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Grundsteuer verfassungswidrig?

Grundsteuer verfassungswidrig?

Inzwischen zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig: 1 BvL 11/14 und 2 BvR 287/11

In der Presse finden Immobilienbesitzer immer wieder eine Reihe von Tipps, gegen die Er­hebung der Grundsteuer vorzugehen. Tatsächlich sind inzwischen -Anfang 2015- zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungs­gericht anhängig. Dabei ist jedoch einiges zu beachten. Auch kann der Schuss nach hin­ten losgehen. Worum es geht und worauf Sie achten müssen, können Sie hier noch einmal nachlesen. Nachfolgend ist die aktuelle Situation dargestellt.

Unübersichtliche Rechtslage

Wenn das Bundesverfassungsgericht angerufen wird, um eine Rechtsfrage zu klären, dann ist das schon alleine ein Zeichen dafür, dass es nicht um einfache Fragen geht. Bei der Grundsteuer ist die Lage deshalb noch einmal extra schwierig, weil die Regelungen in den Gemeinden und von Land zu Land zum Rechtsweg unterschiedlich sein können. Außerdem berufen sich die Gemeinden darauf, dass sie ja nur den Hebesatz auf die vom Finanzamt festgestellten Einheitswerte anwenden und daher ohnehin der falsche Ansprechpartner seien. Vielmehr müsse man sich an das Finanzamt wegen der Einheitswerte wenden. Schwierig wird die Lage auch deshalb, weil die Einheitswerte ja nicht laufend neu festgestellt werden. Gleiches gilt für die Grundsteuer. Man hat es daher in der Regel mit Dauersachverhalten zu tun und es ist rein verfahrensrechtlich schon schwierig, an den Fall überhaupt heran zu kommen.

Anhängige Verfahren 1 BvL 11/14 und 2 BvR 287/11

Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.06.2010 (II R 12/09) noch der Auffassung war, dass die Situation zwar bedenklich, aber jedenfalls bis 01.01.2007 noch verfassungsgemäß sei, klingt das jetzt in seinem Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13) schon ganz anders: jedenfalls ab 01.01.2009 hält der Bundesfinanzhof die Situation für verfassungswidrig (siehe auch Pressemitteilung des BFH dazu). Beide Fälle sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig und zwar 2 BvR 287/11 für Stichtage ab 01.01.2007 und 1 BvL 11/14 für Feststellungen ab 01.01.2009.

Wie die Grundsteuerfrage sich aus Sicht einer Gemeinde darstellt und mit welchen Argumenten Sie rechnen müssen, zeigt beispielhaft die Allgemeine Information zum Bundesverfassungsgerichtsverfahren Az. 2 BvR 287 wegen Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes Oberharz, die Sie hier im Internet finden.

Reaktion der Finanzverwaltung: vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festesetzungen des Grundsteuermessbetrags

Bereits 2012 hat die Finanzverwaltung entsprechend reagiert und mit einem gemeinsamen Erlass aller Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 festgelegt, dass bis zur Klärung der Frage durch das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 287/11 alle Einheitswertfeststellungen und Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgen vorläufig erfolgen hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Das gleiche gilt lt. BFH jetzt für die Grundsteuer ab 01.01.2009.

Vorläufige Festsetzung hilft nur begrenzt

Die vorläufige Steuerfestsetzung hilft aber nur denen, die neue Einheitswertbescheide bekommen bzw. wo Grundsteuermessbeträge erstmals festgesetzt werden. Wo es zu Änderungen kommt, hilft die Vorläufigkeit nach den allgemeinen Regeln nur in soweit, wie die Änderung reicht. Bei allen laufenden Bescheiden, die nicht geändert werden, hilft die Vorläufigkeit nicht. Hier muss im Einzelfall weiter überlegt werden, ob individuelle Maßnahmen ergriffen werden können wie z.B. Antrag auf Aufhebung bestehender Bescheide.


Autor: Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Steuerberaterin