Überblick
Seit 2012 können alle Eltern – unabhängig davon, ob sie berufstätig sind oder nicht – Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Es können 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind abgezogen werden. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet aus. Erweiterte Altersgrenzen gelten bei Behinderung der Kinder. Die Regelungen findet man in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Daneben können zusätzlich für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die „normalen“ Abzüge nach § 35 a EStG geltend gemacht werden. Es besteht aber kein Wahlrecht. D.h. liegen die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vor, können diese nicht wahlweise als Hilfe im Haushalt geltend gemacht werden.
Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG:
Und so steht es wörtlich im Gesetz:
§ 10 Sonderausgaben
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:(...)
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
Kernsätze Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Abzug von der Bemessungsgrundlage, d.h. Steuerersparnis in Höhe der individuellen Spitzensteuerbelastung
Gilt auch für Betreuung außer Haus (z.B. Kita-Gebühren, Tagesmutter). Nur für Betreuungsanteil, nicht unterrichtet, Essenskosten.
Zahlung auf Konto des Empfängers,keine Barzahlung , auch nicht bei Minijob.
Höchstbetrag je Kind 2/3 von 6.000 € = 4.000 €
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Fallen unter
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Gemeinsame Voraussetzungen
Kernsätze Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Gilt für hauswirtschaftliche Dienstleistungen im eigenen Haushalt. Dazu gehören auch selbstgenutzte Zweit- und Ferienwohnungen in EU/EWR-Ländern.
Die Höchstbeträge gelten je Haushalt unabhängig davon, wie viele Personen in dem Haushalt leben oder wie viele begünstigte Wohnungen die Haushaltsgemeinschaft hat: Insgesamt können die Höchstbeträge nur einmal ausgeschöpft werden.
Zahlung auf Konto des Empfängers, keine Barzahlung.
Haushaltshilfe als Minijob
Max. 450 € Verdienst, mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Bei aktuellem Mindestlohn von 9,19 €/Std ergibt sich eine maximale Stundenzahl von ca. 11 Stunden pro Woche incl. Urlaub und Krankheit.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale www.minijobzentrale.de .
Insgesamt zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt für haushaltsnahe Tätigkeiten Abgaben von maximal 14,69 Prozent. Der Beitragsanteil für Minijobber zur Rentenversicherung beträgt 13,6 Prozent vom Verdienst.
Normale Arbeitnehmerrechte (Urlaub, Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erstattungsanspruch im Krankheitsfall teilweise). Automatisch auch in Berufsgenossenschaft abgesichert.
Steuerersparnis: 20% der Aufwendungen, max. 510 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Einfache Handhabung und Anmeldung über die Minijob-Zentrale. Die Beiträge berechnet die Minijob-Zentrale auf Grundlage des monatlichen Verdienstes des Minijobbers und zieht sie halbjährlich per Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers ein und erstellt darüber Abrechnungsbelege für das Finanzamt. Überweisung an den Minijobber nicht zwingend (außer bei Kinderbetreuungskosten), aber in jedem Fall ratsam aus Nachweisgründen.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen auf Rechnung
Dienstleistungen müssen im Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigungsservice, Fensterputzer).
Es muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag überwiesen werden. Keine Barzahlung.
Steuerersparnis: 20% der Aufwendungen, max. 4.000 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Alternativ:
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Dienstleistungen müssen im Haushalt erbracht werden (z.B. Putzen, Waschen, Kochen, Bügeln, Einkaufen).
Es muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen und der Betrag muss überwiesen werden. Keine Barzahlung.
Steuerersparnis: 20% der Aufwendungen, max. 4.000 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Zusätzlich:
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Dienstleistungen müssen im Haushalt erbracht werden (z.B. Gardinen abhängen, nicht: Waschen außer Haus; Einbau von Möbeln im Haus, nicht: Herstellung oder Aufarbeitung außer Haus; teilweise strittig, aktuelle Rechtsprechung beachten).
Es muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag überwiesen werden. Keine Barzahlung.
Steuerersparnis: 20% der Aufwendungen (nur Lohnkostenanteil ohne Material; ggfs. vom Handwerker gesondert bescheinigen lassen), max. 1.200 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Nähere Hinweise zur Steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG) enthält das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.03.2012. Weitere Anwendbarkeit bestätigt zuletzt am 18.03.2019 (koord. Ländererlass).
Das Merkblatt geht speziell auf die Situationen in Haushalten mit Kindern ein. Es gibt noch viele Spezialfragen z. B. Pflege- und Handwerkerleistungen, deren Erörterung jedoch hier den Rahmen sprengen würde. Auch bei Fragen dazu, beraten wir Sie gerne.
Alle Hinweise und Angaben wurden von uns sorgfältig zusammengestellt. Sie dienen der Beratungsunterstützung und Vorabinformation unserer Mandanten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr und Haftung nur auf Grund von ausdrücklich erteilten Einzelberatungsaufträgen übernehmen können.
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