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Steuerabzug auf Bauleistungen

Steuerabzug auf Bauleistungen - Bauabzugssteuer gem. § 48 EStG

Was Sie als privater Vermieter, Freiberufler, Kämmerer u.a.
bei der Vergabe von Bauaufträgen beachten müssen.

Wenn Sie selbstständiger Unternehmer, Freiberufler, Land- und Forstwirt, Immobilienbesitzer, Vermieter oder Verantwortlicher für Bauaufträge bei einer öffentlichen Einrichtung sind, sollten Sie bei der Vergabe und Bezahlung von Bauaufträgen wissen, dass Sie ggfs. Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und abführen müssen. Die Bauabzugssteuer ist in § 48 EStG geregelt und hat nichts mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen gem. § 13 b UStG zu tun, die nur für Bauleister gilt.

Da Sie als Investor (Auftraggeber) von Bauleistungen für Einbehalt und Abführung der Steuer haften, sollten Sie folgendes beachten: 


Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2267) wurde durch den Gesetzgeber zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt (§ 48 EStG).

Danach haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistungen erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte "Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG" vorliegt.

Die Finanzverwaltung hat hierzu das „Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen“ veröffentlicht, das alle gesetzlichen Vorschriften und Praxishinweise beinhaltet und zuletzt im Juni 2013 aktualisiert wurde (siehe Anlage). Die wichtigsten Aussagen sind nachfolgend zusammengefasst.

1. Wer ist als Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber zum Steuerabzug verpflichtet?

Die Abzugsverpflichtung gilt für alle Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes, für die jemand im Inland eine Bauleistung erbringt. Betroffen sind dabei nur Bauleistungen, die der Unternehmer auch für sein Unternehmen bezieht.

Beachte: Unternehmen in diesem Sinne ist auch das vermietete Haus oder die Arztpraxis.

Ausgenommen werden Unternehmer, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten. Bei der Zweiwohnungsregelung zählen auch Wohnungen im Ausland mit. Wichtig: Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. selbstständige Ärzte), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte, Kleinunternehmer und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Wichtig: Die Abzugsverpflichtung trifft immer den Leistungsempfänger, auch wenn die Gegenleistung durch einen Dritten (Beispiel: Versicherung) erbracht wird. In diesen Fällen ist der Dritte rechtzeitig über die Abzugsverpflichtung zu informieren.

2. Welche Leistungen werden vom Steuerabzugsverfahren erfasst?

Betroffen hiervon sind alle Bauleistungen, d. h. Leistungen die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Planungsleistungen als selbstständige Leistungen sind keine Bauleistungen in diesem Sinne.

Bei Zweifelsfragen zur Einordnung sind die §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung heranzuziehen (Anlage zum Merkblatt des BMF).

3. Wie hoch ist der Steuerabzug?

Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung (= Entgelt für die Bauleistung zzgl. USt.) einzubehalten.

Der Abzug kann unterbleiben, wenn Sie insgesamt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 5.000 € an Bauleistungen in Anspruch nehmen werden.

Wenn Sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielen, brauchen Sie den Steuerabzug bis zu einem Gesamtbetrag der Gegenleistung von 15.000 Euro/Jahr nicht vorzunehmen.

Werden an sich steuerfreie Umsätze erbracht, aber von der Möglichkeit zur Umsatzsteueroption Gebrauch gemacht, gilt die Grenze von 5.000 Euro.

Zur Prüfung und Berechnung, ob und in welcher Höhe ein Steuerabzug vorzunehmen ist, kann unsere „Checkliste Bauabzugsbesteuerung“ genutzt werden.

4. Was geschieht mit dem Steuerabzug?

Der Leistungsempfänger/Auftraggeber hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Bezahlung) erbracht worden ist (Anmeldungszeitraum), eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das für den Leistenden zuständige Finanzamt einzureichen und den einbehaltenen Abzugsbetrag an das Finanzamt zu zahlen.

Als Leistungsempfänger muss gegenüber dem Leistungserbringer über den Steuerabzug abgerechnet werden. In der Abrechnung sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Leistenden
  2. der Rechnungsbetrag/die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag
  3. die Höhe des Steuerabzugs und
  4. das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.

Als Abrechnung kann auch eine Kopie der Anmeldung des Steuerabzugs hingegeben werden.

5. Was geschieht mit dem Steuerabzugsbetrag beim Leistenden?

Der Steuerabzugsbetrag wird beim Leistenden auf folgende Steuern in der nachfolgenden Reihenfolge angerechnet:

  1. Lohnsteuer
  2. Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
  3. Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde
  4. Abzugsbeträge, für die für den Leistenden selbst das Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen greift.

Übersteigende Beträge werden auf Antrag erstattet.

Eine Anrechnung auf die Umsatzsteuer erfolgt explizit nicht.

5. Verfahren mit Freistellungsbescheinigung

Die leistenden Unternehmen können bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen (§ 48 b EStG). Dies kann formlos erfolgen oder mit dem von der Finanzverwaltung entworfenen Fragebogen.

Die Freistellungsbescheinigung kann sich auf alle zu erbringenden Bauleistungen beziehen, wobei in der Regel eine Geltungsdauer der Bescheinigung von 3 Jahren nicht überschritten werden sollte. Daneben können auch Freistellungsbescheinigungen für bestimmte Bauaufträge erteilt werden.

Der Leistungsempfänger/Auftraggeber hat von der Freistellungsbescheinigung eine Kopie für seine eigenen Unterlagen zu ziehen, bei Freistellungsbescheinigungen für bestimmte Bauvorhaben behalten Sie das Original der Freistellungsbescheinigung bei Ihren Unterlagen.

Bei Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung entfällt der Einbehalt der Bauabzugssteuer.

Anlagen:

Weitere Hinweise und Fundstellen:
BMF-Schreiben vom 27.12.2002 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 04.09.2003, www.bundesfinanzministerium.de


Alle Hinweise und Angaben wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Sie dienen der Beratungsunterstützung und Vorabinformation unserer Mandanten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr und Haftung nur auf Grund von ausdrücklich erteilten Einzelberatungsaufträgen übernehmen können. Rufen Sie uns an und vereinbaren bei Bedarf einen persönlichen Besprechungstermin!

Dr. Dorothee Böttges-Papendorf / Stand: August 2014
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