Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) sind Verträge zwischen zwei Staaten, mit denen die doppelte Besteuerung von Einkommen oder Vermögen - oder auch die Keinmalbesteuerung - vermieden werden sollen. Sie werden zwischen zwei souveränen Ländern geschlossen und haben nur für diese Bedeutung. Sachverhalte, die also in drei oder mehr Ländern verwirklicht werden, können daher von mehr als einem DBA betroffen sein. Außerdem gibt es Länder, mit denen kein DBA-besteht, sog. Nicht-DBA-Staaten -wie gesagt immer aus Sicht des Landes des Steuerpflichtigen. Die nachstehende Liste des deutschen Bundesfinanzministeriums mit Doppelbesteuerungsabkommmen enthält daher nur Abkommen, die Deutschland mit dem jeweiligen Ausland geschlossen hat oder plant, abzuschließen.
Double taxation agreements (abbreviated: DTA) are agreements between two states with which double taxation of income or assets - or even non-taxation - is to be avoided. They are concluded between two sovereign countries and have meaning only for them. Issues that are realized in three or more countries can therefore be affected by more than one DTA. There are also countries with which there is no double taxation agreement, so-called non-DTA countries - as mentioned, always from the point of view of the taxpayer's country. The following list of the German Federal Ministry of Finance with double taxation agreements therefore only contains agreements that Germany has concluded or is planning to conclude with the respective foreign country.
Wie in jedem Jahr hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit den aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen für Deutschland mit Stand 01.01.2023 veröffentlicht. Neben aktuell gültigen Abkommen enthält die Liste auch Hinweise auf Abkommen, die sich noch im Verhandlungsstadium befinden bzw. noch nicht endgültig ratifiziert sind. Außerdem enthält das Anschreiben dazu Hinweise zu speziellen Anwendungsfragen.
Viel gesprochen wird über die neuen sog. Multilateralen Instrumente, bei denen sich mehere Staaten einheitlichen Regeln anschließen, um die Anwendung grenzüberschreitender Steuerregeln zu vereinheitlichen und die Anwendung damit einfacher und widerspruchsfreier zu machen. Solch ein Mehrseitiges Übereinkommen zur Bekämpfung der Gewinnverlagerung gibt es in Deutschland bereits seit 2017. Allerdings ist bis zur praktischen Anwensung noch ein langer WEg zu gehen. Darauf weist der Bundesfinanzminister in seinem Schreiben vom 18. Januar 2023 hin:
Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen. Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das MÜ wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II S. 946) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ wird die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden. (BMF Schreiben vom 18.01.2023)
Das Abkommen liegt in drei Sprachen vor - deutsch, englisch, französisch - und ist daher auch hilfreich beim gegenseitigen (sprachlichen) Verständnis.