Ein Gestaltungstipp vor dem 31.Dezember lautete, dass man sich den niedrigeren Umsatzsteuersatz auch für erst nach dem 31.12.2020 abgerufene Waren oder Dienstleistungen mit sog. Einzweckgutscheinen sichern kann. Für diese Gutscheine gilt nämlich, dass der Umsatz bereits bei Ausgabe des Gutscheins als ausgeführt gilt und somit die Umsatzsteuer fällig wird. Nach langen Diskussionen schon in den letzten Jahren unabhängig von der Steuersatzdiskussion hat das Bundesfinanzministerium im November 2020 jetzt dazu - wohl vorläufig final - Stellung genommen und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend ergänzt. Da es jetzt aufgrund der teilweise nicht unerheblichen Steuersparmöglichkeiten nicht auszuschließen ist, dass es doch wieder im Einzelfall zu Diskussionen mit den Finanzämtern über die richtige Anwendung kommt, finden Sie hier noch einmal das BMF-Schreiben vom 2. November 2020 zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
In Abschnitt 3.14 Abs. 2 UStAE heißt es jetzt zum Einzweckgutschein:
Einzweck -Gutscheine i. S. d. § 3 Abs. 14 UStG
(2)
1Ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug derGutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer, bei dessen Ausgabe bzw.erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. 2Für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben sowie die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der steuerberechtigte Mitgliedstaat und der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit derzutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. 3Zudem muss zur
Seite 4 zutreffenden Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, deren Ortsbestimmungvom Status des Empfängers abhängt, feststehen, ob der Leistungsempfänger einUnternehmer ist und diese für sein Unternehmen bezieht. 4Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein.5Unter Gattung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit von Arten von Waren oder sonstigen Leistungen zu verstehen, die in ihren wesentlichen Eigenschaftenderart übereinstimmen, dass hieraus der zutreffende Steuersatz eindeutig bestimmbar ist. 6Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. 7Grundlage dieser Kennzeichnung ist die rechtliche Einordnung des Gutscheins durch den leistenden Unternehmer. 8Auf die rechtliche Einordnung und die darauf basierende Kennzeichnung dürfen der Aussteller desGutscheins sowie die nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen.9Dies gilt nicht, soweit die Unternehmer der Leistungskette Kenntnis hatten odernach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten Kenntnis haben müssen,dass die rechtliche Einordnung bzw. die Kennzeichnung des Gutscheins als Einzweck-Gutschein zu Unrecht erfolgt ist.
Wie das praktisch aussehen kann, erläutert folgendes Beispiel:
Beispiel 1:
1Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 € an einen Kunden für 20 € aus. 2Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutschland einlösbar. 3Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. 4Der Leistungsort ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG hinsichtlich des steuerberechtigten Mitgliedstaates hinreichend bestimmt (= Deutschland). 5Somit kann die geschuldete Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.
Klingt einfach und logisch. Man darf gespannt sein, wie die Handhabung angesichts möglicher Steuervorteile erfolgt. Gedacht sind die Bestimmungen nämlich zur Sicherung des Steueraufkommens. Aber das muss natürlich auch gelten, wenn es mal zugunsten des Steuerpflichtigen ausgeht.
Mitgeteilt von unserer Niederlassungsleiterin in Zwönitz, StBin Kathleen Neukirchner
Sehr geehrte Mandanten,
das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 29.06.2020 verabschiedet und ist am 01.07.2020 in Kraft getreten. Zeitgleich wurde durch das Bundesministerium des Inneren, für Bauwesen und Heimat ein „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ herausgegeben. Dieses Merkblatt finden Sie hier. Ein Schema zum „Zeitpunkt der Leistungserbringung“ leiten wir unseren Mandanten aus der Bauwirtschaft gerne zu, falls noch nicht geschehen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Heute hat das Bundesfinanzministerium die endgültige Fassung des Anwendungsschreibens zur Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020 veröffentlicht. Den Text des BMF-Schreibens finden Sie hier.
Am 1. Juli 2020 sinken die Umsatzsteuersätze allgemein von 19%/7% auf 16%/5%, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise beim Wiederaufbau zu entlasten. Das kann durch Ankurbelung der Nachfrage sein, wenn die Mehrwertsteuersenkung an die Kunden weitergegeben wird, oder durch Erhöhung der Marge nach Steuern für die Unternehmer, wenn die Bruttopreise gleich bleiben. Wahrscheinlich ist in der Praxis ein gemischter Effekt je nach Produkt und Branche zu erwarten.
Was sich einfach und schlüssig anhört, ist in der praktischen Umsetzung allerdings durchaus komplex. Die Umsatzsteuersenkung betrifft alle Unternehmer sowohl bei der Abrechnung der eigenen Lieferungen und Leistungen wie auch beim Vorsteuerabzug. Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet, aber die bevorstehende Umsatzsteuersenkung ist in aller Munde.
Wir haben daher für Sie mit allen Vorbehalten über ungelegte Eier schon einmal eine Erstinformation zur Senkung der Umsatzsteuer zusammengestellt, die Sie hier nachlesen können.