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FG Münster: EXIST-Gründerzuschüsse sind nicht Sonderbetriebseinnahmen bei Gründer-GbR

FG Münster: EXIST-Gründerzuschüsse sind nicht Sonderbetriebseinnahmen bei Gründer-GbR

Am 13. April 2018 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Gründerstipendien aus dem EXIST-Programm bei einer Gründer-GbR nicht zu Sonderbetriebseinnahmen der Stipendiaten führen (FG Münster Az. 14 K 3906/14 F). Allerdings darf man das nicht falsch lesen: das bedeutet nicht, dass sich an der Steuerpflicht etwas geändert hat. Denn: die EXIST-Stipendien dienen zwar der Förderung von Gründungen „aus der Hochschule“ (durch hochschulanghörige Wissenschaftler), jedoch nicht direkt zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Ausbildung. Das wäre aber Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG. So jedenfalls ohne jeden Zweifel für EXIST-Zuschüsse der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1.10.2012 (Az. III B 128/11; BFH/NV, 2013, S.29).

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (vgl. Newsletter FG Münster Mai 2018). Leider macht dieser Schwebezustand die Sache für Betroffene nicht einfacher. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten betroffene Stipendiaten unbedingt mit ihrem Steuerberater sprechen. Denn: Kosten können auch nur da abgezogen werden, wo versteuert wird. Solange das unklar ist, muss man ggfs Steuerbescheide offen halten.