bpw Mandanteninfo zur Rentenbesteuerung fasst die aktuelle Situation zur möglichen Verfassungwidrigkeit zusammen und beschreibt die Handlungsoptionen..
Mit einer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2022 teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, dass auch "Nur"-Rentner mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € im Dezember 2022 bekommen sollen. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Der Betrag ist steuerpflichtig.
Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.
Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.
Keinen Anspruch haben Bezieher mit Altersbezügen aus berufständischen Versorgungswerken oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da das Ländersache ist.
Ergänzend zu der Pressemitteilung gibt es FAQ zu weiteren Fragen rund um die EPP für Rentner: Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende
Mit BMF-Schreiben vom 30.8.2021 werden die Finazämter angewiesen, alle Einkommensteuerbescheide ab dem Jahr 2005 für Bezieher von Alterseinkünften aus der Basisversorgung nur noch vorläufig zu erlassen. Bitte prüfen Sie in der Übergangszeit, ob der Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid enthalten ist. Wenn wir den Prüfauftrag ahben, erledigen wir das selbstverständlich bei der Bescheidprüfung für Sie und weisen Sie bei Bedarf auf Handlungsbedarf hin.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 Zur doppelten Besteuerung von Renten I erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Das Urteil wurde am 31. Mai 2021 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zwar hatte die Revision des Klägers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Vgl. ausführlich zu dem Urteil die Pressemitteilung des BFH vom 31. Mai 2021
Auch das zweite gleichzeitig verhandelte Verfahren führte für den Kläger nicht zum Erfolg. Hier ging es auch um eine eventuelle Verfassugnswidrigkeit unter Einbeziehung privater Vorsorge. In der Pressemitteilung vom 31. Mai 2021 heißt es dazu: Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II – Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen.
bpw wird also in Zukunft mit betroffenen Mandanten immer im Einzelfall abwägen, ob und welche Schritte sinnvoll sind.
Jedes Jahr wieder die bange Frage: muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben? Muss ich Steuern zahlen und wenn ja wie viel?
Abgabepflichtig ist grundsätzlich jeder Bürger dessen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Die Grenze lag 2020 bei 9.408 € und steigt 2021 auf 9.744 €.
Aber: Einnahmen sind nicht Einkünfte, so dass sich die Frage nicht so leicht auf einen Blick beantworten lässt. Damit Sie Sicherheit haben, beraten wir Sie gerne.
Wir prüfen mit Ihnen die Abgabepflicht und auch eventuelle Befreiungsanträge. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Zur optimalen Vorbereitung finden Sie hier unsere aktuelle Checkliste speziell für Rentner.
Worauf Sie besonders achten müssen und warum und wie Sie auch unvermutet in die Steuerpflicht "reinwachsen" können, erläutert bpw Partner Dr. Heinrich Weiler in seinem Beitrag Ruhestand ohne Angst vor dem Finanzamt.
Eine aktuelle Überprüfung auf der Homepage des Bundesfinanzhofs hat heute ergeben, dass just heute ein Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren X R 20/19 für den 19.Mai 2021 angesetzt ist. Dazu heißt es in der Presseerklärung vom 30. März 2021 - Nummer 010/21:
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs wird am Mittwoch, dem 19.05.2021 im Revisionsverfahren X R 20/19 um 09.00 Uhr im Gustav-Jahn-Saal (Sitzungssaal II) des Bundesfinanzhofs, Ismaninger Straße 109, 81675 München, mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es unter anderem um die sogenannte doppelte Besteuerung von Altersrenten.
Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Mai 2021 verkündet werden.
Weitere Informationen zur mündlichen Verhandlung und zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden Mitte April 2021 durch eine Pressemitteilung und auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs bekannt gegeben.
Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war freiberuflich tätig und daher Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Außerdem blieb er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere „Rürup“-Renten und zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das beklagte Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen aus der Höherversicherung den sich hierfür ergebenden „Besteuerungsanteil“ von 58 % an. Im Hinblick auf seine hohen Beitragsleistungen in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sogenannte Öffnungsklausel an, die es ermöglicht, in bestimmten Konstellationen für einen Teil der Altersrente die steuerlich günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beanspruchen zu können. Im Streitfall führte das dazu, dass knapp die Hälfte der gesetzlichen Rente mit einem Ertragsanteil von nur 20 % erfasst wurde. Die „Rürup“-Renten wurden mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz gebracht.
Die Kläger wenden sich gegen die Höhe der Besteuerung ihrer Alterseinkünfte. Sie gehen davon aus, dass die Höherversicherung ein von der gesetzlichen Altersrente losgelöstes eigenes Rentenrecht begründe und die Leistungen hieraus in vollem Umfang mit dem Ertragsanteil von nur 20 % zu besteuern seien. Sie halten zudem die Öffnungsklausel für nicht anwendbar, da der hierfür erforderliche Antrag von ihnen nicht gestellt worden sei. Nach ihren Berechnungen seien die gesetzliche Altersrente, eine der „Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen in verfassungswidriger Weise „doppelt besteuert“ worden, das heißt, die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge fielen höher aus als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen.
Rechtliche Problemstellung:
Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren mit mehreren, die „doppelte Besteuerung“ von Altersrenten berührenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben. So wird unter anderem zu beantworten sein, wie Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung aus der Höherversicherung gemäß § 269 SGB VI – eine bereits seit mehr als 20 Jahren abgeschaffte, aber in Bezug auf die Beiträge bestandsgeschützte Versicherung der 1950er Jahre – im Rahmen der Regelungen zu den Alterseinkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) zu besteuern sind. Diese nicht dynamisierten Zusatzleistungen (sogenannte Steigerungsbeträge) beruhen auf freiwilligen Beiträgen und werden im Unterschied zur Altersrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.
Ein weiterer Schwerpunkt: Zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ sieht die Öffnungsklausel die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Alterseinkünfte nur mit dem günstigeren Ertragsanteils zu besteuern. Betroffen sind Fälle, in denen sehr hohe Beiträge in die Altersvorsorgesysteme eingezahlt wurden und daher zu vermuten ist, dass gemessen an der Höhe der Rentenansprüche zu geringe Beiträge steuerlich abziehbar waren. Allerdings verlangt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige von sich aus tätig wird, das heißt beim Finanzamt die Anwendung der Öffnungsklausel beantragt. Der Bundesfinanzhof wird über die Anforderungen an einen solchen Antrag zu befinden haben. Er wird sich gegebenenfalls auch dazu äußern müssen, wie sich ein nicht gestellter Antrag auf die Beurteilung auswirkt, ob die Altersrente „doppelt besteuert“ wurde.
Ferner wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung beziehen, ob sich bei Leibrenten aus privaten Kapitalanlageprodukten im Hinblick auf deren Besteuerung mit dem Ertragsanteil die Frage einer „doppelten Besteuerung“ systematisch ergeben kann. Das Finanzgericht hatte für mehrere vom Kläger bezogene Renten dieser Form eine „doppelte Besteuerung“ für das Streitjahr von insgesamt 100 € errechnet, diesen Betrag jedoch als lediglich geringfügig und daher als von den Klägern hinzunehmen angesehen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.
Weitergehende Informationen:
Weitere Hinweise zu wichtigen, im Zusammenhang mit dem Verfahren relevanten rechtlichen Fragestellungen werden Mitte April 2021 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs bereitgestellt.
Beim Bundesfinanzhof sind seit 2020 zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerun anhängig, die die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Renten nach der Reform 2005 für verfassungswidrig halten.
Begründet wird die Verfassungswidrigkeit mit der Tatsache, dass nach früherer und auch noch aktueller Rechtslage die Beiträge zur Rentenversicherung nicht komplett steuerfrei geblieben sind. Ab einer gewissen Höhe entfiel und entfällt auch heute noch der steuerliche Abzug als Sonderausgaben. Die Berechnung ist nicht einfach zu durchschauen und ändert sich jährlich. Zunächst gibt es einen absoluten Höchstbetrag orientiert an der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das waren 2020 max. 25.046 €. D.h. alles darüber fällt schon per se unter den Tisch. Alle Beiträge zur Basisversorgung werden bis zu diesem Betrag mit 90 % berücksichtig (2020). Bei Arbeitnehmern wird davon dann aber wieder der steuerfreie Arbeitgeberanteill (ungekürzt, also zu 100 %) abgezogen. Erst ab 2025 wird dann der 100 %-ige Abzug erreicht.
Zwar steigt auch der steuerpflichtige Anteil seit 2005 erst stufenweise bis zur angestrebten Vollversteuerung ab 2040. Der Stufenplan in § 22 EStG startet 2005 mit einem steuerpflichtigen Anteil von 50% für Renten die vor oder in 2005 begonnen haben. Der steuerpflichtige Anteil steigt dann für Rentenbeginn ab 2040 auf 100%. Aber auch schon vorher werden alle Rentenerhöhungen nicht mit dem ermäßigten Steuersatz, sondern ebenfalls mit 100 % berücksichtigt. Für bestimmte Höherversicherungen in Versorgungswerken kann eine Öffnungsklausel beantragt werden, die die frühere Nichtabziehbarkeit berücksichtigt.
Nach Auffassung des Gesetzgebers ist damit der Verfassung Genüge getan. Neuere Berechnungen zeigen aber, dass die genannnte Stufenpläne in vielen Fällen eventuell nicht ausreichen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Diese wird darin gesehen, dass Beiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen stammen und jetzt die daraus resultierenden Renten(anteile) nochmals besteuert werden.
Die Diskussion wurde dadurch befeuert, dass es im Sommer 2020 hieß, der Bundesfinanzhof wolle noch im Jahr 2020 dazu verhandeln. Bis heute ist aber noch nichts passiert. Die Finanzverwaltung stellt sich in Einspruchsfällen stur und verlangt, dass jeder seinen Fall individuell begründet. Manche Finanzämter legen die Fälle auch einfach immer wieder unten in den Stapel. Denn: die Berechnung ist schon so nicht einfach. Noch schwieriger wird sie dadurch, dass auch die Berechnungsmethode strittig ist. Daher lässt sich auch nicht annähernd abschätzen, um welche Beträge es im Einzelfall gehen könnte. Die Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken sieht die Finanzverwaltung aktuell nicht vor.
Da ist guter Rat teuer (im wahrsten Sinne des Wortes). Für Ihre Entscheidungsfindung haben wir dazu deshalb ein Merkblatt erstellt.
Das Merkblatt für unsere Mandanten zumThema finden Sie hier. Bei Fragen dazu sprechen Sie uns gerne an.