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Gemeinnützigkeit und Social Entrepreneurs

Transparenzregister: in bestimmten Fällen können auch eingetragene Vereine meldepflichtig sein

Grundsätzlich sind eingetragene Vereine von der zusätzlichen Meldepflicht beim Transparenzregister befreit. Es gibt aber Fälle, wo Sie als Vorstand trotzdem melden müssen. Lesen Sie hier den Auszug aus unserer aktuellen Mandanteninformation zum Thema.

FAQ zu den steuerfreien Ehrenamtsvergütungen

Die gesetzlichen Grundlagen

Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen für einen gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 € (bis 2020: 2.400 €) im Jahr steuerfrei.

Daneben gibt es die sog. „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a EStG von 840 € (bis 2020: 720 €) jährlich, welche für diejenigen ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich tätigen Personen gedacht ist, die die Voraussetzungen für die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllen (z. B. Platzwarte, Ordner, Bürokräfte etc.). Die Voraussetzungen „nebenberuflich“, „gemeinnütziger Bereich“ und „begünstigter Arbeitgeber“ sind ansonsten identisch mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale.

Wann liegt Nebenberuflichkeit vor?

Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 30.3.1990, BStBl. II S. 854). Dabei wird pauschalierend von einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (= 1/3 von 42 Stunden) ausgegangen. Es besteht im Einzelfall die Möglichkeit eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen.

Die Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (d.h. die steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 250 € monatlich und steuer- und beitragsfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von 840 € jährlich). Sie bleiben daher insoweit auch bei der Prüfung der 450-Euro-„Minijob“-Grenze außer Betracht, so dass es in Kombination zu einer faktischen Anhebung der 450-Euro-Grenze für Minijobs kommen kann..

Was ist mit dem Mindestlohn?

Laut § 22 Abs. 3 MiLoG wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen außerdem nicht vom Mindestlohn erfasst.

Die neuen Übungsleiterpauschalen optimal nutzen: Minijob zusätzlich möglich

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Anhebung der Freibeträge

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale im Steuerrecht erhöht. Diese Freibeträge finden auch im Versicherungs- und Beitragsrecht Anwendung.

Steuerfreibeträge
Der sog. Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden für die Zeit ab 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr erhöht.

Sozialversicherungs- und Beitragsrecht
Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale gelten auch im Beitragsrecht, denn diese steuerfreien Einnahmen zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV). Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Freibeträge im Versicherungsrecht.

Zusätzlicher Bezug zu Mini-Job unschädlich
So bleiben bei der Prüfung, ob das monatliche Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter Beschäftigter regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt, die im Rahmen des steuerfreien Übungsleiterfreibetrages und der steuerfreien Ehrenamtspauschale gewährten Einnahmen unberücksichtigt. Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro kann daher zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen.

Konkrete Umsetzung

Ein  nebenberuflicher  Übungsleiter  z.  B.  könnte  demnach  seit 1.  Januar  2021  mit  einer  monatlichen  Vergütung  in  Höhe  von 700 Euro geringfügig  beschäftigt werden. Pauschalbeiträge sind auf die steuerfreien Beträge vom Arbeitgeber nicht zu zahlen.

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unabhängig  davon,  ob  der  jeweilige  Steuerfreibetrag  pro  rata (z.  
B.  monatlich  250  Euro  bzw.  70  Euro)  oder  en  bloc  ausgeschöpft wird, mit gleicher Wirkung unberücksichtigt. Hiernach   bleiben   sie   bei   der   Prognose   des   regelmäßigen Arbeitsentgelts  immer  in  dem  Umfang  unberücksichtigt,  in dem  sie  in  der  Summe  vom  Arbeitgeber  im  maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen (vgl. Ziff. 2.2.1.6 der Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21. November 2018). Im Ergebnis wird dabei für die Prüfung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts einer geringfügig  entlohnten Beschäftigung eine auf den jeweiligen  Beschäftigungszeitraum gleichmäßig verteilte Inanspruchnahme der Gesamtsumme dieser steuerfreien Einnahmen fingiert.

Beispiel 1

Ein nebenberuflich beschäftigter Übungsleiter soll ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR erhalten. Der Arbeitgeber beabsichtigt, den Übungsleiterfreibetrag zu Beginn jeden Kalenderjahres 
en bloc anzuwenden. Er würde demnach in jedem Kalenderjahr wie folgt abrechnen:

  • 01.01. bis 30.04.      700 EUR monatlich steuerfrei
  • 01.05. bis 31.05.      200 EUR steuerfrei und 500 EUR steuerpflichtig
  • 01.06. bis 31.12.      700 EUR monatlich steuerpflichtig.

Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen wird für jedes Kalenderjahr das Jahresarbeitsentgelt unter Abzug der steuerfreien Einnahmen ermittelt: 700 EUR x 12 = 8.400 EUR abzgl. 3.000 EUR Steuerfreibetrag = 5.400 EUR sozialversicherungsrechtliches Jahresarbeitsentgelt. Daraus ergibt sich ein monatliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von 450 EUR (1/12 von 5.400 EUR).

Lösung zu Beispiel 1
Da in den ersten vier Kalendermonaten kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt bezogen wird, liegt auch keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Vom
1. Mai bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.


Beispiel 2

Ein nebenberuflich beschäftigter Übungsleiter soll ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR erhalten. Der Arbeitgeber beabsichtigt, den Übungsleiterfreibetrag zu Beginn jeden Kalenderjahres en bloc anzuwenden. Er würde demnach in jedem Kalenderjahr wie folgt abrechnen:

 

  • 01.01. bis 31.03. 800 EUR monatlich steuerfrei
  • 01.04. bis 30.04. 600 EUR steuerfrei und 200 EUR steuerpflichtig
  • 01.05. bis 31.12. 800 EUR monatlich steuerpflichtig.

Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen wird für jedes Kalenderjahr das Jahresarbeitsentgelt unter Abzug der steuerfreien Einnahmen ermittelt: 800 EUR x 12 = 9.600 EUR abzgl. 3.000 EUR Steuerfreibetrag = 6.600 EUR sozialversicherungsrechtliches Jahresarbeitsentgelt.
Daraus ergibt sich ein monatliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von 550 EUR (1/12 von 6.600 EUR). Da in den ersten drei Kalendermonaten kein sozialversicherungsrechtliches
Arbeitsentgelt bezogen wird, liegt auch keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Vom 1. April bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres liegt eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Soweit in Kalendermonaten, in denen ausschließlich steuerfreie Einnahmen bezogen werden, keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung entsprechend abmelden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zu einem Monat grundsätzlich auch in Zeiten fortbesteht, in denen kein Anspruch auf ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Abs. 3 SGB IV).

Fortsetzung Beispiele 1 und 2
Die Beschäftigungen bestehen daher für Sozialversicherungszwecke jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres fort.

Die Beschäftigungen sind demnach bei der erstmaligen Aufnahme erst zum 1. Mai bzw. 1. April anzumelden und anschließend jedes Jahr zum 31. Januar ab- und zum 1. Mai bzw. 1. April wieder anzumelden. Es empfiehlt es sich daher, die steuerfreien Einnahmen nicht en bloc, sondern pro rata zu gewähren, um regelmäßige An- und Abmeldungen zu vermeiden und bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen den Versicherungsschutz durchgehend zu gewährleisten.

Anders als bei der Steuer: Keine Rückwirkung
Eine Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen ist zudem nur für künftige Zeiträume und nicht für die Vergangenheit möglich. Die steuerrechtlich zulässige rückwirkende Ausschöpfung
der Freibeträge wirkt sich demnach nicht auf eine vorherige versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus.

Quelle: Summa Summarum 1/2021.

Disclaimer bpw: Das klingt nicht nur kompliziert, sondern die Bestimmungen sind auch im Einzelfall kompliziert. Bitte haben Sie daher Verständnis und fragen Sie uns im Zweifel, da wir eine Haftung nur aufgrund individueller Einzelfallberatung übernehmen können.

Das Jahr fängt für Gemeinnützige gut an: viele Verbesserungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Das kurz vor knapp am Jahresende 2020 noch verabschiedete Jahressteuergesetz (JStG 2020) bringt gerade auch für gemeinnützige Organisationen einiges an Neuem. Da hat sich einiges verbessert. Neben der Erhöhung der Ehrenamtspauschalen und der Übungsleiterpauschale gibt auch Neues zur Mittelverwendung

Aber lesen Sie selbst im Überblick, was unsere PartnerinFelicitas Papendorffür Sie in der bpw-Mandanteninformation für Gemeinnützige Organisationen  mit den Neuerungen ab 2021 zusammengestellthat.

Für weitergehende Fragen stehen wir bei Bedarf  in allen Niederlassungen selbstverständlich zur Verfügung.