Wer eine Immobilie vermietet, muss die Mieteinnahmen versteuern. Damit in Zusammenhang stehende Kosten können abgezogen werden. Dazu gehören auch eigene Verwaltungskosten. Bei Fahrtkosten ist zu unterscheiden: gelegentliche Fahrten z.B. bei Mieterwechsel, zum Ablesen von Zählerständen oder zur Eigentümerversammlung sind wie Dienstreisen abziehbar. D.h. bei Nutzung eines eigenen Kfz können 0,30 € je gefahrenem Kilometer (hin und zurück) steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Überwachung von Instandsetzungsmaßnahmen und Reparaturen ist zu unterscheiden, ob hier gelegentliche Fahrten anfallen z.B. zur Absprache mit einem Handwerker oder Abnahme der fertigen Arbeit. Dann sind ebenfalls alle gefahrenen Kilometer mit 0,30 € je km ansetzbar. Handelt es sich dagegen um Großmaßnahmen, bei denen der Vermieter mitwirkt und praktisch täglich auf die Baustelle am Objekt fährt, dann gilt wie Arbeitnehmern nur die Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale beträgt zwar auch 0,30 €, aber nur für die einfache Strecke. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil IX-R-18/15 festgestellt. Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung des BFH vom 20.04.2016 entnehmen.
Achtung: Sind die Aufwendungen Herstellkosten, können auch die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten nicht sofort abgezogen werden, sondern sind zusammen mit den Gesamtkosten der Maßnahme abzuschreiben. Grenzfälle erörtern wir mit unseren Mandanten gerne und prüfen die bestmöglichen Abzugsmöglichkeiten.