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Steuertermine

Steuertermine 2018

Wichtige laufende Steuer(vorauszahlungs)termine für alle Steuerpflichtigen

Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Sozialabgaben ein. Wer nicht Arbeitnehmer ist und/oder andere Steuern zahlen muss, für den gelten folgende vierteljährlichen Vorauszahlungstermine:

  • Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag vierteljährlich 12.03.; 11.06.; 10.09.; 10.12.;
  • Körperschaftsteuer (z.B. GmbH, AG, Ltd) vierteljährlich 12.03.; 11.06.; 10.09.; 10.12.;
  • Gewerbesteuer vierteljährlich 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.
  • Grundsteuer 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.

Die jeweils fälligen Zahlungen werden vom Finanzamt bzw. der Gemeinde/Stadt (Gewerbesteuer, Grundsteuer) per Bescheid festgesetzt.

Laufende Steueranmeldungen für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer als Unternehmer und Lohnsteuer und Sozialabgaben als Arbeitgeber muss man selbst ermitteln, anmelden und unaufgefordert zahlen:

Umsatzsteuer als Unternehmer ist i.d.R. bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und zu zahlen. Je nach Vorjahresumsatzsteuer kann auch die quartalsweise oder sogar jährliche Abgabe in Frage kommen. Neugründer müssen immer monatlich abgeben. Es ist eine sog. Dauerfristverlängerung möglich. Dann verschiebt sich die Abgabe um einen Monat. Bei Monatszahlern ist dies verbunden mit einer Sonderzahlung (sog. 1/11). Quartalszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten, wenn sie die Dauerfristverlängerung beantragen.

Monatliche Anmeldungen und Zahlungen sind auch bei Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Lohnsteuer und die Sozialabgaben zu beachten. Bei der Lohnsteuer beträgt die Grenze für Jahreszahler 1.080 € im Jahr.

Die aktuellen Termine mit Zahlungs- und Schonfristen finden Sie jeweils in unserer aktuellen Mandanteninformation (am Schluss „Zu guter Letzt“). Mit unserem Steuerplaner 2018 behalten Sie den Überblick über Steuerzahlungstermine und fällige Beträge.

ZM (Zusammenfassende Meldungen für bestimmte EU-Umsätze) sind für meldepflichtige Warenlieferungen je nach Quartalsumsatz monatlich oder vierteljährlich abzugeben und für meldepflichtige sonstige Leistungen (bei Reverse-Charge-Verfahren) vierteljährlich. Für Kleinunternehmer kommt ggfs. die jährliche Anmeldung in Frage. Fälligkeit jeweils am 25. des Folgemonats nach Ende des Meldezeitraums. Keine (Dauer-) Fristverlängerung möglich. Nullmeldungen nicht erforderlich.

MOSS (= Mini-One-Stop-Shop)-Verfahren

Für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in der EU wird die Umsatzsteuer im Empfängerstaat fällig. Damit sich betroffene Unternehmen nicht in 27 EU-Ländern registrieren müssen, wurde das MOSS-Verfahren geschaffen.

In Deutschland erfolgt die Abwicklung dieses sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahrensquartalsweise über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Voraussetzung ist die Anmeldung vor Beginn des Quartals, für das das Verfahren erstmals angewendet werden soll. Ist man angemeldet, sind auch Nullmeldungen erforderlich für Quartale, in denen keine entsprechenden Umsätze bewirkt wurden. Information und Registrierung finden Sie hier.

Für das MOSS-Verfahren gelten in 2018 folgende Termine:

  • 4. Quartal 2017: 20.01.2018
  • 1. Quartal 2018: 20.04.2018
  • 2. Quartal 2018: 20.07.2018
  • 3. Quartal 2018: 20.10.2018
  • 4. Quartal 2018: 20.01.2019

Frist für die Abgabe der privaten Einkommensteuererklärung sowie der betrieblichen Jahres-Steuererklärungen

Lt. Gesetz ist die Erklärung bis 31.05. des Folgejahres abzugeben, d.h. Abgabetermin für die Steuererklärung 2017 ist der 31. Mai 2018. Die Frist gilt ohne besondere Aufforderung. Insoweit gibt es keine Änderungen zum vergangenen Jahr. Die neuen verlängerten Abgabefristen gem. StModernG vom 18.07.2016 gelten erst für Steuererklärungen für das Jahr 2018.

Wer einen Steuerberater beauftragt, hat Zeit bis 31.12. des Folgejahres, d. h. für die Steuererklärungen 2017 bis zum 31.12.2018 (Eingang beim Finanzamt). Das Finanzamt kann jedoch auch individuell begründet einen früheren Termin festsetzen. Über den 31.12. hinaus wird nur in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung bis 28. Februar des Folgejahres gewährt. Sonderregelungen gelten für Land- und Forstwirtschaft.

Unsere Bitte: Berücksichtigen Sie bitte, dass auch wir eine Bearbeitungszeit benötigen und reichen Ihre Unterlagen möglichst rechtzeitig ein. Nach den gemachten Erfahrungen in den letzten Jahren wird es knapp und hektisch für alle erst im letzten Quartal eingereichten Unterlagen.

Einzelheiten zu den Abgabeterminen erfahren Sie im Erlass der Finanzverwaltung vom 2. Januar 2018.


Tipp: Wer seinen Termin nicht einhalten kann, sollte immer vor dem Abgabetermin Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Damit kann die Festsetzung von Verspätungszuschlägen i. d. R. vermieden werden.

Hinweis: Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zahlungen immer pünktlich abgeben. Hier gewährt das Finanzamt keine Fristverlängerung und setzt auch bei geringfügigen „Versäumnissen“ nicht nur Säumnis- und Verspätungszuschläge fest, sondern zieht bei mehrfacher Verspätung auch die Genehmigung zur Dauerfristverlängerung zurück. Dann bleiben Ihnen nach Monats- bzw. Quartalsschluss nur noch 10 Tage für alles.

Tipp: Wenn Sie es mal nicht rechtzeitig schaffen, z.B. weil Sie in Urlaub sind, können Sie gerne uns die Datenübermittlung für die Umsatzsteuer überlassen. Auch müssen Sie sog. Null-Meldungen abgeben, wenn nichts gelaufen ist. Verspätete Zahlung vermeiden Sie, wenn Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen.

Tipp: Ausschlussfristen beachten!

Insbesondere:

  • 31.05.2018: letzter Abgabetermin für Umsatzsteuererklärung 2017, wenn Zuordnungsentscheidungen getroffen werden sollen
  • 30.06.2018: Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für 2019 (30.09. bei Neugründung)
    Zu den Neuerungen bietet das BAFA am 26.02.2018 einen Informationstag "Besondere Ausgleichsregelung 2018" für Antragsteller und Berater an. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
  • 30.09.2018: Vorsteuererstattung EU-Ausland für 2017
  • 31.12.2018: Antrag auf Stromsteuererstattung für 2017

Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Bitte beachten Sie aber, dass wir eine Haftung aufgrund der Komplexität und schnellen Änderungen im Steuerrecht nur aufgrund von persönlichen Einzelfallberatungen übernehmen können.

zuletzt bearbeitet am 16.01.2018 DB/Rp