BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Flutkatastrophe 2021

Und die Erde war wüst und leer... : bpw Sonderseite zu Steuererleichterungen und Wiederaufbau für Helfer und Betroffene der Flutkatastrophe

Aus aktuellem Anlass haben wir 2021 diese Sonderseite zu den steuerlichen Fragen, die sich für Betroffene, Helfer und Spender nach der Flutkatastrophe vom 15. Juli 2021 und in der Folge stellen, eingerichtet.

Als "Sofortmaßnahme" haben wir ein Themenblatt für das Lohnbüro erstellt:

bpw-Informationsblatt zur Flutkatastrophe 2021 für das Lohnbüro: hier wird dargestellt, wie die Finanzverwaltung Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern aus Anlass der Unwetterkatastrophen 2021 behandelt.

Die übrigen Themen entnehmen Sie bitte den Menupunkten am linken Bildschirmrand. Zu den steuerlichen Fragen sind jetzt auch noch Hinweise für die Wiederaufbauhilfengekommen. Dargestellt ist auch, was speziell Gemeinnützige Organsationen wissen müssen, um unbürokratisch zu helfen zu können. Zu konkreten Einzelfragen beraten wir Sie natürlich auch gerne persönlich und für Ihren ganz individuellen Fall. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Steuerliche Erleichterungen für Opfer der Flutkatastrophe in NRW nochmals verlängert bis 31. März 2022

Wie Minister Lienenkämper in einer Pressemitteilung vom 3. Januar 2022 mitgeteilt hat, verlängert die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen wichtige steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14./ 15. Juli 2021 nochmals über den 31.12.2021 hinaus. Damit gelten weiterhin rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener jetzt bis zum 31. März 2022 (Datum der Antragstellung) und 30. Juni 2022 (Ablauf der Fristen für zinslose Stundungen).

Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2022, bei Antragstellung bis zum 31. März 2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe direkt mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Weitere Einzelheiten enthält derÄnderungserlass vom 23.12.2021 zum Katastrophenerlass. Außerdem gibt es ein vereinfachtes Antragsformular zum download. Dazu gibt es eineLesefassung des Katastrophenerlasses mit allen Änderungen. Bei weiteren Fragen und Beratungsbedarf helfen wir Ihnen gerne.

 

Heimerzheim im Juli 2021

Viele wollen helfen. Wir sind mit unseren Niederlassungen in Bornheim und Bonn sehr nah dran und bemüht, die auftauchenden Fragen aufzugreifen. Wir freuen uns aber auch über die Hilfsangebote, die aus dem ganzen Land kommen. Das macht uns und den Betroffenen Mut. Und den brauchen sie: die Schäden sind noch lange nicht beseitigt und der Schreck und der Schock wirken nach. Daher werden wir auf dieser Seite weiter über den Fortgang und wichtige Neuigkeiten zu den Folgen der Hochwasserkatastrophe berichten.