BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Steuertipp aktuell

Vereine und Sponsoring - Umsatzsteuerliche Risiken

Wir hatten uns schon in unserer Sendung im April mit den Vereinen, insbesondere den neuen Steuerfreibeträgen für Ehrenamtler beschäftigt. Darüber hinaus gibt es aber auch durchaus andere steuerliche Risikofelder für die Vereine.

Ja, das ist völlig richtig. Neben verschiedenen ertragsteuerlichen Aspekten im Zusam­menhang mit der Gemeinnützigkeit ist insbesondere immer wieder die Umsatzsteuer ein nicht zu unterschätzendes Risikofeld.

 

Aktuell wird dieses Thema wohl im Zusammenhang mit Sponsoring-Einnahmen durch Vereine diskutiert. Was ist hier genau der Hintergrund?

Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sponsoring existiert hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung keine bundeseinheitliche Verfügung. Dies führt dazu, dass es in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geld- und Sachleistungen eines Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften offenbar unterschiedliche Verwal­tungsauffassungen in den einzelnen Bundesländern gibt.

 

Und worum geht es dabei konkret?

Konkret geht es um die Frage, ob die Sponsoringleistung bei dem Verein umsatzsteu­erbar und damit auch umsatzsteuerpflichtig ist, weil ein Leistungsaustausch vorliegt.

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen, bei denen der Verein z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist und bei dem dieser Hinweis unter Verwendung des Namens oder Logos des Sponsors jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgt, vertritt z. B. die OFD Magdeburg die Auffassung, dass es sich hierbei nur um eine Geldzuwendung handelt und keinen Leistungsaustausch und damit keine Umsatzsteuer auslöst. Dies steht im Widerspruch zu anderslautenden Verfügungen der OFD Frankfurt bzw. Karls­ruhe.

 

Und wie sollte man sich nun konkret verhalten, um steuerliche Probleme für den eige­nen Verein zu vermeiden?

Aktuell hat die Bundessteuerberaterkammer im April ihre Eingabe an das BMF zur um­satzsteuerlichen Behandlung von Sponsoring veröffentlicht. Hierin fordert die Bun­dessteuerberaterkammer, bundeseinheitliche Regelungen für die Behandlung des Sponso­ring zu schaffen, um steuerliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

Soweit ich informiert bin, geht es ja nicht nur um die Frage, ob Umsatzsteuer ja/nein, sondern beim Verein auch um die Frage der Höhe?

Völlig richtig. Im Rahmen des sog. Zweckbetriebes unterliegen die Einnahmen i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz. Hingegen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts­betriebes dem normalen Steuersatz. Auch diesbezüglich gibt es durchaus unterschied­liche Auffassungen der Finanzverwaltung.

 

Wie ich unser Finanzministerium kenne, kann das natürlich noch eine gewisse Zeit dauern, bis eine eindeutige Regelung vorliegt. Wie sollte ich mich denn nun konkret als Verein verhalten?

Grundsätzlich ist natürlich zu empfehlen, dass man sich insbesondere in diesen umsatzsteuerlichen Fragen beraten lässt. Im Rahmen dessen können auch mögliche Problemkreise aufgezeigt werden und wenn sich Rechtslagen darstellen, die durch die aktuelle Verwaltungspraxis nicht eindeutig geregelt sind, sollte man auf alle Fälle auch die diesbezüglichen Steuerfälle offen halten.

 

Und wir schließen ja gern unsere Sendung mit einem kleinen Tipp ab?

Grundsätzlich gilt natürlich, wenn der Verein als Kleinunternehmer aktiv ist, d. h. die Einnahmen oder Spenden nicht über 17.500 € liegen, besteht vom Grunde her kein Problem mit der Umsatzsteuerpflicht.

Andererseits hat die Umsatzsteuerpflicht auch nicht nur Nachteile, da man bei Vorliegen der Voraussetzungen auch aus entsprechenden Kosten die Vorsteuer ziehen kann. D. h. auch eine freiwillige Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Bereich kann durchaus Vorteile bringen, insbesondere wenn auch investive Aufwendungen anfallen. Hier muss man allerdings gewisse zeitliche Momente beachten und sollte sich rechtzeitig mit seinem Berater abstimmen.

Die Informationen zur Sendung finden Sie wie immer im Internet unter www.kanaleins.de.

Dieses Informationsblatt wird herausgegeben von den Steuerberatern und Wirt­schaftsprüfern Böttges × Papendorf × Weiler in Stollberg, Postplatz 1 (www.bpw-online.de) und Regionalfernse­hen Kanal 1 (www.kanaleins.de). Wir übernehmen keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

 

Herausgegeben am 29. Mai 2013, DB/DV