Mit GKV-Schreiben vom 14. Februar 2023 teilt die GKV mit, dass die GKV-Spitzenverbände ihre Auffassung zur Handhabung von rückwirkend in KUG-Prüfungen festgestellten Rückforderungen von Kurzarbeitergeld geändert haben. Wörtlich heißt es darin:
In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilllgung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- unc Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. (...)Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.
Dabei gilt jetzt eine unterschiedliche Handhabung für Rückforderungszeiträume bis 31.12.2022 und ab 1.1.2023.
Für Fälle ab dem 31. Januar 2023 sind bereits vorgenommene Beitragsabrechnungen zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen halten insofern an ihrer früheren abweichenden Auffassung nicht mehr fest.
Für Entgeltabrechnungszeiträume bis 31. Dezember 2022 gilt das grundsätzlich entsprechend. D.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich für die von der Arbeitsagentur gezahlten Beiträge nicht auf Vertrauensschutz bei unrichtig festgestellter Beitragspflicht berufen. In ihrer neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage stellen die Spitzenverbände dazu fest:
Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisatlonen der Sozialversicherung an der Auffassung, dass in den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung zurückgefordert wird, in das Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis grundsätzlich nicht rückwirkend eingegriffen wird und insofern auch keine beitragsrechtlichen Korrekturen zu veranlassen sind, nicht weiter fest.
Gleichzeitig wird Vertrauensschutz durch eine Übergangsregelung für Altfälle bis 31.Dezember 2022 gewährt:
Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.
Eine einfache Rückwärtsberichtigung ist ohne weiteres nicht in jedem Fall möglich. Dabei geht es vor allem um den Beitragsanteil der Arbeitnehmer, den das Arbeitsamt bisher erstattet hat und jetzt zurückfordert. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Einbehalt des Arbeitnehmeranteils. Der besteht aber nur vom laufenden Entgelt und für drei Entgeltabrechnungszeiträume. So jedenfalls die Ausführungen in dem GKV-Schreiben. Auch können arbeitsrechtliche Besonderheiten bei rechtswirksam vereinbarter Kurzarbeit bestehen. Erste Hinweise gibt das GKV-Schreiben. In Zweifelsfällen sollte man sich an einen im Sozialversicherungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wenden.