BMF-Schreiben vom 8.8.2019: Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern gutgeschrieben wird und dieser erst später, z.B. in einer (Vor-)Ruhestandsphase mit reduzierter Arbeitsleistung, zur Auszahlung kommt, liegt ein sog. Zeitwertkonten-Modell vor. Dies kann zu steuerlichen Vorteilen führen, weil das Guthaben dann erst später und häufig in einer Phase mit geringeren Bezügen zu versteuern ist. Diese Handhabung hat die Finanzverwaltung bisher für „Organe einer Körperschaft“ – also insbesondere auch GmbH-Geschäftsführer - nicht anerkannt.
Nachdem der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 (BStBl 2019 II S. 496). entschieden hatte, dass diese Praxis grundsätzlich steuerlich auch dann anzuerkennen ist, wenn der Arbeitnehmer Organ einer Körperschaft ist (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG), hat auch die Finanzverwaltung nunmehr ihre ablehnende Auffassung aufgegeben. Dies ergibt sich aus einem gleichzeitig mit dem BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Danach gilt:
• Zeitwertkonten-Modelle werden künftig auch bei Fremd-Geschäftsführern, die an der GmbH nicht beteiligt sind, grundsätzlich anerkannt.
• Entsprechendes gilt jetzt regelmäßig auch für Geschäftsführer, die an der Gesellschaft beteiligt sind, diese aber nicht beherrschen (sog. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), wenn im Übrigen die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d. h., wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
• Nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern werden nach wie vor generell Zeitwertkonten-Modelle von der Finanzverwaltung steuerlich nicht anerkannt. In diesem Fall führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Bei Fälligkeit und späterer Auszahlung sind dann keine Steuern mehr fällig.
Das BMF-Schreiben vom 8.8.2019 können Sie hier nachlesen.
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