Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 28.07.2015 hat die Finanzverwaltung Stellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen im Falle von fest mit dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtungen genommen. Der Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 28.08.2014 (Az. V R 7/14) erläutert überzeugend, dass für Zwecke der Umsatzsteuer allein die EU-rechtlichen Begriffe für Bauleistungen und Grundstücke relevant sind. Speziell z.B. Kälte- und Klimabauer können daher bei Installation und Wartung von fest installierten Klima-, Kälte- und Belüftungsanlagen im Regelfall davon ausgehen, Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG zu erbringen.
Lesen Sie ausführlich dazu das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015. Zur Abgrenzung der Begriffe Bauwerk und Bauleistung im Zusammengang mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.