Klingt erst mal nicht schlecht: wer nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 (Datum des Bauantrags) neuen Mietwohnraum schafft, kann in den ersten 4 Jahren bis zu 28% der Baukosten steuerlich abziehen. Vorgesehen sind bis zu 5% Sonder-Abschreibung in den ersten 4 Jahren plus die normale Abschreibung von 2% jährlich. Die Wohnungen müssen mindestens in den ersten 10 Jahren als Mietwohnungen dienen. Da es um bezahlbare Mietwohnungen geht, dürfen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je qm betragen und die Berechnungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.000 € je qm gedeckelt. Mikrowohnungen unter 23qm sind nicht förderfähig. | ![]() |
So sieht es jedenfalls der jetzt im September 2018 vorgelegte Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vor. Die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b Einkommensteuergesetz - neu - zielt vorwiegend auf private Investoren ab, sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau zu engagieren.
Beratungsempfehlung: Es lohnt sich also schon mal zu rechnen. Allerdings sollte vor konkreten Schritten beachtet werden, dass bisher nur ein Gesetzentwurf vorliegt und daher noch keine gesicherte Planungsgrundlage. Natürlich können Sie sich für konkrete Beratungsanfragen auch gerne an uns wenden und einen Beratungstermin in einer unserer Niederlassungen vereinbaren.