BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Hinweise zur Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten

Beschäftigung von Schülern und Studenten: Was ist bei Steuer und Sozialversicherung zu beachten?

In der nachfolgenden Fassung unseres bpw Merkblatts zur Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten sind die aktuell gültigen Geringfügigkeitsrichtlinien in der Sozialversicherung vom 26.07.2021 berücksichtigt. Bitte beachten Sie für Ihre Arbeit folgende wichtigen Änderungen zu früheren Fassungen des Merkblatts:

Die coronabedingte Auslegung des Werkstudentenprivilegs aufgrund eingeschränkten Semesterbetriebes endete mit Beginn des Sommersemesters 2022. Auch für bereits vorher begonnene Jobs gilt jetzt wieder die Grenze von 20 Wochenstunden. In der vorlesungsfreien Zeit darf die Grenze auch überschritten werden.

Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs wird davon ausgegangen, dass Zeit und Arbeitskraft der Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird die Beschäftigung dann unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes versicherungsfrei ausgeübt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

Quelle: SummaSummarum 2-2022

Neuer Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Gleichzeitig erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von heute 450 Euro auf dann 520 Euro monatlich.

D.h. bei allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist zu prüfen, ob die neuen Grenzen eingehalten werden. Dabei geht die Sozialversicherung von folgender Formel aus:

Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze

12 Euro x 13 Wochen x 10 Stunden pro Woche : 3 Monate = 520 Euro im Monat.

So steht die Formel jetzt im Gesetz. Bei der bisher gebräuchlichen Berechnung mit Faktor 4,33 für die Wochen pro Monat (= 13 Wochen /3 Monate= 4,33 Wochen pro Monat) ergeben sich Rundungsdifferenzen. In knappen Fällen sollte man daher in jedem Fall mit dem Bruch laut Gesetz rechnen.

Rechenbeispiele für die Prüfung:

Beispiel 1: Wer 4 Stunden pro Woche arbeitet, muss ab 1. Oktober 2022 mindestens 12 € x 4 Stunden/Woche x 13/3 Wochen pro Monat= 208 € im Monat verdienen.

Beispiel 2: Wer jetzt 9 Stunden pro Woche für 450 € im Monat arbeitet, liegt ab Oktober 2022 unter der Mindestlohngrenze: 9 Stunden x 12 €/Std x 13/3 Wochen pro Monat=468,00 € Mindest-Monatslohn. D.h. hier muss ab Oktober 2022 der Lohn oder die Stundenzahl angepasst werden.

Bedingungen für unvorhersehbares Überschreiten der Geringsfügigkeitsgrenze jetzt gesetzlich geregelt

Mehr Rechtssicherheit gibt es nach dem neuen Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022, BGBl I, 2022, vom 30. Juni 2022 auch hinsichtlich unerwarteter Überschreitungen: das unvorhersehbare Überschreiten ist bis zu zwei Mal möglich, "wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird" (§ 8 Abs. 1 b SGB IV n.F.).

Energiepreispauschale

Auch Minijobbern steht die Energiepreispauschale von einmalig 300 € zu. Sie wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser Monatszahler oder Quartalszahler bei der Lohnsteuer ist. Bei dem Arbeitsverhältnis muss es sich um ein erstes Dienstverhältnis handeln. Stichtag ist der 1. September 2022. Ist der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer Monatszahler, muss er sich die Erstattung zwingend mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 holen und kann die Pauschale dann im September 2022 oder später auszahlen. Für den Minijobber ist die Energiepreispauschale steuerfrei. Ansonsten wird sie als Einmalbezug versteuert. Wo der Arbeitgeber keine Auszahlung vornimmt, z.B. weil er nur Aushilfen beschäftigt und keine Lohnsteueranmeldung abgibt, muss sich der Minijobber die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer holen.

Auch Werkstudenten oder Studenten im entgeltlichen Praktikum steht die Pauschale zu. Sie ist in diesem Fall zu versteuern. Keine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann allerdings bei Steuerklasse 6 erfolgen.

Details und Spezialfälle klären Sie bitte zeitnah mit Ihrem Steuerberater:in bzw. Ihrer Lohnabrechnungsstelle.

Grundsatz: Minijob geht immer

Grundsätzlich können Schüler und Studenten immer nach den normalen Regeln für Minijobs (geringfügige Beschäftigungen)  beschäftigt werden.

Ein monatlicher Aushilfslohn bis zu einer Höhe von 450 € wird hinsichtlich der Lohnsteuer

  • pauschal mit 2 % (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert

oder

  • nach den vom Bundeszentralamt an den Arbeitgeber rückübermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) versteuert.

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge betragen für den Arbeitgeber (Praxis, Betrieb)

  • für Rentenversicherung 15 %,
  • für Krankenversicherung 13 %.
     

In der Regel lohnt sich die Versteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), wenn diese nicht bereits bei einem ersten Dienstverhältnis (Hauptbeschäftigung) verwendet werden, da dann auch die pauschale Lohnsteuer eingespart werden kann. Ansonsten ist auch die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitnehmer möglich. Die pauschale Sozialversicherung trägt dagegen immer der Arbeitgeber. Im Übrigen sind die „normalen“ Besonderheiten zu beachten (z.B. bei Beschäftigung im Privathaushalt, privater Krankenversicherung, Befreiungsoption bei der Rentenversicherung).

Bei Einhaltung der Grenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ist eine nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei. Die Grenzen liegen seit 2020 bei maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die coronabedingten Verlängerungen sind ausgelaufen. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen auch bei anderen Arbeitgebern sind zusammen zu rechnen (entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers geben lassen). Damit soll vor allem der Saisonarbeit in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden. Dann fällt auch für Studenten keine Rentenversicherung an! Die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung ist von vornherein schriftlich zu vereinbaren. Nutzen Sie hierfür ggfs. unsere Vordrucke „Mindestangaben nach dem Nachweisgesetz“. Für die Berechnung der Kurzfristigkeit sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020-57) wird. Für die Lohnsteuer empfiehlt es sich hier allerdings zwingend, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu nutzen, weil ansonsten 25 % pauschale Steuer anfallen. Ebenso ist im Fall der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % auf eine Tageslohngrenze in Höhe von durchschnittlich 120 € je Arbeitstag (ab 2020), max. Stundenlohn in Höhe von 15 € (seit 2020) und nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage zu achten.  Es sind entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn der monatliche Gesamt-Verdienst ≤ 450 € beträgt. Eine Hochrechnung von tageweiser Beschäftigung auf einen Monat entfällt( https://blog.minijob-zentrale.de/2018/05/15/ferienjobs-und-saisonarbeit-bundessozialgericht-kippt-anteilige-verdienstgrenze/). 

Einzelheiten auch zu Sonderregelungen bei kurzfristigem Überschreiten der 450 € bei Mini-Jobs mit Beispielen finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale für betriebliche Minijobs bzw. für Minijobs im Privathaushalt.

Darüber hinaus gelten folgende Besonderheiten:

Schüler

Die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren während der Schulferien ist nicht berufsmäßig und kann daher als kurzfristige Beschäftigung berücksichtigt werden. Für Schüler sind besondere Regelungen hinsichtlich Mindestalter und Jugendschutz zu beachten. Ansonsten unterliegen Schüler der normalen Sozialversicherungspflicht, wobei allerdings generell keine Arbeitslosenversicherung anfällt.

Der Status „Schüler“ endet mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des letzten Zeugnisses, nicht mit dem Ende des letzten Schuljahres. Die Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung nachzuweisen.

Betriebspraktika von Schülern sind schulische Ausbildungen im Rahmen einer Schulveranstaltung in Betrieben mit einer Dauer von zwei bis vier Wochen, ohne arbeitsrechtliche Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt und Alterseinschränkung. D.h. es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsverhältnis. Evtl. Taschengeldzahlungen sollten mit der Schule abgesprochen werden. Bei besonderen Projekttagen, wenn der Verdienst direkt vom Arbeitgeber an die begünstigte gemeinnützige Einrichtung gezahlt wird, bleibt der Verdienst aus Vereinfachungsgründen ggfs. komplett abgabefrei.

Schulabgänger

Wichtig: Bei Schulabgängern gilt die 70-Tage-Grenze für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen nur, wenn nach der Beschäftigung ein Studium aufgenommen wird. Wird nach der Beschäftigung eine versicherungspflichtige Berufsausbildung, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige „berufsmäßige“ Beschäftigung aufgenommen, ist auch der „Ferienjob“ schon versicherungspflichtig bzw. bis 450 € als geringfügiger Mini-Job einzustufen!

Als berufsmäßige Beschäftigung gelten befristete Beschäftigungen vor Aufnahme einer Dauerbeschäftigung, eines Ausbildungsverhältnisses, versicherungsfreien Dienstverhältnisses als Beamter auf Widerruf, als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat oder eines dualen Studiums. Ebenso Beschäftigungen zwischen Schulende und Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst. Das gilt auch, wenn nach deren Ende ein Studium beabsichtigt ist!

Mit Ende der Schülereigenschaft entfällt außerdem die Sonderregelung zur generellen Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Schüler.

Studenten

Studenten, die einem Minijob nachgehen und gleichzeitig BAföG erhalten, müssen die entsprechenden Einkommensgrenzen beachten. Überschreiten Studenten diese Grenzen, wird ihnen das BAföG anteilig gekürzt. Außerdem ist ggf. bei Familienversicherung in der Krankenversicherung die Entgeltgrenze für Miet- und Zinseinkünfte von 470 € (Einkommensgrenze 2022) im Monat zu beachten. Minijobs sind bis 450 € (ab 1.10.2022 bis 520 €) unschädlich und sozialversicherungsfreie - kurzfristige Beschäftigungen bleiben ebenfalls außen vor.

Während des Semesters sind Studenten unabhängig vom Arbeitsverdienst versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. Tut er das doch, müssen grundsätzlich Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen gezahlt werden (Ausnahme: Die Arbeitszeiten liegen nachweislich außerhalb der Vorlesungszeiten und beeinträchtigen das Studium nicht). Außerdem erkennt die Sozialversicherung sog. „Langzeitstudenten“ nicht mehr an. Achten Sie also auf die Semesterzahl (nicht über 25 Fachsemester). Die studentische Krankenversicherung endet bereits nach dem 14. Fachsemester, spätestens mit dem 30. Lebensjahr.

Darüber hinaus können Studenten, die während des Semesters gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, in den Semesterferien unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass sie aus dieser Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen müssen.

 

Aber Achtung: Die Frage, ob die Familienversicherung für Studierende entfällt, ist unabhängig davon zu prüfen. Wer aus der Familienversicherung wegen Überschreitens der Altersgrenze (i. d. R. 25 Jahre) oder Einkommensgrenze (s. o.) herausfällt, muss sich ggfs. selbst versichern. Gesetzliche und Private Krankenversicherungen bieten hierzu spezielle Studententarife an. Das müssen die Betroffenen unbedingt selbst mit ihren Krankenkassen klären!

 

In der Rentenversicherung gelten keine Besonderheiten für Studenten. Hier sind wie bei allen anderen Arbeitnehmern anteilige Rentenversicherungsbeiträge vom Studenten zu zahlen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € übersteigt und die Beschäftigung nicht von vornherein auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Praktikanten

Für Praktika während des Studiums gibt es unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung. Hier ist zwischen Praktika zu unterscheiden, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und solchen, die freiwillig abgeleistet werden.

Absolvieren Studenten im Rahmen ihres Studiums ein Pflichtpraktikum (in der Studienverordnung vorgeschrieben), ist dieses Praktikum sozialversicherungs- und beitragsfrei, wenn sie gleichzeitig immatrikuliert sind. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Um nachzuweisen, dass es sich um ein vorgegebenes Praktikum handelt, reicht die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung sowie der Immatrikulationsbescheinigung beim Arbeitgeber.

Entscheidet sich der Student allerdings freiwillig für ein Praktikum, welches nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gelten die allgemeinen Regeln für Schüler und Studenten.

Wenn ein Praktikant unentgeltlich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist - ohne Versicherungsträger (Schule, Hochschule) - dann ist dieser grundsätzlich automatisch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert. Bei unentgeltlicher Beschäftigung zur Berufsausbildung werden ggfs. Mindestbeträge zur Sozialversicherung fällig.

Duale Studiengänge

Studenten in dualen Studiengängen sind seit 2012 den Auszubildenden gleichgestellt und voll versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, sind kein Arbeitslohn. Ansonsten kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an (vgl. BMF-Schreiben vom 13.04.2012).

Es ist immer erforderlich, dass eine Meldung bei der Krankenkasse erfolgt. Bitte beachten Sie für die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen auch unser Personalstammblatt!

Mindestlohn

Gilt grundsätzlich immer. Der allgemeine Mindestlohn liegt seit 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Er steigt ab Oktober 2022 auf 12 € pro Stunde. Achtung: dabei sind wie bisher auch gesetzlich zustehende Urlaubsstunden und bezahlte Krankheitsstunden in voller Höhe zu berücksichtigen! 

Fragen zum Mindestlohn für Studierende beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Publikation Mindestlohn für Studierende des BMAS (Stand Juli 2021). Aktuelle FAQ der Bundesregierung zum Mindestlohn Stand Juli 2022 findet manhierIn den FAQ der Bundesregierung wird zum Anwendungsbereich folgendes ausgeführt:

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.

Nebenberufliches Ehrenamt

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen für einen gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) im Jahr steuerfrei.

Daneben gibt es die sog. „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a EStG von 840 € (bis 2020: 720 €) jährlich, welche für diejenigen ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich tätigen Personen gedacht ist, die die Voraussetzungen für die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllen (z. B. Platzwarte, Ordner, Bürokräfte etc.). Die Voraussetzungen „nebenberuflich“, „gemeinnütziger Bereich“ und „begünstigter Arbeitgeber“ sind ansonsten identisch mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale.

Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 30.3.1990, BStBl. II S. 854). Dabei wird pauschalierend von einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (= 1/3 von 42 Stunden) ausgegangen. Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen.

Die Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (d.h. die steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 250 € monatlich und steuer- und beitragsfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von 840 € jährlich). Sie bleiben daher insoweit auch bei der Prüfung der 450-Euro-„Minijob“-Grenze außer Betracht, so dass es in Kombination zu einer faktischen Anhebung der 450-Euro-Grenze für Minijobs kommen kann..

Laut § 22 Abs. 3 MiLoG wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen außerdem nicht vom Mindestlohn erfasst.

Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe

Grundsätzlich muss jede Tätigkeit gegen Entgelt angemeldet werden, wenn sie nachhaltig mit fortdauernder Gewinnabsicht erfolgt. Ansonsten handelt es sich um Schwarzarbeit und hier sind die Prüfer vom Zoll nicht zimperlich bei der Entdeckung. Aber: nicht jede bei Nachbarn oder Angehörigen durchgeführte Tätigkeit ist Schwarzarbeit. Darauf weist der Zoll in seinen Fragen und Antworten online hin. Was der Unterschied ist, wird an folgendem Beispiel verständlich: Fall 1: Ein Schüler/Schülerin mäht beim Nachbarn gelegentlich den Rasen und erhält hierfür ein Entgelt. Es liegt Nachbarschaftshilfe vor. Fall 2: Ein Mann/eine Frau erledigt gegen Entgelt regelmäßig samstags für einen Nachbarn Garten- und sonstige Hausarbeiten = keine Nachbarschaftshilfe. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Seite Zoll online - Fragen und Antworten - Was ist mit der Nachbarschaftshilfe oder wenn mir jemand aus Gefälligkeit hilft? Ist eine geringe Entlohnung bereits Schwarzarbeit?

Auswirkungen auf das Kindergeld

Für das Kindergeld ist das Einkommen des Kindes grundsätzlich nicht maßgeblich. Das gilt bis zum 18. Lebensjahr uneingeschränkt. Zwischen dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kommt es für den Kindergeldanspruch auf den Ausbildungsstatus an. Eine Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitseinkommen ist unschädlich, bei

  • einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden,
  • einem Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • einem Minijob.

Einzelheiten „aus erster Hand“ finden Sie im Kindergeldmerkblatt Stand Juli 2022 der Bundesagentur für Arbeit und auf der Internetseite der Bundesagentur Kindergeld für Kinder über 18 Jahre - Bundesagentur für Arbeit.

Entgeltgrenzen in der Familienversicherung

Minijob und sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen „killen“ die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. D.h. hier spielt die Entgeltgrenze keine Rolle. Darauf weist die Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Autor Rolf Winkel) hin. Ansonsten gilt 2022 eine Einkommensgrenze von 470 Euro monatlich. Denn: „Die Familienversicherung kommt nur dann in Frage, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen der Mitversicherten „1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV“ nicht überschreitet. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst. Quelle: Den gesamten Beitrag finden Sie unter Bonbon Familienversicherung: Wem die Versicherung zum Nulltarif zusteht | Ihre Vorsorge auf den Informationsseiten der Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Wichtig: es zählen alle Einkünfte, also z.B. auch eigene Kapital- oder Vermietungseinkünfte. Das gilt unabhängig vom Alter der Kinder. Dabei bedeutet "Einkünfte" die steuerlichen Einkünfte, d.h. nach Abzug eventueller Werbungskosten. Da für Arbeitnehmer ein jährlicher Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 1.000 € abgezogen wird, können die unschädlichen Bruttoeinkünfte hier bis zu 553,33 € monatlich betragen (=12x470= 5.640 € +1.000 € = 6.640 €/12 = 553,33 € mtl.). Besonderheiten zur Berechnung isnbesondere bei schwankenden Einkommen (jährliche oder monatliche Betrachtung) kann man nachlesen in den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Berechnung des Gesamteinkommens für die Prüfung der Familienversicherung (letzter Stand: 12.06.2019).

Jugendschutz

Jugendliche über 15 Jahre können grundsätzlich in den Schulferien bis zu vier Wochen arbeiten und sich eigenes Geld verdienen. Wer mindestens 13 Jahre alt ist, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten leichte Arbeiten ausüben, wenn die Arbeitszeit höchstens zwei Stunden und in der Landwirtschaft maximal drei Stunden täglich dauert, nicht mehr als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird und die Arbeitszeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr liegt. Typische erlaubte Tätigkeiten sind das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, Babysitten, Nachhilfeunterricht, Botengänge und Einkaufen sowie die Versorgung von Tieren.

Die Anwendungsregeln der Sozialversicherungsträger

Die Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV, DRV und BA) mit den gesammelten Anwendungsregeln werden regelmäßig aktualisiert und neu zusammengestellt. Die jeweils aktuellen Fassungen stehen im Regelfall auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download zur Verfügung; vgl. z.B. die Rundschreiben speziell zur Behandlung der Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (zuletzt aktualisiert am 18.3.2020).

Im Übrigen gelten zur Sozialversicherung 2021 seit dem 1. August 2021 die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Autor: Dr. Dorothee Böttges-Papendorf und bpw Team Lohn

Alle Hinweise und Angaben wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Sie dienen der Beratungsunterstützung und Vorabinformation unserer Mandanten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr und Haftung nur auf Grund von ausdrücklich erteilten Einzelbera­tungsaufträgen übernehmen können.

 

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Werkstudentenprivileg: Corona-Sonderregelung ausgelaufen

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie haben Hochschulen  in den letzten Semestern den Vorlesungsbetrieb nur eingeschränkt bzw. gar nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt. Das hat sich auch auf das sog.  Werkstudentenprivileg ausgewirkt. In bestimmtem Rahmen konnten Studenten auch länger als 20 Wochenstunden arbeiten, ohne dass der Studentenstatus bei der Krankenversicherung verloren ging Vgl. dazu  summa summarum 1 • 2021 • Werkstudentenprivileg

Dieses coroanabedingte Werkstudentenprivileg ist mit Beginn des Sommersemesters 2022 ausgelaufen. Dies gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.

Dazu führt die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Information Summa Summarum  in der Ausgabe 2-2022 weiter aus:

Die coronabedingte Auslegung des Werkstudentenprivilegs aufgrund eingeschränkten Semesterbetriebes endet mit Beginn des Sommersemesters 2022.
Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs wird davon ausgegangen, dass Zeit und Arbeitskraft der Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird die Beschäftigung dann unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes versicherungsfrei ausgeübt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien kann eine Beschäftigung dabei auch über mehr als 20 Wochenstunden hinaus ausgeübt werden. Dies ist während der Vorlesungszeit nur dann möglich, wenn die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und somit gewährleistet ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.Sofern Hochschulen ihren Lehrbetrieb aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot wieder aufgenommen haben, wurde davon ausgegangen, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen – aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werkstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebs nicht entgegenstehen.
Aufgrund der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen läuft diese vorübergehende Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg mit Beginn des Sommersemesters
2022 aus.
Quelle: SummaSummarum 2-2022