlängert

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Flutopfer in NRW bis zum 31. März 2022 verlängert

Minister Lutz Lienenlämper hat in einer Presserklärung am 3. Januar 2022 mitgeteilt, dass die steuerlichen Entlastungen für Unternehmen und andere von der Flutkatastrophe in NRW Betroffene in Nrw über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31. März 2022 (Antragstellung) weitergelten. Die Erleichterungen können dann bis Ende Juni 2022 in Anspruch genommen werden.

Damit verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Insgesamt gelten rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt weiterhin bis zum 31. März 2022.

Speziell genannt werden in der Presseerklärung die folgenden Maßnahmen:

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe auch direkt mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Weitere Einzelheiten nach dem aktuellen Stand findet man auch im konsolidierten Katastrophenerlass nach dem Stand der letzten Verlängerung vom 23.12.2021. Außerem gibt es ein vereinfachtes Antragsformular zum Download. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie Unterstützung durch uns wünschen, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Die Katastrophenerlasse zu Steuererleichterungen in Folge der Flutkatastrophen 2021 finden Sie hier:

NRW Katastrophenerlass vom 23. Juli 2021 in der erweiterten und konsolidierten Lesefassung Stand 23. Dezember 2021 (Verlängerung bestimmter Maßnahmen bis 31. März 2022)

Rheinland-Pfalz Katastrophenerlass vom 16. Juli 2021

Bayern - Unwettererlass vom 20. Juli 2021

Viele wollen helfen. Wir sind hier in den Niederlassungen Bornheim und Bonn sehr nah dran und bemüht, die auftauchenden Fragen aufzugreifen. Zu folgenden Themen haben wir hauseigene Infos erstellt:

bpw-Informationsblatt zur Flutkatastrophe 2021 für das Lohnbüro: hier wird dargestellt, wie die Finanzverwaltung Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern aus Anlass der Unwetterkatastrophen 2021 behandelt.

NRW Katastrophenerlass zu steuerlichen Erleichterungen für Fluthelfer am 23. Juli 2021 erheblich erweitert

Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erweitert Katastrophenerlass für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021

Mit dem erweiterten Katastrophenerlass NRW vom 23.07.2021wurden Erleichterungen und Klarstellungen u.a. zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:

  • Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitswege insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen („Sachspenden“), die Überlassung von Wohnraum und unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
     

Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgen.

Eine wichtige Erleichterung auch für gemeinnützige Vereine, bei denen mildtätige Zwecke nicht in der Satzung stehen: auch sie können Soforthilfen bis zu 5.000 € ohne größere Formalien direkt an Betroffene auszahlen., ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Details stehen in Ziffer 2.2 im o.a. Katastrophenerlass NRW 2021.

Der Erlass vom 23. Juli 2021 ersetzt den ersten Erlass vom 16. Juli 2021.

Weitere Hinweise zu den steuerlichen Katastrophenerlassen speziell bei der Umsatzsteuer lesen Sie hier.

Zu den Gemeinnützigkeitsfragen für Vereine  bei eigenen Hilfsaktionen geht es hier.