Aufbauhilfen für flutgeschädigte Unternehmen in NRW
Nur wenige Tage nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat für ein Aufbauhilfegesetz 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Höhe von 30 Milliarden Euro können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Für den Wiederaufbau stehen in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von rund 12,3 Milliarden Euro aus dem Aufbaufonds 2021 bereit. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 13. September 2021 die dazugehörende Förderrichtlinie „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.
Die Antragstellung erfolgt online ab dem 17. September 2021.
Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis eingetreten sind, können Einkommenseinbußen geltend gemacht werden.
Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale gewährt, die sich an den im Haushalt zum Schadensereignis gemeldeten Personen bemisst. Einem Ein-Personen-Haushalt stehen 13.000 Euro zu, Mehrpersonenhalte erhalten eine gestaffelt höhere Pauschale.
Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens u.a.:
Anträge von Privathaushalten und Unternehmen der Wohnungswirtschaft können ab dem 17. September 2021 und bis zum 30. Juni 2023 über ein Online-Förderportal gestellt werden.
Weitere Information und Antragstellung erfolgen über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Außerdem gibt es einen Leitfaden für die „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“
Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur
Landwirtschaft:
Forstwirtschaft:
Land- und forstwirtschaftliche Wege:
Aquakultur/Fischerei:
Abfallentsorgung:
Abwasser:
Auch in Rheinland-Pfalz können vom Hochwassser betroffene Unternehmen 5.000 € Soforthilfe beantragen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Das Land Rheinland-Pfalz hat ein Programm mit dem Titel „Soforthilfe RLP 2021“ aufgelegt. So sollen außergewöhnliche Notstände der betroffenen privaten Haushalte mit finanziellen Soforthilfen unterstützt und akute Notlagen überbrückt werden. Sie dient dazu, kurzfristig Geld für das Nötigste zu haben. Die Soforthilfe dient nicht als Aufbauhilfe oder um die entstandenen Schäden abzudecken.
Voraussetzung für eine Soforthilfe sind grundsätzlich Schäden von über 5.000 Euro abzüglich Versicherungsleistungen und ohne Berücksichtigung von Spenden. Die Zuwendung beträgt maximal 3.500 Euro je Haushalt; 1.500 Euro je Haushaltsvorstand und 500 Euro je weitere Person.
Anträge werden von den örtlich zuständigen Verwaltungen der Kreise sowie der Stadt Trier entgegengenommen. Auch dieAntragstellung online ist möglich. Sie erfolgt über das Statistische Landesamt. Das Statistische Landesamt wird sich bemühen, das Antragsverfahren zeitnah und bürgerfreundlich abzuwickeln. Zur Beantwortung von Fragen zum Antragsverfahren richtet das Amt unter den Rufnummern 02603/71-1234 und 02603/71-4321 eine Hotline ein. Diese wird ab Freitag, den 23. Juli bis auf Weiteres täglich – auch am Wochenende – von 8 bis 20 Uhr erreichbar sein.
Mit der Soforthilfe soll erst einmal unbürokratisch Unterstützung bei Aufräumarbeiten und Reinigung gegeben werden. Ein Programm für den anschließenden Wiederaufbau ist in Vorbereitung.
Wer die Bedingungen genau nachlesen will, findet hier dieamtlichen Richtlinien zu den Programmen.
Das Land NRW hat die beschlossenen Soforthilfen für Opfer der Flutkatastrophe aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen schon formuliert und die Bedingungen sind online einsehbar.
Die Landesregierung stellt unbürokratische und schnelle Soforthilfe für von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffene Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Angehörige freier Berufe, Landwirte und Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro bereit. Das hat das Landeskabinett am Donnerstag, 22. Juli 2021, in einer Sondersitzung beschlossen. Die wichtigsten Eckdaten sind auf der Soforthilfe-Seite NRW wie folgt zusammengestellt:
Die Leistungen gehen an Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in einer der von der Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 betroffenen Regionen in den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf oder Köln haben und durch dieses Unwetter Schäden erlitten haben. Die betroffenen Kommunen finden Sie hier.
Voraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereich. Die betroffenen Kommunen finden Sie hier. Zudem müssen die geschädigten Personen erklären, dass in ihrem Haushalt ein Schaden von mindestens 5000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungen ersetzt wird.
Die Soforthilfe beträgt 1500 Euro pro Haushalt. Hinzu kommen 500 Euro für jede weitere Person neben dem Haushaltsvorstand. Maximal werden 3500 Euro pro Haushalt gewährt. Die Soforthilfe wird sofort gezahlt. Sie ist einmalig.
Ein Antrag auf Gewährung der Leistung kann ab sofort bis zum 31. August 2021 bei der Gemeinde gestellt werden, in der die Geschädigten ihren Hauptwohnsitz haben. Das passiert mit folgendem Vordruck. Darüber hinaus bekommen Sie die Vordrucke auch bei Ihrer Stadt-/Gemeindever-waltung und können diese dort ausfüllen. Die Gemeinde überprüft die Angaben auf Plausibilität, bewilligt die Anträge und zahlt die Beträge aus.
Zurzeit gibt es noch kein Online-Verfahren, achten Sie bitte auf Hinweise Ihrer Stadt-/Gemeindeverwaltung. Einige Städte und Gemeinden stellen Online-Formulare bereit.
Durch eine kurze Strichaufzählung der wesentlichen Schäden im Antragsformular.
Nein. Ein Nachweis der Verwendung ist nicht erforderlich.
Nein. Die Gemeinden entscheiden nach Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Die Regelung umfasst auch Schäden, die zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, aber in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unwetter stehen.
Sie bekommen nur eine Soforthilfe, wenn der Schaden, den Ihre Versicherung nach Ihrer Selbsteinschätzung voraussichtlich nicht abdeckt, höher als 5000 Euro ist.
Jede/r, die/der mit Hauptwohnsitz in der Studenten-WG gemeldet ist, kann einen eigenen Antrag stellen.
Zurzeit nicht, weitere Hilfen stehen aber in Aussicht.
Bitte wenden Sie sich an die Stelle, die die Soforthilfe bewilligt hat.
Öffentliche Unternehmen, Privatpersonen, sofern sie nicht nachweislich einer Selbstständigkeit / einem freien Beruf nachgehen und alle Unternehmensformen, die keine eigene, separate Betriebsstätte haben. Ein Arbeitszimmer in einer Wohnung ist keine separate Betriebsstätte.
Nein. Unter die Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 verursacht worden sind oder in einem kausalen Zusammenhang stehen.
Nach Antragstellung und positiver Prüfung des Antrags wird eine Pauschale i. H. v. 5.000 Euro ausgezahlt.
Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen.
Nein, Spenden müssen nicht berücksichtigt werden.
Nur unabhängige Unternehmen oder ausschließlich beherrschende Unternehmen sind antragsberechtigt (s. Versicherung unter 3.1).
Nein.
Antragstellung online ab dem 17. September 2021 bis zum 30. Juni 2023 über ein Online-Förderportal gestellt werden.
Weitere Information und Antragstellung erfolgen über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Näheres auch im Leitfaden für die „Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“
Antragstellung ab 17.9.2021.
Schadensgutachten erforderlich.
Arbeitsbeginn auch vor Antragstellung möglich.
Information zur Unterstützung für Unternehmen
FAQ laufend akutalisierte Fragen und Antworten
Bewilligungsbehörde ist für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Mehr in den FAQ.
Hinweise zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier.