Rome wasn't built in a day - Rom wurde nicht an einem Tag erbaut. Aber irgendwann war die Ewige Stadt ja dann doch fertig.
Voraussetzung: man fängt an.
Genauso ist es mit der Digitalisierung. Man muss anfangen. Dabei muss man nicht alles auf einen Schlag umsetzen. Aber vieles kann Schritt für Schritt passieren. Wir begleiten Sie auf dem Weg. Das kann unter Einsatz unseres genossenschaftseigenen Programms DATEV Unternehmen online erfolgen und/oder natürlich mit Einbindung Ihrer eigenen Lösungen. Machen Sie sich mit uns auf den Weg in die digitale Zukunft!
Lassen Sie sich mit den Hinweisen im folgenden Banner auf den Geschmack bringen und sprechen Sie uns gerne mit Ihren Fragen zur Umsetzung an.
Zur Förderung der Digitalisierung endlich da: BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung für Computer Hardware und Software
Gerade jetzt ist es wichtig, dass die technische Ausstattung in Betrieb und Homeoffice funktionieren und die Berufsarbeit nicht noch schwerer machen als sie ohnehin schon in der Corona-Krise ist.
Da hilft es, dass die Finanzverwaltung in dem oben verlinkten Schreiben jetzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für gängige Computer Hardware und Software von 3 Jahren auf 12 Monate herabgesetzt hat. D.h. diese Anschaffungen werden als "kurzlebige Wirtschaftsgüter" qualifiziert. Das bedeutet, die vollen Anschaffungskosten können sofot im ersten Jahr voll steuerlich abgezogen werden. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten und vom Anschaffungsdatum. Also auch wer z.B. am 31.12.2021 noch einen Computer anschafft (im Geschäft abholt/geliefert bekommt) kann die vollen Kosten noch 2021 steuerlich geltend machen. Bestellung reicht aber nicht! Die Geräte müssen funktionsfähig vor Ort sein.
Wo viel Licht ist, da ist aber auch Schatten. Wer jetzt kräftig in EDV investiert, muss steuerlich erst mal den Sofortabzug wählen, auch wenn dadurch das steuerliche Ergebnis vielleicht sogar in die Verlustzone gerät. Wichtig aus unserer Sicht: Die Aufwendungen für die betroffenen Wirtschaftsgüter sind steuerlich sofort als Betriebsasugaben in voller Höhe zu erfassen, d. h. es erfolgt auch keine Erfassung als Anlagevermögen mit sofortiger Abschreibung. Eine Abweichung hiervon durch Ansatz einer längeren Nutzungsdauer (z. B. Abschreibung wie bisher über 3 Jahre) muss begründet werden. Dabei ergibt sich dann aus unserer Sicht das steuerliche Risiko, dass bei einer späteren Nichtanerkennung einer solchen Begründung das Risiko besteht, dass die auf spätere Jahre verteilten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. Wenn dann die Veranlagung für das Anschaffungsjahr nicht mehr änderbar ist, kann dann ein Teil der Aufwendungen steuerlich verloren gehen. D. h. nach dem derzeitigen Stand sollte man steuerlich einen sofortigen Aufwand erfassen.
Bei der Bank sieht das dann vielleicht nicht gut aus. Da bleibt abzuwarten, wie sich das IdW hierzu positioniert. Rein steuerlich motivierte Ansätze sind ja handelsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. D.h. hier könnte es zu einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz kommen.
(zusammengestellt für unsere Mandanten und Interessenten von bpw- Partnern Dirk Vettermann und Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, nach bestem Wissen aber ohne Gewähr. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.)
Die Digitalisierung wird jetzt auch steuerlich gefördert: Wer ab 2021 in "normale" Computer Hard- und Software investiert, kann die Kosten sofort im ersten Jahr voll abziehen. Möglich wird das jetzt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021. Darin wir die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" von bestimmten Computern und Standard- Software von drei auf ein Jahr verkürzt. Dadurch werden die betroffenen Anschaffungen zu "kurzlebigen Wirtschaftsgütern". Die können dann sofort im Wirtschaftsjahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Das gilt unabhängig davon, wann in dem betreffenden Wirtschaftsjahr die Anschaffung erfolgt. So hat jedenfalls der Bundesfinanzhof schon mit Urteil vom 26.08.1993 entschieden (BFH- Urteil IV-R-127/91). Dort heißt es: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zwölf Monate nicht übersteigt (kurzlebige Wirtschaftsgüter), sind auch dann in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen, wenn sie in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht. Bei Bildung eines Festwerts hat dies zur Folge, daß solche Wirtschaftsgüter nicht als Zugänge zu berücksichtigen sind.
Die Sofortabschreibung gilt sowohl für betriebliche und freiberufliche Einkünfte wie aber auch für die sog. Überschusseinkünfte, d.h. insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung. die Kehrseite: kurzlebige Wirtschaftsgüter dürfen auch dann gar nicht länger abgeschrieben werden, z.B. weil man Abschreibungen für später "aufsparen" will, wenn höhere Einkünfte erwartet werden. Aber das ist schon ein neues Kapitel, wie man dann agieren kann.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst dabei Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Weiter heißt es dazu in dem BMF-Schreiben: Die in der Rz. 3 unter Nummer 1 bis 7 aufgeführte Computerhardware wird nur unter der Voraussetzung von Rz. 2 erfasst, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend. D.h. hier muss der Begriff aus dem BMF-Schreiben in den Produktbeschreibungen auftauchen.
Zur Software heißt es in dem Schreiben: Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Welche Hardware und Software genau betroffen ist und für wen die neuen Regeln gelten ist im Einzelnen nachzulesen in dem BMF-Schreiben zu Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26.2.2021.
Autor: Dorothee Böttges-Papendorf, 3.3.2021