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Infos für gemeinnützige Einrichtungen

Ehrenamt: Steuerfallen bei Steuer und Sozialversicherung vermeiden

Auf der einen Seite soll das Ehrenamt gefördert werden, denn: ohne Ehrenamt würde in vielen Bereichen des öffentlichen und kulturellen Lebens sowie der sozialen Aufgaben nicht mehr viel laufen. Andererseits wird den Trägern jetzt immer häufiger das Leben schwer gemacht beim Einsatz der Ehrenamtler. Allein im letzten Jahr gab es dazu einige grundlegende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht für Ehrenamtler (Bundessozialgericht Az. B 12 KR 14/16 R) und zur Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten (Bundesfinanzhof Az. VI B 75/17, und Finanzgericht Baden-Württemberg Az. 3 K 888/16).

  1. (Teil-)Entwarnung gibt es bei der Sozialversicherungspflicht für Ehrenamtler. Hier hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16. August 2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) entschieden: „Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.“ Allerdings ist das kein Freibrief und in der Pressemitteilung des Gerichts wird darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert sei, da es leider immer noch Grenzfälle gibt und damit weitere Streitfälle nicht ausgeschlossen werden können.

  2. Eine positive Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8.3.2018 (Az. 3 K 888/16) getroffen. Danach können die an nebenberufliche Fahrer für Hol- und Bringdienste von Senioren zu einer Tagespflegeeinrichtung gezahlten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 2.400 € steuerfrei sein. Das Finanzamt dagegen wollte dafür Lohnsteuer auf die Ehrenamtsvergütungen kassieren. Zur Begründung der Steuerfreiheit verweist das Finanzgericht u.a. darauf, dass die Fahrer speziell geschult wurden, um die Senioren sicher von und zu den Autos zu begleiten. Ob sich das Finanzamt damit zufrieden gibt, bleibt abzuwarten. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Einzelheiten sind der Pressemitteilung vom 16.4.2018 sowie dem Urteil selbst zu entnehmen.

  3. Kein Entgegenkommen dagegen zeigte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 11.12.2017 (Az. VI B 75/17) für eine nebenberufliche Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber (hier: für Mitarbeiter im Rettungsdienst). Die ausschlaggebenden Punkte für das negative Urteil hat der Bundesfinanzhof in folgenden Leitsätzen zusammen gefasst:

  • Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des BFH als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

  • Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

    In die gleiche Richtung geht das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2017 (Az. 15 K 2006/16) für die nebenberufliche Lehrtätigkeit eines Professors. Hier lautet der Orientierungssatz: „Honorare für rechtspolitische Vortragstätigkeiten und Fachanwaltsfortbildungen eines vollzeitbeschäftigten Professors, die Ausfluss der hauptberuflichen Fähigkeiten und Expertise sind, sind keine Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 3 Nr. 26 oder 26a EStG.“ Auch hier ist sich das Finanzgericht seiner Sache sicher und hat die Revision beim Bundesfinanzhof gar nicht erst zugelassen. D.h. um weiterzukommen, musste der betroffene Steuerzahler jetzt erst einmal „Nichtzulassungsbeschwerde“ einlegen. Die läuft noch beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 5/18. Ob die Sache mehr Erfolg hat, als die Rettungsdienstler, bleibt also abzuwarten.

DB/FP 21.06.2018

 

Muster für Spendenbescheinigungen

Steuerliche werden nur Spendenbescheinigungen anerkannt, die nach den Vorschriften und verbindlichen Text-Mustern des Bundesfinanzministeriums gem. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ausgestellt wurden. Die Anwendung ist seit 01.01.2015 verpflichtend und die Muster sind zwingend im genauen Wortlaut zu verwenden. Die wichtigsten Muster für gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Vereine, gGmbH) finden Sie hier:

Mehr zum Hintergrund finden Sie hier.

Die Hinweise sind nunmehr genauestens zu beachten, da alle Übergangsregeln bereits am 31.12.2014 ausgelaufen sind (vgl. zuletzt Schreiben vom 26. März 2014).

 

Spendenbescheinigungen per Mail versenden

Auch das Besteuerungsverfahren passt sich der Digitalisierung an. Jetzt werden auch per Mail übermittelte Spendenbescheinigungen beim Spender für den Steuerabzug anerkannt. Das erleichtert die Arbeit für Kassenwarte und Schatzmeister gemeinnütziger Organisationen und ist außerdem kostensparend. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die übermittelten Dateien dem amtlichen Spendenvordruck entsprechen und schreibgeschützt sind. Einzelheiten erfahren Sie im BMF-Schreiben vom 06.02.2017 dazu.

 

Verzicht auf Auslagenersatz: wann können Aufwandsspenden und Rückspenden anerkannt werden? – Neues BMF-Schreiben aus 2016 bringt es noch mal auf den Punkt

Viele Ehrenamtler fragen, ob sie nicht anstelle von Auslagenersatz eine Spendenbescheinigung z.B. für Ihren Zeiteinsatz bekommen können, wenn sie z.B. unentgeltlichen Deutschunterricht geben oder die Website ihres Vereins pflegen. Dazu ist gleich vorweg zu sagen: das geht so einfach nicht. Für die „Mühen“ allein gibt es keine steuerabzugsfähige Spendenbescheinigung. Möglich ist das aber als sog. „Rückspende“. D.h. der Ehrenamtler muss erst einen Anspruch - z.B. auf eine steuerfreie Ehrenamtspauschale (bis 720 € im Jahr) oder Übungsleiterpauschale (bis 2.400 € im Jahr) - erworben haben. Wenn er/sie dann darauf „zeitnah“ verzichtet, kann für diesen Verzicht eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verzicht nicht nur pro forma erfolgt. D.h. er darf nicht von vornherein vereinbart sein und der Verein, die gemeinnützige Organisation muss auch so flüssig sein, dass sie den Betrag auch tatsächlich hätte zahlen können. Die Spendenbescheinigung ist dann nach dem Muster für Geldzuwendungen auszustellen und anzukreuzen, dass es sich um den Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt. Fertig.

Das Verfahren wurde bereits detailliert im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2014 unter der Überschrift Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) beschrieben. Jetzt wurden speziell die Regeln für Rückspenden von Aufwendungsersatz noch einmal zusammengefasst. In dem aktuellsten Schreiben des Bundesfinanzministers wird speziell auch festgelegt, was unter „zeitnah“ zu verstehen ist: im Normalfall sind das drei Monate nach Fälligkeit der Forderung, bei regelmäßigen (monatlichen) Tätigkeiten reicht einmal im Jahr. Die genauen Einzelheiten können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministers vom 24.08.2016 mit Ergänzungen zu Aufwandsspenden und Rückspenden entnehmen.

07.02.2017 DB