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Die neue Belegvorhaltepflicht: wann kann ich die Belege zu meiner Steuererklärung 2017 vernichten?

Die neue Belegvorhaltepflicht: wann kann ich
die Belege zu meiner Steuererklärung 2017 vernichten?

Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid 2017 bekommen, Rückfragen hat das Finanzamt nicht gestellt und aus Ihrer Sicht ist alles in Ordnung. Da liegt die Frage nahe, ob damit nicht alles erledigt ist und man die Belege einfach vernichten kann.

In jedem Fall gelten immer die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. D.h. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (also z.B.: auch die Photovoltaikanlage) sind das 10 Jahre – auch wenn eigentlich schon alles „durch“ ist. Das gleiche gilt bei sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit (auch z.B. als Dozent, Schriftsteller oder Aufsichtsrat). Eine generelle Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren gilt auch für Steuerunterlagen von Privatpersonen wie Arbeitnehmer, Vermieter sowie Bezieher von Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften, wenn die Summe der positiven Einkünfte 500.000 € (je Ehepartner) übersteigt. Außerdem müssen private Handwerkerrechnungen immer 2 Jahre aufbewahrt werden. Für alle anderen Belege, für die keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen, gilt, dass sie wenigstens so lange bereit gehalten werden müssen, bis die Steuerbescheide bestandskräftig sind, d.h. die Einspruchsfrist abgelaufen ist und das Finanzamt den Bescheid auch nicht ausdrücklich mit einem „Vorbehalt der Nachprüfung“ versehen hat. Dann kann es nämlich jederzeit ohne besondere Begründung alles noch einmal ändern. Nicht selten kommt es auch zu späteren Nachfragen z.B. aufgrund von Kontrollmitteilungen, wenn man irgendwo Nebeneinkünfte bezogen hat. Wer dann entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung stellen kann und den Sachverhalt nicht mehr aufklären kann, bei dem kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO) und das bedeutet meist: höher schätzen als bisher angegeben.

Zur Vermeidung von Nachteilen sollte man also sein (privates) Steuerarchiv nicht zu früh schließen.

DB/21.6.2018