Antworten auf Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen finden Sie in den aktuellen FAQ Ukraine des Bundesfinanzministeriums.
Hinweise zu Einreise, Aufenthalt und Rückkehr findet man in den FAQ des BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Bereits mit Schreiben vom 17.11.2022 hat der Bundesfinanzminister die steuerlichen Erleichterungen für Spenden und Unterstützungleistungen in Zusammenhang mit den Folgen des Ukraine-Kriegs für die betrofffenen Menschen bis 31.12 2023 verlängert.
Welche Maßnahmen das genau sind, kann man in den BMF-Schreiben vom 17.03.2022 und vom 07.06.2022 nachlesen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I 2022, S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. (BMF-Schreiben vom 11.11.2022)
In dem BMF-Schreiben vom 31. März 2022 hatte die Finanzverwaltung bestimmt, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Billigkeitsregelung surede jetzt bis Ende 2023 verlängert.
Mit gleichem Datum wurden auch die Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer verlängert: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bis zum 31.12.2023 verlängert (Gleich lautende Erlasse v. 11.11.2022 - FM3-G 1425-4/4).
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Erforderlich bleibt ein Antrag, der zumindest nachvollziehbar begründet wird. Dann entscheiden die Finanzämter in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen.
Die Finanzämter schöpfen bei ihrer Entscheidung den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Quelle: BMF-Schreiben vom 05.Oktober 2022 zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zu Steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen erweitert. In dem ergänzenden BMF-Schreiben vom 07.06.2022 werden sowohl direkte Maßnahmen des Arbeitgebers wie auch Hilfsleistungen durch Kollegen steuerfrei gestellt.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
- die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei.
- Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat (Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten
- Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit der Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen kann, oder
- Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient, sind in die vorstehenden Regelungen einzubeziehen. Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines Arbeitnehmers, der aufgrund der Kriegsereignisse die Ukraine verlassen hat, ist nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigung oder Zuwendung zur Verfügung zu stellen. Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.
Weitere Einzelheiten dazu enthält das BMF-Schreiben vom 07.06.2022.
Die Europäische Kommission hat am 1. Juli 2022 einen Beschluss angenommen, mit dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Lebensmitteln, Decken, Zelten, Stromgeneratoren und anderen lebensrettenden Ausrüstungsgegenständen, die für vom Krieg betroffene Ukrainerinnen und Ukrainer bestimmt sind, vorübergehend von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Maßnahme, um die die Mitgliedstaaten ersucht hatten, gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022.
Nähere Einzelheiten und weitere Links sowie Ansprechpartner enthält die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 1. Juli 2022.
Geflüchtete aus der Ukraine können sich bis Ende August 2022 ohne Visum in Deutschland aufhalten und frei bewegen, um z.B. ihren gewünschten weiteren Aufenthaltsort zu finden. Die Arbeitsaufnahme ist in dieser Zeit noch nicht erlaubt. Dazu müssen sich die Geflüchteten dann erst registrieren lassen. Dann bekommen sie auch ihre Steuer-ID- Nummer per Post zugeschickt.
Zur Arbeitsaufnahme ist zusätzlich erforderlich, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt wurde. Ab der Antragstellung wird bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung erteilt, mit der sowohl die Aufnahme einer selbständigen wie nichtselbständigen Tätigkeit zulässig ist. Die Zusendung erfolgt im Regelfall mit der Post. Zunehmend ist aber auch die reine Online-Abwicklung möglich. Die Arbeitsaufnahme ist dann in nicht reglementierten Berufen erlaubt.
Die Sonderregelungen gelten grundsätzlich für Ukrainer:innen, die nicht lange vor dem 24.02.2022 die Ukraine verlassen haben. Dabei ist von einem Zeitraum von 90 Tagen auszugehen. D.h. auch Menschen, die jetzt an der Rückkehr gehindert sind, fallen darunter. Das Vorliegen der Voraussetzungen (Aufenthaltstitel) ist zu dokumentieren. Die weitere Handhabung bei Steuer und Sozialversicherung erfolgt dann als "ganz normaler Inlandsfall".
Hier kann nur ein grober erster Einblick in die ersten Schritte zu den Sonderregelungen für Ukrainer gegeben werden. Aufgrund vieler Sonderfälle und regionaler Unterschiede können rechtsverbindliche Auskünfte nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Außerdem ist eine Abwägung mit den Aufenthaltstiteln zur Erwerbsmigration sinnvoll (insbesondere Blaue Karte oder Fachkraft). Empfehlenswert ist die Hinzuziehung einer Beratungsstelle z.B. bei den IHKs oder eine spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Die Regeln sind im Detail sehr komplex und es gibt auch ggfs. Probleme, wenn man später zu einem anderen Verfahren übergehen will z.B. weil sich die Aufenthaltsabsicht verfestigt und man "upgraden" will.
Ein nützlicher Link für den Einstieg ist das vom DIHK initiierte und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Netzwerk Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge. Näheres unter https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/.
Nach einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen vom 4. April 2022 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.
Der Beschluss gilt zunächst nur für das Jahr 2022.
Für Thüringen heißt es weiter: In Thüringen bietet unter anderem der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt seinen Bürgerinnen und Bürgern bereits eine Entschädigung für die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge in privaten Wohnungen an. „Ich gehe davon aus, dass eine landesweite Regelung dazu in den nächsten Wochen abgestimmt werden wird“, so Finanzministerin Taubert.
In anderen Bundesländern sollte man im Einzelfall bei der Gemeinde nachfragen.
Das BMF-Schreiben vom 17.03.2022 gewährt umfangreiche steuerliche Vereinfachungen für Ukraine- Hilfsmaßnahmen, die in der Zeit vom 24.Februar bis 31.12.2022 durchgeführt werden. Insbesondere werden in dem Schreiben folgende Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten angesprochen:
-Vereinfachte Spendennachweise
- Erleichterungen bei der Mittelverwendung auch außerhalb der Satzungszwecke
- vorübergehende Wohnungsüberlassung an Geflüchtete durch gemeinnützige Körperschaften und Kommunen
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
- Fragen zu Lohnsteuer, Umstazsteuer und Schenkungsteuer bei unentgeltlichen Leistungen
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