Eine böse Falle kann sich für Vermieter, aber auch Freiberufler, Photovoltaik-Anlagen-Besitzer und alle auftun, die Bauleistungen für unternehmerische Zwecke in Auftrag geben. Wenn man nicht aufpasst, kann man auch nach Jahren noch für nicht einbehaltene Bauabzugsteuer für Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Dabei können Sie sich ganz einfach davor schützen, wenn Sie sich von Ihren Handwerkern z.B. bei Praxisrenovierung oder Haussanierung eine sog. Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen lassen. Was Sie sonst noch beachten müssen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, haben wir in unserem neuen Merkblatt zur Bauabzugsteuer zusammengestellt.