Wie die KfW am 21. Februar 2022 mitgeteilt hat, sind die Förderprogramme für effiziente Gebäude wieder offen. Im einzelnen betrifft das die Programme Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 261/262/263/264, 461/463/464.
Ab dem 22.2.22 sind Neuanträge wieder möglich. Mit der Abarbeitung der im Januar gestoppten Bearbeitung der Altanträge wurde bereits begonnen.
1. Neustart der BEG – Anträge ab dem 22.02.2022 für Sanierungsvorhaben
Es stehen neue Haushaltsmittel zur Verfügung. Neuanträge können bis zur Erschöpfung dieser Mittel bearbeitet werden, d.h. es gilt wieder das Windhundverfahren!
Im einzelnen teilt die kfw zu Neuanträgen mit:
Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem vorläufigen Antrags- und Zusagestopp belegt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist. Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021 beziehungsweise die am 21.10.2021 in Kraft getretene Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu diesen Richtlinien enthaltenen Vorgaben. Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen war und ist unverändert möglich. Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude sowie für Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude ist ab dem 22.02.2022 wieder möglich. Wenn bereits eine BzA / gBzA vorliegt, kann diese für eine Antragsstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA / gBzA noch nicht überschritten ist. Die Merkblätter in der Version 02/2022, auf deren Grundlage ab dem 22.02.2022 wieder Anträge zu Sanierungsvorhaben gestellt werden können, finden Sie in Kürze im KfW-Partnerportal und auch auf den Produktseiten. Auf der Basis der mit KfW-Information für Multiplikatoren vom 23.12.2021 avisierten und Ende Dezember 2021 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellten Merkblätter sind keine Anträge möglich. Diese Fassungen, bei denen im Fußtext ebenfalls "Stand 02/2022" ausgewiesen ist, sind überholt und ungültig.
2. Abarbeitung vorliegender Anträge
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie der Finanzen haben sich darauf verständigt, dass alle Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 bei der KfW eingegangen und noch nicht abschließend bearbeitet sind, geprüft und bei Förderfähigkeit zugesagt werden sollen. Die KfW hat die Bearbeitung dieser Anträge bereits wieder aufgenommen. Die Anträge werden sukzessive nach den bis zum Programmstopp gültigen Programmkriterien bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Die KfW bittet, von Fragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge Abstand zu nehmen.
Wie die KFW mit Rundschreiben für Multiplikatoren mitteilt, wurde für das KFW Kreditprogramm Erneuerbare Energien - Standard (270) eine neue Laufzeitvariante eingeführt. Um die Finanzierungsbedürfnisse des Marktes besser adressieren zu können, erweitert die KfW die bereits bestehenden Laufzeitvarianten des Programms durch eine neue Variante mit 30-jähriger Laufzeit, einer 10-jährigen Zinsbindung und bis zu fünf tilgungsfreien Anlaufjahren. Die neue Laufzeitvariante (30/5/10) kann ab dem 02.11.2021 beantragt werden.