Früher wurde für ein Unternehmen nur ein einziger Jahresabschluss erstellt, der vielfältigen Zwecken diente. Diese sog. Einheitsbilanz war gleichzeitig Handelsbilanz und Steuerbilanz und aufgrund der bisher vorherrschenden Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz konnten beide Bilanzwerke in vielen Fällen einheitlich sein.
Zwischenzeitlich hat sich das Steuerrecht vom Handelsrecht fortentwickelt. Steuerrechtliche Vorschriften verbieten bestimmte handelsrechtlich zulässige Bilanzansätze bzw. Bewertungsmethoden. Dies hat zur Folge, dass zusätzlich zu der Handelsbilanz immer häufiger eine Steuerbilanz erstellt werden oder wenigstens das steuerliche Ergebnis gesondert vom Handelsbilanzergebnis abgeleitet werden muss.
Wir besprechen mit unseren Mandanten, ob für sie die Erstellung einer zweiten Bilanz, also der Steuerbilanz, notwendig ist.