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Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Schneller kann ein Betriebsprüfer kaum Steuernachforderungen "produzieren" als bei der Umsatzsteuer und beim Vorsteuerabzug, wenn die Rechnungen nicht die richtigen Angaben enthalten. Allein seit 2011 haben sich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mehrfach gravierend geändert. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen den aktuellen Rechtsstand für Ihre laufende Rechnungsprüfung.

Wenn ein Lieferant gar keine Rechnung ausstellt, hat der Empfänger keinen Vorsteuerabzug, der Lieferant muss trotzdem seine Mehrwertsteuer zahlen. Das gleiche gilt, wenn zwar eine Rechnung ausgestellt ist, diese aber "falsch" im steuerlichen Sinne ist. Auch dann wird die Mehrwertsteuer fällig, ohne dass der Empfänger die Vorsteuer zurück bekommt.

Mit den Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung beschäftigen sich folgende Urteile:

  • BFH Urteil vom 19.06.2013, Az. XI R 41/10: Voraussetzung für eine Rechnungsberichtigung ist, dass überhaupt eine Rechnung vorliegt.
  • FG Niedersachsen Urteil vom 01.10.2013, Az. 5 V 217/13: Voraussetzung für die rückwirkende Rechnungsberichtigung ist, dass die Abrechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die berechneten Lieferungen und Leistungen im Unternehmen für umsatzsteuerpflichtige eigene Lieferungen oder Leistungen verwendet werden. Bei gemischt genutzten Gegenständen/Leistungen erfolgt eine Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer. Dabei kommt es bei direkt zuordenbaren Aufwendungen grundsätzlich auf die beabsichtigte Verwendung an. Dagegen gilt für die Aufteilung der Vorsteuer aus allgemeinen Aufwendungen, dass regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Kalenderjahr abzustellen ist. Ein im Laufe des Jahres für Voranmeldungszwecke verwendeter vorläufiger Aufteilungsschlüssel ist im Rahmen der Jahresfestsetzung anzupassen.

  • BFH-Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 25/10: Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen
  • BMF-Schreiben vom 10.04.2014: Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens