Wenn Sie 13b-Umsätze bei Bauleistungen haben, dann müssen Sie diese wichtige Änderung zur Handhabung bei Anzahlungen kennen und beachten. Es geht um die Frage: Wer schuldet die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bei Bauleistungen, wenn die Voraussetzungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Anzahlung noch nicht vorliegen, sondern erst später bei Leistungserbringung? In einem BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 legt die Finanzverwaltung jetzt fest, dass dann der Leistungserbringer „ganz normal“ die Umsatzsteuer schuldet und auch keine Korrektur/Rückgängigmachung in der Schlussrechnung erfolgt. Das gilt ab sofort in allen offenen Fällen. Allerdings wird eine abweichende Handhabung gem. der alten Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass für bis zum 31.12.2018 erfolgende Anzahlungen nicht beanstandet.
Handlungsbedarf für Bauleister: Prüfen Sie und passen Sie Ihre Verfahrensdokumentation und Faktura-Software spätestens bis zum Jahresende entsprechend an. |