Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 10.4.2018 entschieden (Aktenzeichen: 1 BvL 11/14; 1 BvL 12/14; 1 BvL 1/15; 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12). Die Urteile beziehen sich zunächst auf Fälle aus den alten Bundesländern. Allerdings liegen die Verhältnisse in den neuen Bundesländern nicht viel anders.
Das Ergebnis hat niemand wirklich überrascht, denn die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen 1964 (in den alten Bundesländern) und 1935 (in den neuen Bundesländern) können schon lange nicht mehr die „wirklichen“ Werte widerspiegeln. Insbesondere stellen sie keine gleichmäßige Bewertung und damit gerechte Besteuerung sicher. Die Vermögensteuer ist bereits daran gescheitert, dass man keine Neubewertung hingekriegt hat. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer greift man schon lange nicht mehr auf die Einheitswerte zurück, sondern hat neue Bewertungsverfahren geschaffen, die sogenannten Bedarfswerte. Auch bei der Grundsteuer, einer der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt. Bis zum 31.12.2019 muss eine neue Lösung stehen und dann hat die Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2024 Zeit, die neuen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Erst ab 2025 müssen dann die neuen Regeln angewendet werden. D.h. so schnell ändert sich nach den bisherigen Erfahrungen mit der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer, die vor der gleichen Hürde standen, wohl erst mal nichts.