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Umsatzsteuer bei Bauleistungen - Checkliste Belegnachweise und Rechnungsangaben

Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Checkliste Rechnungsstellung und Belegerfordernisse bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG / Reverse Charge Verfahren)

- Rechtsstand 2015 –

Worum es geht

Wenn ein Bauleister für einen anderen Bauleister Bauleistungen erbringt (also typischer Sub-unternehmer-Fall), muss grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Der Leistungserbringer (Subunternehmer) stellt eine Netto-Rechnung und bekommt auch nur den Netto-Betrag ausgezahlt.

Risiko

Bei falscher Einschätzung der Rechtslage oder Fehlern bei der Rechnungsstellung kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer doppelt (an den Leistungserbringer und das Finanzamt) zahlt oder dass der Leistungsempfänger die Steuer ans Finanzamt zahlen muss, obwohl er eine Netto-Rechnung geschrieben hat und die Steuer vom Auftraggeber nicht bekommen hat.

Checkliste: Prüfpunkte für die Abrechnung als Leistungserbringer (Subunternehmer)

1.    Bin ich Bauleister? Das heißt sind 10 % meines Gesamtumsatzes Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts?

2.    Ist mein Gegenüber soweit für mich erkennbar ein Bauleister und legt er mir eine Bescheinigung seines Finanzamts nach Vordruckmuster USt 1 TG vor?

3.    Ist die von mir erbrachte Leistung eine Bauleistung

4.    Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten: Handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk oder einer fest damit verbundenen Anlage und beträgt das Nettoentgelt mindestens 500 € und werden Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht?

Wenn alle Fragen mit „ja“ beantwortet sind: rechnen Sie mit einer Nettorechnung ab und fügen folgenden Text dazu:
Gemäß § 13 b Umsatzsteuergesetz sind Sie Schuldner der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19% (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt grundsätzlich bei Umsätzen aus Bauleistungen zwischen Bauleistern immer ein. Legt der Geschäftspartner die Bescheinigung USt 1 TG vor, dann besteht insoweit ein (gewisser) Vertrauensschutz (vergl. A 13 b.3 Abs. 5 UStAE).

So schützen Sie sich als Auftraggeber (Leistungsempfänger)

Wenn Sie als Bauunternehmer andere Bauleister als Subunternehmer beschäftigen, sollten Sie grundsätzlich nur Netto-Rechnungen akzeptieren und Netto-Beträge bezahlen und die Umsatzsteuer für die Subunternehmerleistung in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend berücksichtigen.

Die Hinweise berücksichtigen die Rechtslage seit 01.10.2014. Sie geben die Belegerfordernisse zusammengefasst und stark verkürzt wieder. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Haftung nur bei Auftragserteilung und persönlicher Beratung für Ihren konkreten Einzelfall übernehmen können.

DB/Rp 02.11.2015