BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER · Steuerberater Wirtschaftsprüfer · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Homeoffice und bpw digital

Beachten Sie auch unsere Sonderseite bpw voll digital.

Zur Förderung der Digitalisierung endlich da:  BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung für Computer Hardware und Software

Gerade jetzt ist es wichtig, dass die technische Ausstattung in Betrieb und Homeoffice funktionieren und die Berufsarbeit nicht noch schwerer machen als sie ohnehin schon in der Corona-Krise ist.

Da hilft es, dass die Finanzverwaltung in dem oben verlinkten Schreiben jetzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für gängige Computer Hardware und Software von 3 Jahren auf 12 Monate herabgesetzt hat. D.h. diese Anschaffungen werden als "kurzlebige Wirtschaftsgüter" qualifiziert. Das bedeutet, die vollen Anschaffungskosten können sofot im ersten Jahr voll steuerlich abgezogen werden. Das gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten und vom Anschaffungsdatum. Also auch wer z.B. am 31.12.2021 noch einen Computer anschafft (im Geschäft abholt/geliefert bekommt) kann die vollen Kosten noch 2021 steuerlich geltend machen. Bestellung reicht aber nicht! Die Geräte müssen funktionsfähig vor Ort sein.

Vorsicht Falle für diejenigen, die zur Verlustvermeidung zu wenig abschreiben!

Wo viel Licht ist, da ist aber auch Schatten. Wer jetzt kräftig in EDV investiert, muss steuerlich erst mal den Sofortabzug wählen, auch wenn dadurch das steuerliche Ergebnis vielleicht sogar in die Verlustzone gerät. Wichtig aus unserer Sicht: Die Aufwendungen für die betroffenen Wirtschaftsgüter sind steuerlich sofort als Betriebsasugaben in voller Höhe zu erfassen, d. h. es erfolgt auch keine Erfassung als Anlagevermögen mit sofortiger Abschreibung. Eine Abweichung hiervon durch Ansatz einer längeren Nutzungsdauer (z. B. Abschreibung wie bisher über 3 Jahre) muss begründet werden. Dabei ergibt sich dann aus unserer Sicht das steuerliche Risiko, dass bei einer späteren Nichtanerkennung einer solchen Begründung das Risiko besteht, dass die auf spätere Jahre verteilten Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden. Wenn dann die Veranlagung für das Anschaffungsjahr nicht mehr änderbar ist, kann dann ein Teil der Aufwendungen steuerlich verloren gehen. D. h. nach dem derzeitigen Stand sollte man steuerlich einen sofortigen Aufwand erfassen.

Bei der Bank sieht das dann vielleicht nicht gut aus. Da bleibt abzuwarten, wie sich das IdW hierzu positioniert. Rein steuerlich motivierte Ansätze sind ja handelsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. D.h. hier könnte es zu einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz kommen.

(zusammengestellt für unsere Mandanten und Interessenten von bpw- Partnern Dirk Vettermann und Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, nach bestem Wissen aber ohne Gewähr. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.)

Wegen Corona und überhaupt: Digital und von überall mit bpw arbeiten

Wir sind auch in der Pandemie im Homeoffice und digital für Sie da. Da wir schon seit vielen Jahren mit unseren 5 Niederlassungen eng zusammenarbeiten und uns fachlich austauschen, haben wir gute Voraussetzungen und sind dabei, das auch noch weiter auszubauen. Inzwischen können wir Ihnen nicht nur vertrauliche Daten verschlüsselt schicken, sondern Sie können uns auch Ihre Unterlagen und Belege über unsere eigene Cloud sicher hochladen. Dafür brauchen Sie keine App und müssen auch nichts auf Ihrem Computer oder Handy installieren. Wie genau das geht, erläutern wir Ihnen Live und sofort umsetzbar im konkreten Beratungsfall.

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Homeoffice - was geht auch bei Ihnen?

Es gilt die neue Homeoffice-Verordnung zur Eindämmung von Corona-Infektionen im beruflichen Umfeld. Dazu gibt es viele Fragen, nicht nur technischer Natur. Einen ausführlichen FAQ-Fragen-Katalog zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Einrichtung von Homeoffice hat das Bundesarbeitsministerium schon auf seiner Website eingestellt.