BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Wiederaufbauhilfen

Wiederaufbauhilfen für Unternehmen in NRW: Arbeitsbeginn schon vor Antragstellung möglich

Aufbauhilfen für flutgeschädigte Unternehmen in NRW

  • Den zügigen Wiederaufbau unterstützt die Landesregierung mit einem Bündel an Maßnahmen: Im ersten Schritt stellte das Land Soforthilfen in Höhe von 33 Millionen Euro für 6.600 Betriebsstätten bereit. Um Engpässe zu überbrücken und die Zahlungsfähigkeit zu sichern, bietet die NRW.BANK Unternehmenskredite ab 0,01 Prozent an. Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es Darlehen von bis zu 100.000 Euro mit einem zwanzigprozentigen Tilgungsverzicht.
  • Am 17. September 2021 starten die Aufbauhilfen:
    • Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden.
  • Das Verfahren ist dreistufig:
    • Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermittlung, soweit noch nicht vorliegend
    • Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort werden sie zur Antragstellung beraten und erhalten eine erste kursorische Prüfung der Anträge.
    • Im Anschluss reichen sie den Antrag online bei der NRW.BANK ein. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus.
  • Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen. 

Wiederaufbauhilfe Umweltkatastrophe NRW: Anträge können ab dem 17. September 2021 gestellt werden

Nur wenige Tage nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat für ein Aufbauhilfegesetz 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Höhe von 30 Milliarden Euro können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Für den Wiederaufbau stehen in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von rund 12,3 Milliarden Euro aus dem Aufbaufonds 2021 bereit. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 13. September 2021 die dazugehörende Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.

Die Antragstellung erfolgt online ab dem 17. September 2021.

Hilfen für Privathaushalte und Wohnungsbau

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis eingetreten sind, können Einkommenseinbußen geltend gemacht werden.

Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen bemisst. Einem Ein-Personen-Haushalt stehen 13.000 Euro zu, Mehrpersonenhalte erhalten eine gestaffelt höhere Pauschale.

Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens u.a.:

  1. die Kosten
    • zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind,
    • zur Beseitigung von Schäden an Bachuferbefestigungen
    • sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung – unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,
  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  3. die Kosten für die Erstellung bestimmter Gutachten und für Planungsunterlagen,
  4. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  5. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind. 

Antragstellung und Information

Anträge von Privathaushalten und Unternehmen der Wohnungswirtschaft können ab dem 17. September 2021 und bis zum 30. Juni 2023 über ein Online-Förderportal gestellt werden.

Weitere Information und Antragstellung erfolgen über das  Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Außerdem gibt es einen Leitfaden für die „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ 

Wiederaufbauhilfen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur

Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur
 
Landwirtschaft:

  • Die Hochwasserhilfen umfassen Betriebsgebäude, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Einrichtungen und Tierbestände.
  • Hilfen betragen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Härtefällen bis zu 100 Prozent.
  • Anträge zur Förderung können ab 17. September 2021 über den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten gestellt werden.
  • Betroffene Betriebe haben die Möglichkeit, sich vorab bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer registrieren zu lassen. Sobald die Antragsformulare vorliegen, werden diese im Internet zur Verfügung gestellt und zusätzlich an die registrierten Betriebe versandt. 

Forstwirtschaft:

  • Die Förderung beträgt in der Regel 80 Prozent der Kosten, in besonderen Härtefällen sind bis 100 Prozent möglich.
  • Eine Unterstützung über die Förderrichtlinie Wiederaufbau können Waldbesitzende erhalten, bei denen über 20 Prozent der forstwirtschaftlich genutzten Fläche betroffen sind. Sind weniger als 20 Prozent der Betriebsfläche betroffen, ist eine Förderung über die bestehende Extremwetterfolgen-Richtlinie möglich.
  • Anträge zur Förderung können ab 17. September 2021 beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gestellt werden. 

Land- und forstwirtschaftliche Wege:

  • Um nach den Unwettern kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit und Instandsetzung der Infrastruktur zu unterstützen, hat das Land über den Landesbetrieb Wald und Holz 2,4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  • Förderanträge sind in der Regel von den betroffenen Gemeinden und Städten an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Anträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden. 

Aquakultur/Fischerei:

  • Zu den Schadensmeldungen gehören unter anderem gebrochene Dämme an Fischteichen, Verlust an Fischen oder Schäden an Betriebseinrichtungen.
  • Der Fördersatz der Wiederaufbau-Hilfe liegt bei 80 Prozent, bei besonderen Härtefällen bis zu 100 Prozent.
  • Anträge können ab dem 17. September 2021 an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gerichtet werden. 

Abfallentsorgung:

  • Das Hochwasser hat in den Überflutungsgebieten zu einem stark erhöhten Abfallaufkommen geführt. Allein die zusätzliche Menge Sperrmüll lag nach Schätzungen der betroffenen Kommunen bei weit über 200.000 Tonnen. Das Umweltministerium hat am 22. Juli 2021 die Koordinierungsstelle Abfallentsorgung eingerichtet. Diese unterstützt die Kommunen bei der Organisation der Entsorgung der durch das Hochwasser angefallenen Abfälle.
  • Über den Wiederaufbau-Fonds wird das Land Kommunen sowie Private und Unternehmen bei der Entsorgung von Abfällen finanziell unterstützen.
  • Förderanträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden.

Abwasser:

  • Kommunen, Wasserverbände und Industriebetriebe mit eigenen Abwasseranlagen erhalten auf Antrag eine Förderung in Höhe von bis zu 100 Prozent der Kosten zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie zum Wiederaufbau von Abwasseranlagen.
  • Förderanträge können ab 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über das Online-Förderportal gestellt werden. 

Soforthilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen in Rheinland-Pfalz

5.000 € Soforthilfe für betroffene Unternehmen 

Auch in Rheinland-Pfalz können vom Hochwassser betroffene Unternehmen 5.000 € Soforthilfe beantragen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Bis zu 3.500 € Soforthilfe für betroffene Privathaushalte

Das Land Rheinland-Pfalz hat ein Programm mit dem Titel „Soforthilfe RLP 2021“ aufgelegt. So sollen außergewöhnliche Notstände der betroffenen privaten Haushalte mit finanziellen Soforthilfen unterstützt und akute Notlagen überbrückt werden. Sie dient dazu, kurzfristig Geld für das Nötigste zu haben. Die Soforthilfe dient nicht als Aufbauhilfe oder um die entstandenen Schäden abzudecken.

Voraussetzung für eine Soforthilfe sind grundsätzlich Schäden von über 5.000 Euro abzüglich Versicherungsleistungen und ohne Berücksichtigung von Spenden. Die Zuwendung beträgt maximal 3.500 Euro je Haushalt; 1.500 Euro je Haushaltsvorstand und 500 Euro je weitere Person.

Antragstellung

Anträge werden von den örtlich zuständigen Verwaltungen der Kreise sowie der Stadt Trier entgegengenommen. Auch dieAntragstellung online ist möglich. Sie erfolgt über das Statistische Landesamt. Das Statistische Landesamt wird sich bemühen, das Antragsverfahren zeitnah und bürgerfreundlich abzuwickeln. Zur Beantwortung von Fragen zum Antragsverfahren richtet das Amt unter den Rufnummern 02603/71-1234 und 02603/71-4321 eine Hotline ein. Diese wird ab Freitag, den 23. Juli bis auf Weiteres täglich – auch am Wochenende – von 8 bis 20 Uhr erreichbar sein.

Mit der Soforthilfe soll erst einmal unbürokratisch Unterstützung bei Aufräumarbeiten und Reinigung gegeben werden. Ein Programm für den anschließenden Wiederaufbau ist in Vorbereitung.

Wer die Bedingungen genau nachlesen will, findet hier dieamtlichen Richtlinien zu den Programmen.

 

Bedingungen für die Soforthilfe NRW für die Opfer der Flutwasserkatastrophe sind online

Das Land NRW hat die beschlossenen Soforthilfen für Opfer der Flutkatastrophe aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen schon formuliert und die Bedingungen sind online einsehbar.

Die Landesregierung stellt unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit. Das hat das Landeskabinett am Donnerstag, 22. Juli 2021, in einer Sondersitzung beschlossen. Die wichtigsten Eckdaten sind auf der Soforthilfe-Seite NRW wie folgt zusammengestellt:

Soforthilfe für betroffene Bürgerinnen und Bürger

Wer kann Leistungen beantragen?

Die Leistungen gehen an Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in einer der von der Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch dieses Unwetter Schäden erlitten haben. Die betroffenen Kommunen finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen gibt für die Zahlung der Gelder?

Voraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereich. Die betroffenen Kommunen finden Sie hier. Zudem müssen die geschädigten Personen erklären, dass in ihrem Haushalt ein Schaden von mindestens 5000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungen ersetzt wird.

Mit welchem Betrag können die Geschädigten rechnen?

Die Soforthilfe beträgt 1500 Euro pro Haushalt. Hinzu kommen 500 Euro für jede weitere Person neben dem Haushaltsvorstand. Maximal werden 3500 Euro pro Haushalt gewährt. Die Soforthilfe wird sofort gezahlt. Sie ist einmalig.

Wie kommen Unwettergeschädigte an das Geld?

Ein Antrag auf Gewährung der Leistung kann ab sofort bis zum 31. August 2021 bei der Gemeinde gestellt werden, in der die Geschädigten ihren Hauptwohnsitz haben. Das passiert mit folgendem Vordruck. Darüber hinaus bekommen Sie die Vordrucke auch bei Ihrer Stadt-/Gemeindever-waltung und können diese dort ausfüllen. Die Gemeinde überprüft die Angaben auf Plausibilität, bewilligt die Anträge und zahlt die Beträge aus.

Ist eine Online-Antragstellung möglich?

Zurzeit gibt es noch kein Online-Verfahren, achten Sie bitte auf Hinweise Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung. Einige Städte und Gemeinden stellen Online-Formulare bereit.

Wie weise ich den mir entstandenen Schaden nach?

Durch eine kurze Strichaufzählung der wesentlichen Schäden im Antragsformular.

Muss ein Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe erbracht werden?

Nein. Ein Nachweis der Verwendung ist nicht erforderlich.

Gibt es einen Anspruch auf die Leistung?

Nein. Die Gemeinden entscheiden nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Bezieht sich die Soforthilfe nur auf Schäden, die während des Unwetters am 14. und 15. Juli selbst entstanden sind?

Die Regelung umfasst auch Schäden, die zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unwetter stehen.

Meine Versicherung hat mir mitgeteilt, dass sie einige Schäden übernimmt. Bekomme ich trotzdem Geld im Rahmen der Soforthilfe?

Sie bekommen nur eine Soforthilfe, wenn der Schaden, den Ihre Versicherung nach Ihrer Selbsteinschätzung voraussichtlich nicht abdeckt, höher als 5000 Euro ist.

Ich wohne in einer Studenten-WG. Kann jede/r einzelne von uns einen Antrag stellen?

Jede/r, die/der mit Hauptwohnsitz in der Studenten-WG gemeldet ist, kann einen eigenen Antrag stellen.

Die Soforthilfe deckt meine Schäden nicht ab, gibt es noch weitere Hilfen?

Zurzeit nicht, weitere Hilfen stehen aber in Aussicht.

Wie kann ich Soforthilfe auf eigenen Wunsch zurückzahlen?

Bitte wenden Sie sich an die Stelle, die die Soforthilfe bewilligt hat.

Soforthilfe für gewerbliche Wirtschaft, freie Berufe, Landwirte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Öffentliche Unternehmen, Privatpersonen, sofern sie nicht nachweislich einer Selbstständigkeit / einem freien Beruf nachgehen und alle Unternehmensformen, die keine eigene, separate Betriebsstätte haben. Ein Arbeitszimmer in einer Wohnung ist keine separate Betriebsstätte.

Werden auch mittelbare Schäden gefördert?

Nein. Unter die Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.

Wird immer der Maximalbetrag ausgezahlt?

Nach Antragstellung und positiver Prüfung des Antrags wird eine Pauschale i. H. v. 5.000 Euro ausgezahlt.

Welche Zahlungen müssen bei der Ermittlung der Schadenshöhe einbezogen werden?

Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen.

Müssen Spenden bei der Ermittlung der Schadenshöhe berücksichtigt werden?

Nein, Spenden müssen nicht berücksichtigt werden.

Wenn man mehrere Unternehmen hat, kann man für jedes der Unternehmen einen Zuschuss
bekommen? Inwiefern sind verbundene Unternehmen antragsberechtigt?

Nur unabhängige Unternehmen oder ausschließlich beherrschende Unternehmen sind antragsberechtigt (s. Versicherung unter 3.1).

Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?

Nein.

Wiederaufbauhilfen NRW für Privatleute und Wohnungsbau

Antragstellung online ab dem 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über ein Online-Förderportal gestellt werden.

Weitere Information und Antragstellung erfolgen über das  Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Näheres auch im Leitfaden für die „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ 

Wiederaufbauhilfe NRW für Unternehmen

Antragstellung ab 17.9.2021.

Schadensgutachten erforderlich.

Arbeitsbeginn auch vor Antragstellung möglich.

Information zur Unterstützung für Unternehmen 

FAQ laufend akutalisierte Fragen und Antworten

Wiederaufbauhilfe NRW für Land- und Forstwirtschaft

Bewilligungsbehörde ist für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Mehr in den FAQ.

Unterstützung für Infrastruktur und Kommunen

Hinweise zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.