Jeder der heute in Rente geht, macht sich Gedanken darüber, ob er Steuern bezahlen muss. Die jetzige Form der Rentenbesteuerung gibt es ja seit 2005. Allerdings wird in einschlägigen Mitteilungen immer wieder darauf hingewiesen, dass insbesondere auch für diejenigen, die nach 2005 in Rente gegangen sind, der steuerpflichtige Anteil an der Rente steigt. D. h. immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen und auch „Bestandsrentner“ müssen ihre Situation von Zeit zu Zeit neu prüfen. | bpw Partner Dr. H. Weiler, |
Typische „Prüffälle“
Dabei gibt es insbesondere drei Situationen, die man im Auge haben sollte:
Steigender Besteuerungsanteil für Neurentner
Die Grenze, bis zu der eine Rente steuerfrei bleibt, ist deutlich gesunken.
Beispiel: Bei einem alleinstehenden Rentner/in, der/die bereits 2005 Altersrente bezogen hat, wurde diese Rente damals mit einem Anteil von 50 % besteuert. Unter Berücksichtigung der Grund- und anderer steuerlicher Freibeträge führte dies dazu, dass eine Bruttorente bei alleinstehenden Rentnern von bis zu 1.570,00 € monatlich steuerfrei geblieben ist, wenn keine weiteren Einkünfte dazu kommen.
Schaut man hingegen auf das Jahr 2014 würde das für Neurentner bedeuten, dass der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2014 68 % beträgt und unter Berücksichtigung der aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen damit bereits Renten ab ca. 1.220,00 € monatlich eine Steuerlast auslösen können. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge.
Neue Steuersituation bei Rentnerehepaaren, wenn ein Partner verstirbt.
Die steuerliche Situation für Ehepaare ändert sich bei Tod eines Partners im Regelfall grundsätzlich. Es halbieren sich die steuerlichen Freibeträge, i.d.R. nicht aber die Altersbezüge. Wenn dann noch eine eigene Rente plus Witwen-/Witwerversorgung zusammenkommen, ist man schnell in der Steuerpflicht.
Steuerpflicht von Bestandsrentnern/innen durch Rentenerhöhungen
In welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, richtet sich nach dem Erstbezugsjahr der Rente. Wer also z. B. schon in 2005 Altersrente bezogen hat, für den wurde auf der Basis der Rente 2005 der steuerfreie Rentenanteil in Höhe von 50 % der Bruttorente ermittelt.
Für die Folgezeit muss man jedoch wissen, dass dieser steuerfreie Anteil der Bruttorente damit betragsmäßig festgeschrieben ist. D. h. alle Rentenerhöhungen ab 2006 unterliegen nicht nur zu 50 % der Besteuerung, sondern werden zu 100 % steuerpflichtig.