Zu den von NRW-Minister Lienenkämper in seiner Pressemitteilung vom 3. Januar 2022 verlängerten steuerlichen Hilfsmaßnahmen gehört auch der erleichterte Spendennachweis.
Die vereinfachten Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden werden fortgeführt: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
Für viele gemeinnützige Vereine gibt es zwei wesentliche Hürden, die direkte Hilfen im Katastrophenfall verhindern:
1. Katastrophenhilfe ist nicht Satzungszweck. Alle Hilfsleistungen außerhalb des Zwecks gefährden dann die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt und lösen eine Haftung des Vorstands aus.
2. Auch mildtätige Zwecke würden helfen - das steht aber auch bei den wenigsten Vereinen in der Satzung wie z.B: Sportvereinen, Brauchtumsvereinen, Musikvereinen.
Für diese Fälle sieht der Katastrophenerlass NRW vom 23.7.2021 folgendes vor:
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke wie insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.
Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
Alternativ reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Schadensereignisses in Deutschland weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (Tz. 2.1.) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.
Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Opfern des Schadensereignisses in Deutschland stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 1 AO unschädlich für die
Steuerbegünstigung der Körperschaft.