Wer mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes mit Bauleistungen macht, wird umsatzsteuerlich als sogenannter Bauleister eingestuft. Das hat Konsequenzen bei der Handhabung der Umsatzsteuer, wenn ein Bauleister als Subunternehmer für einen anderen Bauleister tätig wird. In diesem Fall tritt nämlich die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13 b UStG ein. Das heißt der Subunternehmer stellt eine Nettorechnung und der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer ab. Wenn er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann ergibt sich für ihn eine Zahllast von 0.
Mit BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 hat die Finanzverwaltung für Anzahlungen eine wichtige Änderung festgelegt.
Wenn Sie 13b-Umsätze bei Bauleistungen haben, dann müssen Sie diese wichtige Änderung zur Handhabung bei Anzahlungen kennen und beachten. Es geht um die Frage: Wer schuldet die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bei Bauleistungen, wenn die Voraussetzungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Anzahlung noch nicht vorliegen, sondern erst später bei Leistungserbringung? In einem BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 legt die Finanzverwaltung jetzt fest, dass dann der Leistungserbringer „ganz normal“ die Umsatzsteuer schuldet und auch keine Korrektur/Rückgängigmachung in der Schlussrechnung erfolgt. Das gilt ab sofort in allen offenen Fällen. Allerdings wird eine abweichende Handhabung gem. der alten Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass für bis zum 31.12.2018 erfolgende Anzahlungen nicht beanstandet.
Handlungsbedarf für Bauleister: Prüfen Sie und passen Sie Ihre Verfahrensdokumentation und Faktura-Software spätestens bis zum Jahresende entsprechend an.
Während seit 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen der Eigenschaft als Bauleister durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen relativ zuverlässig feststellbar ist, war das vorher nicht der Fall und bei falscher Einschätzung und Handhabung kommt es daher speziell in Betriebsprüfungen immer wieder noch zu für Betroffene meist teuren Beanstandungen der Finanzämter für alte Jahre. Daher hier noch einmal zur Vorgeschichte und wie man sich wehren kann.
"Von außen" ist für die Beteiligten nicht immer leicht zu erkennen, ob der Geschäftspartner nun wirklich ein Bauleister in diesem Sinne ist. Außerdem hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 für neue Nachweisprobleme gesorgt, weil es zusätzlich darauf ankommen sollte, ob der Empfänger seinerseits die Leistung wieder für Bauleistungen verwendet. Hatte einer der Beteiligten die Situation falsch eingeschätzt, dann konnte es für den Subunternehmer zu einer Umsatzsteuernachforderung kommen (wenn nämlich sein Kunde die Leistung nicht für eine eigene Bauleistung verwendet hat wie z.B. Bauträger bei Bebauung eigener Grundstücke) oder für Leistungsempfänger, wenn sie fälschlich die Steuer nicht einbehalten haben, weil sie die Leistung nicht als Bauleistung beurteilt hatten.
Hier wurde durch die Neuregelung in § 13 b UStG durch das sogenannte Kroatien-Anpassungsgesetz vom Juli 2014 mit Wirkung ab 01. Oktober 2014 sowie durch das Steueränderungsgesetz 2015 mehr Rechtssicherheit geschaffen durch folgende Regelungen:
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (mit Wirkung ab dem Tag nach Verkündung, voraussichtlich im November 2015) werden Installations- und Wartungsarbeiten an Betriebsvorrichtungen, die fest mit Grundstücken verbunden sind, als Bauleistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 13 b UStG einbezogen.
Was Sie in mißglückten Altfällen tun können und inwieweit Vertrauensschutz bei Umsatzsteuernachforderungen besteht, haben wir in dem Beitrag Umsatzsteuer bei Bauleistungen: So kommen Sie in Altfällen zu Ihrem Recht (Rechtslage 2014 und früher).
Zuletzt aktualisiert am 06.08.2018